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Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Limited, die in Deutschland tätig ist

Der Geschäftsführer einer Limited, die tatsächlich ihre Geschäft nur in Deutschland betreibt, haftet nicht persönlich analog § 11 Abs. 2 GmbHG.

Limiteds schießen seit neuestem in Deutschland wie Pilze aus dem Boden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.03.2005 ein sehr wichtiges und grundlegendes Urteil für Geschäftsführer von Ltds. erlassen.

Bisher war umstritten, ob die deutsche Rechtsprechung die sehr strengen Haftungsregelungen der GmbH auch auf den Geschäftsführer der Ltds. anwenden würde. Dies hat der BGH nunmehr zumindest für einen Teilbereich abgelehnt.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Ltd., die zwar in England gegründet wurde, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz aber in Deutschland hatte. Im deutschen Handelsregister war sie aber nicht eingetragen. Ein Gläubiger stellte gegen die Ltd. Insolvenzantrag. Die Eröffnung des Verfahrens wurde mangels masse abgelehnt. Nun wollte ein anderer Gläubiger den Geschäftsführer der Ltd. persönlich in Haftung nehmen. Da er die Ltd. nicht ins deutsche Handelsregister eintragen haben lasse, hafte er für die Schulden der Ltd. persönlich.

Das Amts- und Landgericht gaben dem Gläubiger recht und verurteilten den Geschäftsführer zur Zahlung der Ltd.-Schulden. Der BGH hob ihre Urteile auf und wies die Zahlungsklage ab.

Der BGH begründet sein Urteil damit, dass es der – europarechtlich vorgeschriebenen – Niederlassungsfreiheit widerspräche, wenn der Geschäftsführer persönlich haften müsse. Nach englischem Recht sei seine Haftung nämlich ausgeschlossen. Eine englische Ltd. darf ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland ausüben; nach EU-Recht darf sie hieran nicht durch deutsche Gesetze ungebührlich gehindert werden. Würde man aber den Ltd.-Geschäftsführer abweichend von den englischen Regelungen in Deutschland dem strengen GmbH-Recht unterwerfen, würde dies die Niederlassung von Ltds. in Deutschland behindern.


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Stand: August 2026


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Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Gericht / Az.: BGH, II ZR 5/03, 14.03.2005

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