Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 34 - Überblick der europäischen Länder mit Restschuldbefreiung Teil 4
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Eva Otépková
wissenschaftliche Mitarbeiterin
11. Slowakische Republik (Slowakei)
Die Restschuldbefreiung, die natürlichen Personen erteilt werden kann, wurde durch das neue Gesetz über Konkurs und Restrukturierung in das slowakische Konkursrecht eingeführt. Die Restschuldbefreiung kann in der Slowakei erst nach der Durchführung eines Konkursverfahrens folgen.
Die Dauer der Wohlverhaltensperiode beträgt drei Jahre. Im Beschluss über die Genehmigung der Restschuldbefreiung setzt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter ein und legt fest, welche Rechtsgeschäfte der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode mit der Zustimmung des Verwalters ausüben kann. Weiterhin errechnet das Insolvenzgericht einen finanziellen Betrag, den der Schuldner am Ende jedes Jahres dem Insolvenzverwalter zur Befriedigung der Forderungen abtreten muss. Dieser ist gesetzlich begrenzt auf maximal 70% seines Nettolohnes. Der Beschluss über die Genehmigung der Restschuldbefreiung wird im Handelsblatt veröffentlicht.
12. Slowenien
Die Grundzüge und Systematik des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung sind in den § 381 bis 383 des Gesetzes über die Finanzgeschäfte, Verfahren wegen der Insolvenz und Zwangsbeendigung - Löschung (ZFPPIPP) verankert.1
Es gibt auch bestimmte Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens, die in den Artikeln 384 bis 396 dieses Gesetzes das Besagte regulieren; das Verfahren der Restschuldbefreiung des Konkursschuldners ist in den § 397 bis 407 und im § 413 des besagten Gesetzes verankert.2
13. Spanien
Die zivilrechtliche Insolvenz in Spanien ist das einzige europäische Verfahren, das sowohl für private Schuldner als auch für Kaufleute gilt, und dies unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.3 Das Verbraucherinsolvenzverfahren hat oft eine kürzere Verfahrensdauer: da die Schulden der meisten Verbraucher 1 Million Euro nicht übersteigen, kann ein verkürztes Verfahren angeordnet werden. Die Verfahrensdauer beträgt dann ca. 16 Monate. Des weiteren wird nur ein Insolvenzverwalter bestellt, so dass vor allem die Zeitersparnis sowie die Kostenreduzierung als wesentliche Vorteile dieses verkürzten Verfahrens anzusehen sind.
Zur Restschuldbefreiung kommt es nach dem Abschluss des Ausgleichvorschlags mit den Gläubigern: es kommt zu einer maximal bis zu 50% reichenden Restschuldbefreiung mit der Rückzahlungsfrist von 5 Jahren. Bei Scheitern oder Nichterfüllung des Schuldenbereinigungsplanes wird die Insolvenzmasse direkt in der Abwicklungsphase verwertet.
14. Tschechische Republik (Tschechien)
In Tschechien trat am 1. Januar 2008 ein neues Insolvenzgesetz in Kraft.4
Der Schuldner, der kein Unternehmer ist und der seinen ungesicherten Gläubigern einmalig oder in mehreren Teilzahlungen binnen 5 Jahren mindestens 30% ihrer Forderungen bezahlen kann, kann das neue Rechtsinstitut der Restschuldbefreiung nutzen.
Die Restschuldbefreiung kann mittels einer Verwertung der Insolvenzmasse (ein einmaliger Ausgleich mit den Gläubigern) oder mittels eines Schuldenbereinigungsplans (die Teilzahlungen binnen 5 Jahren) durchgeführt werden. Über die Form der Restschuldbefreiung wird es auf der Gläubigerversammlung abgestimmt, wobei nur die ungesicherten Gläubiger stimmberechtigt sind.
Falls der Schuldner rechtzeitig und ordentlich die Bedingungen der Restschuldbefreiung erfüllt, wird er seitens des Gerichts aufgrund seines Antrages vom Rest seiner unbezahlten Verpflichtungen befreit (die Dauer der Wohlverhaltensperiode beträgt 5 Jahre).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.
1 Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 126/07 vom 31.12. 07.
2 Rechtsanwalt Tomislav Mächtig, Slowenien.
3 http://www.slc-europe.com/xist4c/web/insolvenz-spanien- sl_id_10864_.htm.
4 Das Gesetz Nr. 182/2006, über die Insolvenz und die Formen ihrer Lösung.

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Stand: Mai 2026
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