Kommunalabgabenrecht – Teil 01 – Einführung, Rechtsgrundlagen

1. Einführung

Kommunalabgaben dienen den Gemeinden und Gemeindeverbänden als originäre Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge und haben insoweit eine Ertrags- und Lenkungsfunktion. Während die im Grundgesetz und in den Landesverfassungen normierten originären Steuereinnahmen, die Beteiligung an Gemeinschaftssteuern und nicht zweckgebundenen Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs sowie zweckgebundene Zuweisungen und Sonderlastenausgleichszahlungen den Gemeinden von staatlicher Seite zustehen, sind es die Kommunalabgaben, die Gemeinden erst "überlebensfähig" machen und insbesondere für die Attraktivität eines Standorts und damit für die zahlreiche Ansiedlung von Bevölkerung und Unternehmen entscheidend sind. Sie stellen folglich eine der Haupteinnahmequellen dar. Hierbei wird sich verschiedener Abgabenarten bedient. Zu nennen sind die Steuern, Gebühren und Beiträge sowie Kommunalabgaben eigener Art, wobei Letztere in der kommunalen Praxis eher die Ausnahme darstellen und auch nur in engen Grenzen zulässig sind. Inzwischen haben sich die Kommunen immer wieder bemüht, aus diesen grundlegenden Abgabenarten ein mannigfaltiges Panorama an Untergruppen zu entwickeln, da diese auf unterschiedlichste Art und Weise darum bemüht sind, ihren Kommunalhaushalt zu verbessern. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Kontext das verfassungsrechtlich garantierte Recht der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG, mit dessen Ausprägungen alle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen und Ausführungsbestimmungen in Einklang zu bringen sind. Die Frage der Verfassungskonformität einzelner Regelungen wie auch die Abgabenerhebung als solche birgt aufgrund ihrer herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung auch ein entsprechendes Konfliktpotenzial, sodass die Gerichte vielfach mit Streitfragen befasst werden. Damit muss auch der Rechtsschutz im Rahmen der Behandlung des Kommunalabgabenrechts Betrachtung finden.

In diesem Buch werden die Grundlagen des Kommunalabgabenrechts systematisch dargestellt und anhand von Beispielsfällen illustriert. Diese basieren teilweise auf realen Sachverhalten, die von Gerichten entschieden worden sind. Ist dies der Fall, so wird die jeweilige Fundstelle zur individuellen Vertiefung mit angegeben. Alle verwendeten Fachbegriffe werden in einem "Glossar" erläutert. Hinweise zu vertiefender Literatur, die auch in diesem Buch berücksichtigt wurde, finden sich im "Literaturverzeichnis".

2. Rechtsgrundlagen

2.1 Einordnung des Kommunalabgabenrechts als Teilgebiet des öffentlichen Rechts

Das Kommunalabgabenrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts, genauer gesagt des Rechts der Staatsfinanzen. Trennscharf zu unterscheiden ist es dabei vom öffentlichen Finanzrecht, das alle Einnahmen und Ausgaben, staatlichen und kommunalen Haushalte, Vermögen und Schulden sowie die Haushaltskontrolle und das Währungswesen erfasst.[1] Kommunalabgabenrecht ist dagegen deutlich begrenzter und umfasst ausschließlich den Bereich der hoheitlichen Einnahmenerzielung zum Zwecke der Staatsfinanzierung. Zu differenzieren ist ferner gegenüber Einnahmen aus dem Bereich der Fiskalverwaltung. Erlangt eine Gemeinde etwa ein privatrechtliches Entgelt von einem ortsansässigen Wirtschaftsunternehmen, so ist dies nicht dem Kommunalabgabenrecht zuzuordnen, da die Kommune nicht als Hoheitsträger im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses (sog. Subordinationsverhältnis) gegenüber dem Unternehmen auftritt, sondern vielmehr im Gleichordnungsverhältnis. Aus dem Wesen des Kommunalabgabenrechts als Teilgebiet des öffentlichen Rechts folgt zudem, dass die Erhebung von Abgaben nicht auf Privatrechtspersonen übertragen werden darf, soweit hierfür keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht.


[1] Fußnote

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kommunalabgabenrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Patrick Christian Otto, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-62-5.


 

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Kontakt: olaf.buehler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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