Konkludenter Eintritt des Ehegatten in den Mietvertrag
Als ein Ehepaar in die gemeinsame Wohnung zog, trug der Ehemann in den Mietvertrag auch seine Ehefrau als Hauptmieterin ein. Weil diese aus beruflichen Gründen im Ausland war, unterzeichnete der Ehemann den Mietvertrag alleine. Nach dem Inhalt des Mietvertrages werden die Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen. Nach elf Jahren trennten sich die Eheleute. Der Ehemann zog aus der Wohnung aus, ohne dies dem Vermieter mitzuteilen. Nachfolgend nutzte die Ehefrau alleine die Wohnung und zahlte die Miete. Nach einem Mieterhöhungsverlangen zahlte sie die erhöhte Miete. Zwei Jahre später erklärte sie die Kündigung "der Wohnung". Kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist bat sie den Vermieter um eine zweimonatige Verlängerung des Mietvertrages. Der Vermieter erklärte sich hiermit einverstanden. Nach dem Auszug forderte der Vermieter die Eheleute unter Fristsetzung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf. Nach Ablauf der Frist werde er Schadensersatz geltend machen. Die Eheleute kamen dem nicht nach. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter die Ehefrau womöglich zum Schadensersatz heranziehen könne. Sie sei entgegen der Ansicht der klageabweisenden Vorinstanz dem Mietvertrag nach dem Auszug des Ehemanns stillschweigend beigetreten. Dies ergebe sich daraus, dass sie durch die Abgabe der nachfolgenden Erklärungen gegenüber dem Vermieter als Mietvertragspartei aufgetreten sei. Der Ehemann habe dem durch seinen Auszug stillschweigend zugestimmt. Der Bundesgerichtshof verweist die Sache zur Klärung zurück an die Vorinstanz. BGH vom 13.07.2005, Az. VIII ZR 255/04
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Stand: Dezember 2025
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