Keine Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages Teil

Seit der Entscheidung des Bundessozialgerichtes am 12.07.2006 (Fußnote) müssen Arbeitnehmer nicht mehr mit der Verhängung einer Sperrzeit rechnen, die anlässlich einer drohenden betriebsbedingten Kündigung mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen und eine Abfindungszahlung in Höhe von maximal 0,5 Monatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit vereinbaren.

In der Praxis dürfte sich infolgedessen auch die vielfach genutzte Fallvariante des Abwicklungsvertrages weitestgehend erledigt haben. Ein Abwicklungsvertrag wird nach dem Ausspruch der Kündigung geschlossen. Er regelt nur noch die „Abwicklung“ des Arbeitsverhältnisses bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers; zum Beispiel die Zahlung einer Abfindung. Im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag wird dabei tatsächlich eine Kündigung ausgesprochen. Durch den Ausspruch der Kündigung hatte der Arbeitnehmer ja nicht an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt. Eine Sperrzeit sei damit nicht erforderlich. Dieser Fallvariante hatte das Bundessozialgericht zuletzt im Jahre 2003 „eine Absage erteilt“. Bei einem in den ersten drei Wochen nach Kündigung abgeschlossenen Abwicklungsvertrag lag nach Ansicht des Gerichts ebenfalls ein „aktives Tun“ des Arbeitnehmers und damit ein Verhalten welches die Verhängung einer Sperrzeit rechtfertigte, vor. Da andererseits nach Ablauf der dreiwöchigen Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage kein Arbeitgeber mehr bereit ist dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen, war mittels eines Abwicklungsvertrags keine Rechtssicherheit für den Arbeitnehmer zu erreichen.
Die Rechtsprechungsänderung im Hinblick auf Aufhebungsverträge wird vermutlich auch auf Abwicklungsverträge übertragbar sein. Im Ergebnis rechtfertigen auch der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung und eine sich anschließende Vereinbarung einer Abfindung keine Sperrzeit, unter der Voraussetzung, dass sich die Höhe der Abfindung im Rahmen des § 1 a Kündigungsschutzgesetzes bewegt.


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Stand: 13.09.2007


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Gericht / Az.: BSG B 11 a AL 47/05 R
Normen: 1 a KSchG, § 144 SGB III

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