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Kosten der stationären und ambulanten Heilbehandlung bei Verkehrsunfällen

Verkehrsrecht

Kosten der stationären und ambulanten Behandlung

Wird eine Person durch einen Verkehrsunfall verletzt, so entstehen ihr, bzw. ihren nahen Angehörigen oft ungewollte Folgekosten, die der Schädiger ebenfalls zu erstatten hat.

Hierzu zählen zum einen Besuchskosten. Da mittelbar Geschädigten grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz haben, wird die Regulierung dieser Vermögensschadensposition restriktiv behandelt. Ein Erstattungsanspruch besteht nur dann, wenn die angefallenen Kosten in einem medizinisch notwendigen Zusammenhang zur Heilbehandlung stehen. Die medizinische Notwendigkeit ist gegeben, wenn die Besuche für den Heilungserfolg des Verletzten förderlich waren. Da die Beweislast für die Notwendigkeit beim Verletzten liegt und die Versicherungen die Notwendigkeit der Besuche regelmäßig bestreiten und Kürzungen bei den geltend gemachten Kosten vornehmen, empfiehlt es sich, eine Bestätigung des behandelnden Krankenhausarztes einzuholen.

Hinzu kommt, dass die Besucher nahe Angehörige sein müssen. Dies sind Eltern, Kinder und Ehepartner. Kosten von Großeltern und Geschwistern werden dagegen nur im Ausnahmefall erstattet.

Vom Besucher muss auch die wirtschaftlichste Beförderungsart gewählt werden. So werden Taxikosten nicht erstattet, wenn der Besuchsort auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte erreicht werden können.

Während des stationären Aufenthalts fallen auch Nebenkosten an, die der Schädiger ebenfalls zu erstatten hat. So sind Krankentransportkosten, Leihgebühren für TV-Geräte und Trinkgelder für das Pflegepersonal erstattungsfähig. Die Telefonkosten sind ebenfalls erstattungsfähig. Der Geschädigte muss aber ein Abzug von ca. 25 % wegen ersparter häuslicher Aufwendungen hinnehmen. Die Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens wie Zahnpasta, Zeitungen, Bücher, etc sind dagegen nicht erstattungsfähig.

Die Kosten eines Kuraufenthaltes sind auch erstattungsfähig. Der Geschädigte muss sich aber die dabei unweigerlich entstehenden häuslichen Ersparnisse (Strom, Wasser, Verpflegung, etc.) im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen.

Wird der Geschädigte ambulant behandelt, hat der Schädiger die Fahrtkosten zu den Behandlungsterminen zu erstatten.

Ist der Geschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Erstattung der vom Verletzten erbrachten Kostenbeteiligungen für Arznei und Verbandsmittel, Zahnersatz, Hilfsmittel für Brillen und Hörgeräte, etc.

Bei einem privatversicherten Geschädigten hat der Schädiger die vom versicherten zu zahlende Selbstbeteiligung zu ersetzen. Der Verletzte muss aber nachweisen, dass die Selbstbeteiligung ohne den Unfall im Jahr des Unfalls nicht angefallen wäre. Dieser Nachweis kann vom Geschädigten folglich erst am Ende des Jahres erbracht werden.

Entgeht dem Verletzten durch die Inanspruchnahme der Versicherung eine Beitragrückerstattung, muss der Schädiger dieser erstatten, wenn er in vollem Umfang haftet.


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Stand: Oktober 2006


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