Konkludenter Eintritt des Ehegatten in den Mietvertrag

Als ein Ehepaar in die gemeinsame Wohnung zog, trug der Ehemann in den Mietvertrag auch seine Ehefrau als Hauptmieterin ein. Weil diese aus beruflichen Gründen im Ausland war, unterzeichnete der Ehemann den Mietvertrag alleine. Nach dem Inhalt des Mietvertrages werden die Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen. Nach elf Jahren trennten sich die Eheleute. Der Ehemann zog aus der Wohnung aus, ohne dies dem Vermieter mitzuteilen. Nachfolgend nutzte die Ehefrau alleine die Wohnung und zahlte die Miete. Nach einem Mieterhöhungsverlangen zahlte sie die erhöhte Miete. Zwei Jahre später erklärte sie die Kündigung "der Wohnung". Kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist bat sie den Vermieter um eine zweimonatige Verlängerung des Mietvertrages. Der Vermieter erklärte sich hiermit einverstanden. Nach dem Auszug forderte der Vermieter die Eheleute unter Fristsetzung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf. Nach Ablauf der Frist werde er Schadensersatz geltend machen. Die Eheleute kamen dem nicht nach. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter die Ehefrau womöglich zum Schadensersatz heranziehen könne. Sie sei entgegen der Ansicht der klageabweisenden Vorinstanz dem Mietvertrag nach dem Auszug des Ehemanns stillschweigend beigetreten. Dies ergebe sich daraus, dass sie durch die Abgabe der nachfolgenden Erklärungen gegenüber dem Vermieter als Mietvertragspartei aufgetreten sei. Der Ehemann habe dem durch seinen Auszug stillschweigend zugestimmt. Der Bundesgerichtshof verweist die Sache zur Klärung zurück an die Vorinstanz. BGH vom 13.07.2005, Az. VIII ZR 255/04


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

    Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen

    Parteispezifische Bedürfnisse

    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

    Mietpreisindex

    Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)

    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

    (Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B.  aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen

    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

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