Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 32 - Überblick der europäischen Länder mit Restschuldbefreiung Teil 2
5. Frankreich
Das französische Privatinsolvenzverfahren ist zurzeit in dem Verbrauchergesetzbuch (Code de la Consommation) geregelt.
Besitzt der Schuldner (natürliche Person mit privaten Schulden) nichts außer den zur Deckung des laufenden Bedarfs nötigen beweglichen Sachen, kann er unmittelbar die Eröffnung eines Schuldenbereinigungsverfahrens beantragen. Das führt dazu, dass ein Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt und die Restschuldbefreiung am Ende dieses Insolvenzverfahrens erteilt wird. Die Laufzeit dieses Verfahrens beträgt meistens zwischen 9 und 18 Monate. Falls der Schuldner jedoch über ein pfändbares Vermögen verfügt, wird mit seinem Antrag auf Ausarbeitung eines Sanierungsplanes eine Verbraucherüberschuldungskommission (sog. Commission der Banque de France) befasst. Innerhalb von 6 Monaten muss die Kommission entscheiden, ob der Fall im außergerichtlichen Verfahren beigelegt oder sofort dem gerichtlichen Verfahren zugeführt werden soll. Das französische Verbraucherinsolvenzverfahren führt nur in seltenen Fällen sofort zu einer Restschuldbefreiung. In den meisten Fällen wird vom Gericht zuerst versucht, einen Sanierungsplan anzuordnen, der auf bis zu 10 Jahre festgelegt werden kann.
Meistens geht das Gericht erst nach Scheitern der Erfüllung in die Restschuldbefreiung über.
Zum Erlangen der Restschuldbefreiung in den drei französischen Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle im Rahmen der Liquidation führen 2 Möglichkeiten – die Durchführung eines gewöhnlichen Verfahrens oder eines vereinfachten Verfahrens. Der Schuldner wird dann binnen 12 – 18 Monaten von seinen Schulden befreit.
6. Niederlande
Das niederländische Gesetz zur Schuldenregulierung für Privatpersonen trat im Jahre 1998 in Kraft. Das Gesetz kennt drei verschiedene Arten gerichtlicher Insolvenzverfahren: Konkurs, Vergleich und Schuldensanierung.
Es sieht eine gerichtliche Schuldenregulierung für Privatpersonen vor, bei denen eine einvernehmliche Lösung ohne Erfolg stattgefunden hat (die Durchführung eines außergerichtlichen Vergleiches ist vom Gesetz vorgeschrieben).
„Für die Durchführung der Schuldensanierung gilt:
- es muss sich um untilgbare Schulden handeln (es besteht keine Möglichkeit auf Rückzahlung),
- der Schuldner muss dem Antrag auf Schuldensanierung eine von der Stadtverwaltung ausgestellte und von ihm persönlich unterzeichnete Mustererklärung beifügen und zudem einen vollständigen Antrag auf bei Gericht einreichen,
- die Schulden müssen im guten Glauben entstanden oder nicht zurückgezahlt worden sein.“
7. Österreich
Das österreichische Rechtssystem kennt das Institut der Restschuldbefreiung. Wenn alle Konkursvoraussetzungen erfüllt sind, kann der Schuldner (nur Privatperson, kein Unternehmer) den Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens stellen.
Nachdem die außergerichtliche Versuche als gescheitert gelten, versucht das Gericht einen gerichtlichen Einigungsversuch durchzuführen. Ist dieser erfolgreich, kommt es unmittelbar zur Vermögungsverwertung. Scheitert auch der gerichtliche Einigungsversuch, kann es im Schuldenregulierungsverfahren zu einem Zwangsausgleich kommen. Andernfalls kann die Entschuldung durch einen Zahlungsplan oder ein Abschöpfungsverfahren verwirklicht werden.
Die Zahlungsfrist bei einem Zahlungsplan darf sieben Jahre nicht übersteigen. Scheitert das Zahlungsplanverfahren, kann der Schuldner gemäß § 199 KO (österreichische Konkursordnung) im Laufe des Konkursverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung beantragen. Der Schuldner muss bei Antragstellung erklären, dass er den pfändbaren Teil seiner Forderungen für die Zeit von sieben Jahren an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
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- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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