Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 28 - Tschechische Republik (Tschechien) Teil 6
6.3.3. Restschuldbefreiung (§ 389 ff. TIG)
Der Schuldner, der kein Unternehmer ist, kann beim Insolvenzgericht beantragen, seine Insolvenz oder seine drohende Insolvenz mittels einer Restschuldbefreiung zu lösen. Antragsberechtigt ist nur der Schuldner. Der Schuldner, für den dieses Rechtsinstitut zulässig ist, ist der Verbraucher. Falls er sich nicht rechtzeitig für die Restschuldbefreiung entscheidet, können die Gläubiger ihre Forderungen in einer anderen Form einziehen; dies könnte aber sehr ungünstige Folgen für den Schuldner darstellen (vor allem die Vollstreckung auf das ganze Vermögen).
Die Möglichkeit, sich von seinen Schulden zu befreien, bietet dem Schuldner eine zweite Chance an - nach der Zahlung mindestens 30% aller Verpflichtungen wird der Schuldner von der Zahlung der übrigen Verpflichtungen befreit.
6.3.3.1. Form der Restschuldbefreiung
Nach § 398 TIG kann die Restschuldbefreiung mittels einer Verwertung der Insolvenzmasse (ein einmaliger Ausgleich mit den Gläubigern) oder mittels eines Schuldenbereinigungsplans durchgeführt werden. Der Schuldner muss dann seinen ungesicherten Gläubigern einmalig oder in mehreren Teilzahlungen binnen 5 Jahren mindestens 30% ihrer Forderungen bezahlen.Über die Form der Restschuldbefreiung wird es auf der Gläubigerversammlung abgestimmt, wobei nur die ungesicherten Gläubiger stimmberechtigt sind. Entscheidend ist die Mehrheit der Stimmrechte anwesender Gläubiger, wobei es sehr wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass diese Mehrheit nach der Höhe der Gläubigerforderungen gezählt wird. Über die Genehmigung der Restschuldbefreiung entscheidet das Insolvenzgericht unverzüglich nach der Beendigung der Verhandlung über die Einwände der Gläubiger, oder, falls die Gläubiger keine solche Einwände erhoben haben, unverzüglich nach dem Ablauf der Frist zu ihrer Einreichung (§ 404).
6.3.3.1.1. Schuldenbereinigungsplan
Bei der Restschuldbefreiung anhand der Erfüllung des Schuldenbereinigungsplans wird der Schuldner verpflichtet, an seine ungesicherte Gläubiger innerhalb von 5 Jahren bestimmte Beträge zu bezahlen. Während dieses Zeitraums verfügt er selber über sein Einkommen, mit dem er dann so die im Schuldenbereinigungsplan festgelegten Verpflichtungen erfüllen muss. Daher wird sein Vermögen nicht betroffen, er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und nach der vereinbarten Befriedigung der Gläubiger streben. Die gesicherten Gläubiger werden von der Restschuldbefreiung nicht betroffen, sie werden von dem Teil des Vermögens befriedigt, das durch die Sicherungsrechte (Verpfändung, Bürgschaft, Zurückbehaltungsrecht, Vertragsstrafe usw.) gesichert wurde. Das ganze Verfahren unterliegt der Kontrolle des Insolvenzverwalters, das bedeutet, dass er die Erfüllung des Schuldenbereinigungsplans kontrolliert.
6.3.3.2. Versagung der Restschuldbefreiung
Das Insolvenzgericht kann den Antrag auf Restschuldbefreiung aus mehreren Gründen zurückweisen, zum Beispiel wenn feststeht, dass der Schuldner eine unredliche Absicht verfolgt (§ 395 TIG). Ebenso kann eine Restschuldbefreiung seitens des Gerichts aufgehoben werden und gleichzeitig entschieden werden, dass die Zahlungsunfähigkeit mittels eines Konkurses gelöst wird (§ 418 TIG). Dies könnte zum Beispiel dann folgen, wenn der Schuldner seine wesentliche Pflichten nach der genehmigten Restschuldbefreiung nicht ordentlich erfüllt oder klar wird, dass den wesentlichen Teil des Schuldenbereinigungsplans nicht nachkommen kann.6.3.3.3. Erteilung der Restschuldbefreiung
Falls der Schuldner rechtzeitig und ordentlich die Bedingungen der Restschuldbefreiung erfüllt, wird er seitens des Gerichts aufgrund seines Antrages vom Rest seiner unbezahlten Verpflichtungen befreit (§ 414). Diese Befreiung betrifft nicht neue Verpflichtungen des Schuldners, die erst nach der Genehmigung der Restschuldbefreiung entstanden sind.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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