Kindesunterhalt: Ohne vorherige Information kann Studienunterhalt bei mehrstufiger Ausbildung unzumutbar sein

| Es kann für einen Elternteil unzumutbar sein, Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes zu leisten. Das ist der Fall, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat. Dann musste der Elternteil nicht mehr damit rechnen, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden. |

So entschied es der Bundesgerichtshof (Fußnote) im Fall einer nichtehelich geborenen Tochter. Sie hatte 2004 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3 bestanden. Bereits zu diesem Zeitpunkt wollte sie ein Medizinstudium aufnehmen. Sie erhielt jedoch keinen Studienplatz. Darum begann sie im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 mit der Gesamtnote 1,0 abschloss. Ab Februar 2008 arbeitete sie in diesem erlernten Beruf. Für das Wintersemester 2010/2011 erhielt sie schließlich einen Studienplatz und studiert seitdem Medizin. Ihre Klage auf Ausbildungsunterhalt gegen den Vater hatte keinen Erfolg.

Der BGH wies darauf hin, dass es bei einem mehrstufigen Ausbildungsweg den Eltern auch zumutbar sein müsse, das Studium zu finanzieren. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Die Tochter habe den Vater in keiner Weise über den von ihr verfolgten Ausbildungsweg in Kenntnis gesetzt. Es müsse bei der Zumutbarkeit berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltspflichtige erst nachträglich davon erfahre, dass nach Abschluss einer Lehre die Berufsausbildung fortgesetzt werde. Dies gelte umso mehr, wenn in dem erlernten Beruf eine nicht unerhebliche Zeit gearbeitet werde.

Zwar spreche gegen eine Unzumutbarkeit, dass der Vater während der Lehre seiner Tochter keinen Unterhalt habe leisten müssen. Ob allerdings ein entsprechender ungedeckter Unterhaltsbedarf bestanden habe, sei nicht dargelegt. Gegen die Zumutbarkeit der Finanzierung des Studiums spreche vor allem der Umstand, dass der Antragsteller angesichts des Alters seiner Tochter im Jahre 2010 nicht mehr damit habe rechnen müssen, dass sie noch ein Studium aufnehmen werde. Dies zeigten auch die finanziellen Dispositionen, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau getroffen habe, wie etwa der Erwerb eines Eigenheims oder die Aufnahme verschiedener Konsumentenkredite, die auf ein entsprechendes Vertrauen schließen ließen.

Auch sei es bei einer Abiturnote von 2,3 nicht von vorneherein naheliegend, ein Medizinstudium anzustreben. Die Tochter habe wegen des insoweit bestehenden Numerus Clausus damit rechnen müssen, auch dauerhaft keinen Studienplatz zu erhalten. Dass die Tochter dem Vater gegenüber zu keinem Zeitpunkt habe erkennen lassen, welches Ausbildungsziel sie verfolge, erlange bei der Zumutbarkeitsprüfung entscheidende Bedeutung.

Quelle | BGH, Beschluss vom 3.5.2017, XII ZB 415/16, Abruf-Nr. 194226 unter www.iww.de.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 08-2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Familienrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Michael-Kaiser Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Familienrecht tätig. Er berät und vertritt bei

  • Trennung und Trennungsunterhalt
  • Scheidungsfragen und Scheidungsverfahren
  • Eheverträgen
  • Zugewinn und Versorgungsausgleich
  • Unterhaltsvereinbarungen und -berechnungen
  • Sorgerechtsfragen. Umgangsregelungen
  • Vaterschaftsverfahren

Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung von Unternehmern bei Eheschließung und Scheidung.

Die außergerichtliche Beratung, Besprechung und Ausarbeitung von Ehevertragsentwürfen zur anschließenden notariellen Beurkundung sowie Teilnahme an den notariellen Beurkundungsterminen gehören zu den Haupttätigkeiten von Michael Kaiser. Hierdurch können viele Scheidungspaare
<außergerichtlich und erfolgreich Regelungen zu Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, vermögensrechtliche und zugewinnrechtliche Angelegenheiten durch einen umfassenden Ehevertrag treffen. Ein langwieriges und kostspieliges Ehescheidungsverfahren kann vermieden werden. Bei
Unternehmerscheidungen liegt der besondere Fokus regelmäßig auf dem Schutz des Unternehmensbestandes.

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Familienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Unternehmerscheidung – besondere Probleme bei der Scheidung von Unternehmern
  • Testamentsgestaltung und Erbverträge für Unternehmer – Besonderheiten und Risiken
  • Ehescheidung einvernehmlich gestalten – den Partner verlieren, den Menschen behalten
  • Tricks und Kniffe bei Scheidung und Unterhaltsprozessen: wie man verheimlichtes Vermögen erkennt

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter:  
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosFamilienrecht