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Insolvenzverwalter zahlt die Miete!

Der insolvente Schuldner ist üblicherweise Mieter über Wohnraum. Daneben ist er in der Regel Vertragspartner von weiteren Miet- oder Pachtverhältnisse über andere unbewegliche Gegenstände oder über Räume. Das Gesetz (Insolvenzordnung) sieht für diese Vertragsverhältnisse keine automatische Beendigung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters (Insolvenzschuldner) vor. Das Mietverhältnis besteht somit über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus. Das hat zur Folge, dass es sich bei den Mietverbindlichkeiten des Schuldners um sog. Masseverbindlichkeiten handelt. Masseverbindlichkeiten sind Forderungen, die nach der Eröffnung der Insolvenzverfahrens entstehen. Diese Verbindlichkeiten sind zu 100 % zu erfüllen. Der Gläubiger, hier der Vermieter, ist bezüglich dieser Miete nicht auf eine Insolvenzquote zu verweisen. Der Insolvenzverwalter (im Verbraucherinsolvenzverfahren der Treuhänder) hat dafür zu sorgen, dass die Miete aus der Masse bezahlt wird. Zahlt der Insolvenzverwalter die Miete nicht aus der Masse, kann gegen die Insolvenzmasse, vertreten durch den Insolvenzverwalter, vorgegangen werden. Sollte die Masse nicht werthaltig sein, um die Miete zu zahlen, muss der Insolvenzverwalter (im Verbraucherinsolvenzverfahren der Treuhänder) Masseunzulänglichkeit anzeigen. Kommt er dem nicht nach, ist eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters bzgl. der Mietzahlung zu prüfen. Der Verwalter kann die Masse bzw. sich nur über eine Kündigung des Mietverhältnisses bzw. bei Wohnraummietvertrag über die Erklärung nach § 109 InsO, dass Ansprüche, die nach Ablauf der Kündigungsfrist nach § 109 InsO fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, entlasten. Bis zum Ablauf dieser Kündigungsfrist sind die Mieten von der Masse oder ggf. vom Insolvenzverwalter zu 100 % zu bedienen. Hinweis: Diese Erklärung nach § 109 InsO bzw. die Kündigungserklärung muss gegenüber dem richtigen Empfänger abgegeben werden. In erster Linie ist dies der Vermieter. Erhält dieser keine der vorbenannten Erklärungen, besteht die Haftung der Masse und ggf. des Insolvenzverwalters weiter. Nicht selten steht auch das Mietobjekt unter Zwangsverwaltung. In diesem Fall ist die Erklärung gegenüber dem Zwangsverwalter abzugeben. Ist die Erklärung gegenüber dem falschen Empfänger abgegeben, besteht die Haftung weiter.
Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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