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Kennzeichnung von Werbemails nach Telemediengesetz (TMG)

Soll Werbung per E-Mail verschickt werden, gilt es zukünftig neben den strengen Regeln des § 7 UWG noch weitere Dinge zu beachten.

So wurden im am 01.03.07 in Kraft getretenen neuen Telemediengesetz (TMG) neue Anforderungen an Werbemails festgeschrieben. Dort heißt es in § 6 Absatz 2: Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

Der Sinn und Zweck der Regelung liegt darin, dass der Empfänger der Werbemail nicht gezwungen sein soll, die E-Mail selbst zu öffnen. Er soll schon anhand der Betreffzeile entscheiden können, ob er die Mail lesen möchte oder nicht. So soll auch die Effizienz von Spam-Filtern verbessert werden.

Werden obige Anforderungen nicht erfüllt, kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Im Telemediengesetz werden auch die Anforderungen an sonstige Informationspflichten von Telemedien geregelt, wie z. B. die Impressumsinformationen. Diese wurden gegenüber den alten Regeln im Teledienstegesetz (TDG) noch erweitert. Das Telemediengesetz soll eine zusammenfassende und einheitliche Regelung für Teledienste und Mediendienste treffen. Diese waren früher im bereits genannten TDG und im Mediendienstestaatsvertrag für Internetdienste getrennt geregelt. Teledienste waren danach vor allem Waren- und Dienstleistungsangebote, die im Netz abgerufen werden können. Mediendienste zeichneten sich hingegen vor allem durch eine besondere Meinungsrelevanz aus, etwa bei den redaktionell gestalteten Online-Angeboten von Nachrichtenmagazinen und Zeitungen.

Das Gesetz ist nicht unumstritten, da es zum Teil die gesteckten Ziele der Vereinfachung der geltenden Regeln und Einbeziehung neuer Rechtsentwicklungen in Rechtsprechung und Literatur in den Gesetzestext nicht erreicht haben soll.
Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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