Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 33 - Überblick der europäischen Länder mit Restschuldbefreiung Teil 3
8. Portugal
Der Artikel 2 Nr.1 Zeile a) des portugiesischen Gesetzbuches zur Insolvenz- und Wiederaufbau von Unternehmen, das von der Gesetzesverordnung Nr. 53/2004 vom 18. März 2004 verabschiedet wurde, sieht die Verbraucherinsolvenz in Portugal vor. In Art. 249 des neuen Gesetzes ist vorgesehen, dass das Vermögen natürlicher Personen einem Insolvenzverfahren unterworfen werden kann, wenn die natürliche Person entweder drei Jahre vor dem Insolvenzverfahren keinen Betrieb besessen hat oder zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns keine Arbeitsschulden und nicht mehr als 20 Gläubiger hat und seine Gesamtschulden 300 000 Euro nicht überschreiten.1
Zu einer Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kann in Portugal nur dann kommen, wenn dies ausdrücklich vom Schuldner beantragt wird (Art. 236 des o.g. Gesetzbuches). Dieser hat direkt mit dem Insolvenzantrag die Restschuldbefreiung zu beantragen, wobei sich der Richter zu einem später eingereichten Restschuldbefreiungsantrag äußern muss, ob er diesen stattgibt oder nicht.2
Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner anhand eines Zahlungsplans erteilt werden. Ist der Zahlungsplan so gestaltet, dass er keine Aussicht auf Erfolg haben wird, kann das Gericht ihn mit unanfechtbarem Beschluss mit der Folge ablehnen, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen eingeleitet wird.3 Wird jedoch der Zahlungsplan von denjenigen Gläubigern, die mindestens 2/3 der Gesamtschulden fordern, angenommen, kann das Insolvenzgericht die Zustimmung der restlichen Gläubiger ersetzen.
9. Schweden
Das schwedische Gesetz zur Schuldenregulierung wurde novelliert und Schweden führte zu Beginn des Jahres 2007 ein neues Restschuldbefreiungsverfahren ein, das effektiver und kürzer ist als das frühere Verfahren. Die Schuldner können eine Schuldensanierung beantragen, wobei alle Gläubiger gleich behandelt werden und den selben Prozentsatz ihrer Forderungen zurückbekommen.4 Die Wohlverhaltensperiode, in der der Schuldner nur von dem Existenzminimum lebt, dauert in Schweden fünf Jahre. Liegt das Einkommen unter dem Existenzminimum, muss auch nichts bezahlt werden (alle Prozesskosten werden aus Steuermitteln bezahlt).5
10. Schweiz
In der Schweiz ist die sog. einvernehmliche private Schuldenbereinigung in dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (im folgenden SchKG) geregelt. Es handelt sich um eine gerichtlich angeordnete Zwangsstundung von zunächst drei Monaten, welche auf maximal sechs Monate verlängert werden kann.6 Gemäß Art. 333 SchKG kann ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, beim Nachlassrichter die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen. Er hat in seinem Gesuch seine Schulden sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Laut Art. 39 SchKG wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses oder als Wechselbetreibung fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
- als Inhaber einer Einzelfirma,
- als Mitglied einer Kollektivgesellschaft,
- als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft,
- als Kollektivgesellschaft,
- als Kommanditgesellschaft,
- als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft,
- als Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
- als Genossenschaft,
- als Verein,
- als Stiftung,
- als Investmentgesellschaft mit variablem Kapital,
- als Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen.
Erscheint eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausgeschlossen und sind die Kosten des Verfahrens sichergestellt, so gewährt der Nachlassrichter dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter (Art. 334 SchKG). Der Sachwalter unterstützt den Schuldner beim Erstellen eines Bereinigungsvorschlags. Der Schuldner kann darin seinen Gläubigern insbesondere eine Dividende anbieten oder sie um Stundung der Forderungen oder um andere Zahlungs- oder Zinserleichterungen ersuchen. Bezahlt der Schuldner nach dem Schuldenbereinigungsplan die vereinbarte Summe der Schulden, ist er nach drei Jahren schuldenfrei.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.
1 Ehricke, U.: Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht: Überblick über Regelungsansätze zur Verbraucherinsolvenz und/oder zur Restschuldbefreiung in den Mitgliedstaaten der EU, Heft 6, 2005, S. 289.
2 Christina Dein, Rechtsanwältin bei Dein Advogados, Lisboa, Portugal.
3 Ehricke, U.: Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht: Überblick über Regelungsansätze zur Verbraucherinsolvenz und/oder zur Restschuldbefreiung in den Mitgliedstaaten der EU, Heft 6, 2005, S. 289.
4 Ehricke, U.: Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht: Überblick über Regelungsansätze zur Verbraucherinsolvenz und/oder zur Restschuldbefreiung in den Mitgliedstaaten der EU, Heft 6, 2005, S. 289.
5 Ehricke, U.: Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht: Überblick über Regelungsansätze zur Verbraucherinsolvenz und/oder zur Restschuldbefreiung in den Mitgliedstaaten der EU, Heft 6, 2005, S. 289.
6 Verein Schuldensanierung Bern: „Einvernehmliche private Schuldenbereinigung“, S. 1, 2004 (http://www.schuldenhotline.ch/documents/einvernehmlicheschuldenbereinigung.pdf.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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