Kreditsicherheiten – Teil 06 – Bürgschaft: Vertragsschluss, Formerfordernisse


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.4. Vertragsschluss

Das Zustandekommen des Bürgschaftsvertrags setzt eine Einigung zwischen Gläubiger und Bürge über den Vertragsinhalt gem. § 765 BGB voraus. Die Bürgschaftserklärung muss dabei die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten.

Dazu zählen

  • die Bezeichnung des Gläubigers und Hauptschuldners,
  • die zu sichernde Forderung (Hauptschuld),
  • der Wille des Bürgen für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners einstehen zu wollen.

Eine Bürgschaftsübernahme ist nicht nur für eine bestimmte Forderung, sondern auch für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen eines Schuldners möglich; erforderlich hierfür ist nur, dass die zu sichernden Forderungen bestimmbar sind.

Beispiel

Herr Baum verbürgt sich für alle Verbindlichkeiten aus einer Geschäftsverbindung zwischen dem Gläubiger Herr Gustav und dem Hauptschuldner Herr Sommer. Es kann zwar zu dem Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme keine explizite Angabe über die Summe gemacht werden, jedoch ist die Haftung des Bürgen hinreichend genug umschrieben.

2.5. Formerfordernisse

Neben den wesentlichen Vertragsbestandteilen, bedarf es zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags der Wahrung der Formerfordernisse gem. § 766 BGB.

2.5.1. schriftliche Bürgschaftserklärung

Für die Erklärung des Bürgen schreibt das Gesetz die Schriftform vor. Das Formerfordernis gilt nur für die Bürgschaftserklärung, nicht für die Annahmeerklärung des Gläubigers. Der Bürge muss die Bürgschaftserklärung eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen. Der Zweck der Norm besteht darin, dem Bürgen Inhalt und Umfang seiner Haftung vor Augen zu führen.

Beispiel

Herr Baum möchte sich für die Darlehensschuld seines Neffen Simon bei der Baden Bank verbürgen. Hierfür genügt es nicht, dass sich Herr Baum und die Baden Bank telefonisch über die Bürgschaft einigen. Herrn Baum muss ein Dokument unterzeichnen, in dem die Vertragsbedingungen der Bürgschaft enthalten sind. Mit seiner Unterschrift gibt er dann seine Bürgschaftserklärung ab. Eine Unterschrift der Bank ist nicht erforderlich. Zur Annahme der Bürgschaftserklärung genügt es, wenn die Bank das von Herrn Baum unterschriebene Dokument entgegen nimmt.

Nach Maßgabe des § 766 S.2 BGB ist eine in elektronischer Form erteilte Bürgschaftserklärung wegen Formmangel gem. § 126 a BGB nichtig. Ebenso ist die Schriftform bei einem Telefax nicht gewahrt. Hier fehlt es an einer eigenhändigen Unterschrift des Bürgen. Eine Kopie der Unterschrift des gefaxten Originals genügt nicht.

Beispiel

Bürge Boris bevorzugt die Schnelligkeit des modernen Internetzeitalters und übersendet die vorher eingescannte und eigenhändig unterschriebene Bürgschaftserklärung bequem per Mail an die G-Bank. Die Bürgschaftserklärung ist nicht wirksam.

2.5.2. Ausnahme der schriftlichen Bürgschaftserklärung bei Kaufmannseigenschaft

Ein besonderer Fall, in dem auf die Warnung der Risiken einer Bürgschaft verzichtet werden kann, liegt vor, wenn der Bürge Kaufmann ist und die Bürgschaft zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, §§ 350, 343 HGB. In diesem Fall ist keine schriftliche Bürgschaftserklärung erforderlich.

Beispiel

Kaufmann Klaus übernimmt telefonisch die Bürgschaft für seinen guten Freund Sebastian. Trotz der Kaufmannseigenschaft kann sich Klaus nicht vom Schrifterfordernis befreien, da die Bürgschaft nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Es ist in diesem Fall kein wirksamer Bürgschaftsvertrag zustande gekommen. Übernimmt Klaus die Bürgschaft für Herrn Sommer, der zu den Hauptlieferanten seines Unternehmens gehört, gehört die Bürgschaft zu seinem Handelsgewerbe und es kann von der Schriftform abgesehen werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Kreditsicherheiten


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrecht