Kapitalersatz bei GmbH und GmbH & Co KG mit Steuerfolgen
1) Das Eigenkapitalersatzrecht bei der GmbH & Co KG Die Regeln zum Eigenkapitalersatz, die durch die Rechtsprechung entwickelt wurden, haben regelmäßig weiterreichende Folgen, als dieses angenommen wird. Zudem wird häufig verkannt, dass die eigentlich als Personengesellschaft zu behandelnde GmbH & Co. KG durch die Komplementärhaftung (unbeschränkte Haftung des Komplementärs einer KG im Verhältnis der beschränkten Haftung der Kommanditisten mit ihrer Hafteinlage) haftungsrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird. Während bei einer KG ohne GmbH als Komplementärin ein persönliches Haftungsrisiko bei dem persönlich haftenden Gesellschafter besteht, hat man in der GmbH & Co. KG dieses Haftungsrisiko dadurch ausgeschaltet, dass der persönlich haftende Gesellschafter nicht mehr eine natürliche Person ist, sondern durch die Komplementär-GmbH als haftungsbeschränkte juristische Person ersetzt wird. Nach dem Austausch des persönlich haftenden Komplementärs durch eine GmbH besteht neben diesem Gesellschafter nur noch die Gruppe der beschränkt haftenden Gesellschafter, die Kommanditisten, welche durch die Leistung ihrer Hafteinlage ohnehin kein persönliches Haftungsrisiko tragen, sodass im Ergebnis kein Gesellschafter einem persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt ist. Diesem Ausschluss einer persönlichen Haftung der Gesellschafter stellt die Rechtsprechung und auch der Gesetzgeber (§ 172 a HGB) die Anwendung des Kapitalersatzrechtes der Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) gegenüber. 2) Die Unternehmensfinanzierung und Eigenkapitalersatz Die Finanzierung eines Unternehmens erfolgt durch Eigenkapital oder Fremdkapital oder durch eine Zwischenform, das Mezzaninekapital genannt wird. Das Mezzaninekaptial tritt häufig in der Form einer stillen Beteiligungen oder von Genussrechtskapital auf. Die Finanzierung der Gesellschaft wird von den Gesellschaftern veranlasst. Führen die Gesellschafter in der Krise der Gesellschaft, d.h. zu einer Zeit, zu der ordentliche Kaufleute der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt hätten, stattdessen andere Finanzierungsmittel zu oder lassen sie bei Eintritt der Krise solche Finanzierungsmittel stehen (sei es durch Prolongation, Stundung oder faktisches Absehen von einer Kündigung), so werden diese Finanzierungsmittel aus Gründen des Gläubigerschutzes als Eigenkapital behandelt. Unter Krise in diesem Sinne ist dabei bereits diese Situation zu verstehen, bei der die Gesellschaft am freien Kapitalmarkt zu durchschnittlichen Konditionen keine Fremdmittel mehr erhält. Auch wenn im Hinblick auf die heutige restriktive Kreditvergabe der Banken diese Situation möglicherweise sehr früh eintreten kann, gilt dieses noch immer als Maßstab für den Krisenbegriff. Der heutige Kaufmann ist daher besonders gehalten, sich über die Finanzierungssituation seines Unternehmens Gedanken zu machen. Dem in der Krise gewährten Eigenkapital werden Gesellschaftersicherheiten und kreditgleiche Finanzierungsformen, wie etwa die Nutzungsüberlassung oder die Stundung sonstiger Forderungen gleichgestellt. Umqualifiziert werden auch Darlehen, die ein Nichtgesellschafter im Hinblick auf seine künftige Gesellschafterstellung gewährt oder die der Gesellschafter nach Veräußerung seiner Beteiligung in der Gesellschaft belässt. 3) Folgen der Umqualifzierung zu Eigenkapital Das Ergebnis dieser Umqualifizierung zu Eigenkapital ist, dass diese Finanzierungsmittel dem besonderen Schutz der Kapitalerhaltung bei einer Kapitalgesellschaft unterliegen. Insbesondere im Fall der Insolvenz bedeutet dies, dass der Gesellschafter an der quotalen Verteilung im Insolvenzverfahren nicht teilnimmt. Der Kapitalgeber erhält erst dann seine Einlage erstattet, wenn alle Gläubiger und der Insolvenzverwalter befriedigt worden sind. Dies bedeutet regelmäßig, dass der Gesellschafter leer ausgeht. Dieses ist besonders unangenehm, wenn er damit zwar in Bezug auf seine Hafteinlage oder dem von ihm eingebrachten Stammkapital rechnet, die von ihm als Fremdmittel zugeführten Zahlungen, wie zum Beispiel Darlehen, jedoch überraschen auch dazu gezählt werden. Hinzu tritt die Gefahr, dass der Gesellschafter von seiner Gesellschaft auf seine als Fremdmittel gewährten Einlagen Rückzahlungen erhält, die der Insolvenzverwalter oder ein klagender Gläubiger zurückfordert. Sollten der Gesellschaft auf diesem Weg dann auch noch liquide Mittel im erheblichen Umfang entzogen worden sein, befindet sich der Gesellschafter sehr schnell im Bereich des so genannten existenzvernichtenden Eingriffs. Damit werden der Durchgriffshaftung auf das Vermögen des Gesellschafters Tür und Tor geöffnet. 4) Folgen der Umqualifizierung zu Eigenkapital im Steuerrecht Eine weitere und gern übersehene Gefahr birgt noch das Steuerrecht. Denn der Eigenkapitalersatz kann auch steuerlich fatale Folgen haben. Denn nach § 8a KStG werden Schuldzinszahlungen einer Gesellschaft an wesentlich beteiligte Gesellschafter unter gewissen Voraussetzungen nicht als Betriebsausgaben der Gesellschaft angesehen, sondern in verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter umqualifiziert, sofern nicht die Gesellschaft das Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten hätte erhalten können. Da aber gerade das in der Krise als Fremdmittel gewährte Darlehen des Gesellschafters aufgrund des Eigenkapitalersatzrechtes als Eigenkapital behandelt wird, wird dieser Ausnahmetatbestand bei einem eigenkapitalersetzenden Darlehen bereits qua Definition ausgeschlossen. Die dem Gesellschafter zur Rückführung seiner als Darlehen hingegebenen Fremdmittel müssen als verdeckte Gewinnausschüttung von ihm versteuert werden. Damit wird der Gesellschafter doppelt bestraft, nicht nur, dass er mit seinem Darlehen nicht an der Quotenverteilung im Insolvenzverfahren teilnimmt, er muss auch noch die zugeflossenen Rückzahlungsbeträge als verdeckte Gewinnausschüttung versteuern. Dieser Umstand hat manchen Gesellschafter neben der Krise seiner Kapitalgesellschaft in den eigenen finanziellen Ruin getrieben. Mit dem Hinweis auf diese Haftungsproblematik möchten wir Sie als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder einer GmbH & Co. KG dahingehend sensibilisieren, dass der Schein der äußeren Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft oder einer GmbH & Co. KG schneller durchbrochen sein kann, als dieses regelmäßig vermutet wird. Wir raten Ihnen, sich frühzeitig über diese Problematik zu informieren und sich die Gefahren der Mittelzuführung bewusst zu machen. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben oder bereits eine entsprechende Auseinandersetzung mit einem Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger führen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Durch die Bündelung der Spezialisten in individuellen Beratungsteams sind wir bei FASP in der Lage, die von Ihnen gewünschte Beratung anzubieten.
Stand: Dezember 2025
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