Keine Restschuldbefreiung für Geldstrafen - Restschuldbefreiung für Kosten und Säumniszuschläge
Geldstrafen müssen auch von Schuldnern in der Insolvenz bezahlt werden. Geldstrafen sind also nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.
Geldstrafen gleichgestellt sind strafähnliche Maßnahmen. Diese unterfallen ebenfalls nicht der Restschuldbefreiung:
- Einziehung des Wertersatzes gem. § 73a StGB / § 21 OWiG
- Abführung des Mehrerlöses gem. § 8 WiStrG
- Bewährungsauflagen, § 56 StGB,
- Geldauflagen zur Einstellung eines Verfahrens,§ 153 a StPO
Der Restschuldbefreiung unterfallen dagegen
- Steuersäumniszuschläge, § 240 AO
- Säumniszuschläge gem. § 24 SGB IV
- Vertragsstrafen
- Kosten der Strafverfolgung
- Kosten der Straf- oder Zwangsvollstreckung
Insgesamt ist eine sorgfältige Abgrenzung der von der Restschuldbefreiung umfassten Kosten und Nebenforderungen von Steuer und Strafverfahren von den nicht von der Restschuldbefreiung umfassten eigentlichen Geldstrafen und Auflagen vorzunehmen.
Im Zweifel ist eine entsprechende Teilzahlungsvereinbarung mit der Staatsanwaltschaft zu vereinbaren. Sollte dies übersehen werden, kann auch bei völliger Zahlungsunfähigkeit Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und vollstreckt werden.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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