Kennzeichnung von Werbemails nach Telemediengesetz (TMG)

Soll Werbung per E-Mail verschickt werden, gilt es zukünftig neben den strengen Regeln des § 7 UWG noch weitere Dinge zu beachten.

So wurden im am 01.03.07 in Kraft getretenen neuen Telemediengesetz (TMG) neue Anforderungen an Werbemails festgeschrieben. Dort heißt es in § 6 Absatz 2: Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

Der Sinn und Zweck der Regelung liegt darin, dass der Empfänger der Werbemail nicht gezwungen sein soll, die E-Mail selbst zu öffnen. Er soll schon anhand der Betreffzeile entscheiden können, ob er die Mail lesen möchte oder nicht. So soll auch die Effizienz von Spam-Filtern verbessert werden.

Werden obige Anforderungen nicht erfüllt, kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Im Telemediengesetz werden auch die Anforderungen an sonstige Informationspflichten von Telemedien geregelt, wie z. B. die Impressumsinformationen. Diese wurden gegenüber den alten Regeln im Teledienstegesetz (TDG) noch erweitert. Das Telemediengesetz soll eine zusammenfassende und einheitliche Regelung für Teledienste und Mediendienste treffen. Diese waren früher im bereits genannten TDG und im Mediendienstestaatsvertrag für Internetdienste getrennt geregelt. Teledienste waren danach vor allem Waren- und Dienstleistungsangebote, die im Netz abgerufen werden können. Mediendienste zeichneten sich hingegen vor allem durch eine besondere Meinungsrelevanz aus, etwa bei den redaktionell gestalteten Online-Angeboten von Nachrichtenmagazinen und Zeitungen.

Das Gesetz ist nicht unumstritten, da es zum Teil die gesteckten Ziele der Vereinfachung der geltenden Regeln und Einbeziehung neuer Rechtsentwicklungen in Rechtsprechung und Literatur in den Gesetzestext nicht erreicht haben soll.
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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Persönlichkeitsschutz im Internet
  • Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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