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Keine Restschuldbefreiung für Geldstrafen - Restschuldbefreiung für Kosten und Säumniszuschläge

Geldstrafen müssen auch von Schuldnern in der Insolvenz bezahlt werden. Geldstrafen sind also nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

Geldstrafen gleichgestellt sind strafähnliche Maßnahmen. Diese unterfallen ebenfalls nicht der Restschuldbefreiung:

  • Einziehung des Wertersatzes gem. § 73a StGB / § 21 OWiG
  • Abführung des Mehrerlöses gem. § 8 WiStrG
  • Bewährungsauflagen, § 56 StGB,
  • Geldauflagen zur Einstellung eines Verfahrens,§ 153 a StPO

Der Restschuldbefreiung unterfallen dagegen

  • Steuersäumniszuschläge, § 240 AO
  • Säumniszuschläge gem. § 24 SGB IV
  • Vertragsstrafen
  • Kosten der Strafverfolgung
  • Kosten der Straf- oder Zwangsvollstreckung

Insgesamt ist eine sorgfältige Abgrenzung der von der Restschuldbefreiung umfassten Kosten und Nebenforderungen von Steuer und Strafverfahren von den nicht von der Restschuldbefreiung umfassten eigentlichen Geldstrafen und Auflagen vorzunehmen.

Im Zweifel ist eine entsprechende Teilzahlungsvereinbarung mit der Staatsanwaltschaft zu vereinbaren. Sollte dies übersehen werden, kann auch bei völliger Zahlungsunfähigkeit Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und vollstreckt werden.


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Stand: Juli 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 39 Inso

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