Keine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft bei Vorteil des Strohmanns

Die Inhaberin einer Einzelunternehmung kann die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftserklärung für ein Darlehen nicht mit ihrer ,,Strohfraueneigenschaft`` begründen, wenn der Betrieb des Unternehmens auch in ihrem Interesse erfolgte. Von einem Interesse der ,,Strohfrau`` ist insbesondere auszugehen, wenn ihr etwaige steuerliche Vorteile aus dem Betrieb der Firma zugute kommen. (OLG München, 07.04.2004, 19 W 1119/04)


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Stand: Februar 2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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