Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 30 - Überblick der europäischen Länder ohne Restschuldbefreiung Teil 2
5. Kroatien
Das kroatische Rechtssystem kennt keine Möglichkeit der Erteilung einer Restschuldbefreiung für Privatpersonen. Das kroatische Insolvenzgesetz trat im Januar 1997 in Kraft und wurde seitdem mehrmals novelliert. Nach den Bestimmungen des Gesetzes ist es möglich einen Konkurs oder eine Reorganisation durchzuführen. Konkursfähig sind juristische wie natürliche Personen. Zu den Gründen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gehören die schwerwiegende Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
6. Litauen
Das Konkursgesetz in Litauen trat im Jahre 2001 in Kraft. Das Gesetz findet auf alle in Litauen registrierte Unternehmen, öffentliche Institutionen, Geschäftsbanken und andere Kreditinstitutionen Anwendung.1
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung sehen die Gesetze in Litauen gegenwärtig nicht vor.
7. Estland, Lettland
Anders ist die Rechtslage in den zwei übrigen baltischen Ländern Lettland und Estland. Seit der Insolvenzreform im Jahre 2008 gibt es in Lettland die Möglichkeit der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. In der estnischen Insolvenzordnung ist die Möglichkeit der Restschuldbefreiung im Kapitel 11 geregelt.
8. Polen
Im polnischen Insolvenz- und Reorganisationsgesetz ist ein Insolvenzverfahren entweder mit der Möglichkeit zum Abschluss eines Vergleichs oder der Abwicklung des Schuldnervermögens sowie ein Restrukturierungsverfahren vorgesehen. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit einer Restschuldbefreiung ist derzeit in Polen nicht möglich. Den Selbständigen kann in Polen die Restschuldbefreiung auch nicht gewährt werden. Jedoch tritt am 30.03.2009 das neue Gesetz zur Regelung dieser Problematik in Kraft.
9. Rumänien
Das rumänische Insolvenzrecht wurde durch das im Juli 2006 in Kraft getretene Gesetz über das Insolvenzverfahren neu geregelt. Das Gesetz regelt zwei Formen des Insolvenzverfahrens – das vereinfachte Verfahren und das allgemeine Verfahren.
Das vereinfachte Verfahren betrifft die natürlichen Personen und Gesellschaften, die z. B. kein Vermögen oder keine buchhalterischen Unterlagen haben. Nach Eröffnung des Verfahrens wird unmittelbar der Konkurs (die Verwertung der Insolvenzmasse) und anschließend die Liquidation durchgeführt.
Im Rahmen des allgemeinen Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der entweder die Durchführung einer Reorganisation oder einer Liquidation vorschlägt.
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung, die die Privatpersonen am Ende dieses Verfahrens erlangen können, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des rumänischen Insolvenzgesetzes grundsätzlich nicht möglich, da die Bestimmungen nur für die Unternehmer und natürliche Personen gelten, die geschäftlich tätig sind.
10. Ungarn
Im ungarischen Insolvenzrecht ist die Verbraucherinsolvenz oder ein ähnliches Verfahren gegen zahlungsunfähige natürliche Personen nicht gegeben. Ein Insolvenzverfahren kann in Ungarn weder gegen Privatpersonen noch gegen Selbständige eröffnet werden. Eine Restschuldbefreiung können diese Personen nicht erlangen.
Nach gescheiterten Versuchen im Jahre 2001 und 2004 ist das Thema nochmals aufgegriffen worden. Zur Zeit werden Konzepte der einzuführenden Regelung zwischen den betroffenen Ministerien abgestimmt. Es ist daher wahrscheinlich, dass dieses Rechtsinstitut auch in Ungarn eingeführt wird.
11. Weißrussland
Ein weiteres Land, in dem keine Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung vorgesehen ist, ist Weißrussland. Obwohl in Weißrussland seit 2003 ein neues Insolvenzgesetz gilt, das mehrere Änderungen gebracht hat, wurde im Bereich der Privatinsolvenz keine Regelung der Restschuldbefreiung für Privatpersonen eingeführt. Im Schuldenfall kann man sich an eine Anwaltskanzlei oder Verbraucherschutzorganisationen wenden. Kostenlose Beratung im Rahmen des Verbraucherschutzes bietet seit 1992 die Weißrussische Vereinigung der Verbraucher.2
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.
1 http://www.ksv.at/KSV/1870/de/pdf/930LeitfadenLitauen.pdf.
2 http://www.sfz.uni-mainz.de/1690.php#L_Weissrussland.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
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Beruflicher Hintergrund
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- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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