Kaufmannseigenschaft: Schnellimbissbesitzer ist üblicherweise kein Kaufmann – mündliche Bürgschaft unwirksam
Der Betreiber eines 13 qm großen Imbisses für türkische Schnellgerichte mit einem monatlichen Umsatz von bis zu 10.000 Euro ist in der Regel kein Kaufmann. Diese Entscheidung des Kammergerichts (Fußnote) kam einem Imbissinhaber zu Gute: Er hatte eine mündliche Bürgschaft gegeben und war daraufhin auf Zahlung verklagt worden. Das KG machte deutlich, dass eine Bürgschaft grundsätzlich nur wirksam ist, wenn sie schriftlich erteilt wird. Lediglich ein Kaufmann kann eine Bürgschaft mündlich erteilen. Das Gericht sah den Imbissbetreiber jedoch nicht als Kaufmann an. Zwar betreibe er ein Handelsgewerbe, doch erfordere dieses nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Für den Betrieb des Schnellimbisses war eine kaufmännisch ungeschulte Teilzeitkraft ausreichend. Sämtliche Geschäfte wurden im Barverkehr abgewickelt und auch der Lieferantenkreis war ebenso klein wie das Sortiment. Der Schnellimbiss war daher nur als Kleingewerbe einzustufen. Im Ergebnis bedeutete dies für den Schnellimbissinhaber, dass seine mündlich erteilte Bürgschaftserklärung unwirksam war und er daher nicht zur Zahlung der Bürgschaftssumme verpflichtet war (Fußnote).
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Stand: Dezember 2025
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