Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 28 - Tschechische Republik (Tschechien) Teil 6

6.3.3. Restschuldbefreiung (§ 389 ff. TIG)

Der Schuldner, der kein Unternehmer ist, kann beim Insolvenzgericht beantragen, seine Insolvenz oder seine drohende Insolvenz mittels einer Restschuldbefreiung zu lösen. Antragsberechtigt ist nur der Schuldner. Der Schuldner, für den dieses Rechtsinstitut zulässig ist, ist der Verbraucher. Falls er sich nicht rechtzeitig für die Restschuldbefreiung entscheidet, können die Gläubiger ihre Forderungen in einer anderen Form einziehen; dies könnte aber sehr ungünstige Folgen für den Schuldner darstellen (vor allem die Vollstreckung auf das ganze Vermögen).

Die Möglichkeit, sich von seinen Schulden zu befreien, bietet dem Schuldner eine zweite Chance an - nach der Zahlung mindestens 30% aller Verpflichtungen wird der Schuldner von der Zahlung der übrigen Verpflichtungen befreit.

6.3.3.1. Form der Restschuldbefreiung

Nach § 398 TIG kann die Restschuldbefreiung mittels einer Verwertung der Insolvenzmasse (ein einmaliger Ausgleich mit den Gläubigern) oder mittels eines Schuldenbereinigungsplans durchgeführt werden. Der Schuldner muss dann seinen ungesicherten Gläubigern einmalig oder in mehreren Teilzahlungen binnen 5 Jahren mindestens 30% ihrer Forderungen bezahlen.
Über die Form der Restschuldbefreiung wird es auf der Gläubigerversammlung abgestimmt, wobei nur die ungesicherten Gläubiger stimmberechtigt sind. Entscheidend ist die Mehrheit der Stimmrechte anwesender Gläubiger, wobei es sehr wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass diese Mehrheit nach der Höhe der Gläubigerforderungen gezählt wird. Über die Genehmigung der Restschuldbefreiung entscheidet das Insolvenzgericht unverzüglich nach der Beendigung der Verhandlung über die Einwände der Gläubiger, oder, falls die Gläubiger keine solche Einwände erhoben haben, unverzüglich nach dem Ablauf der Frist zu ihrer Einreichung (§ 404).

6.3.3.1.1. Schuldenbereinigungsplan

Bei der Restschuldbefreiung anhand der Erfüllung des Schuldenbereinigungsplans wird der Schuldner verpflichtet, an seine ungesicherte Gläubiger innerhalb von 5 Jahren bestimmte Beträge zu bezahlen. Während dieses Zeitraums verfügt er selber über sein Einkommen, mit dem er dann so die im Schuldenbereinigungsplan festgelegten Verpflichtungen erfüllen muss. Daher wird sein Vermögen nicht betroffen, er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und nach der vereinbarten Befriedigung der Gläubiger streben. Die gesicherten Gläubiger werden von der Restschuldbefreiung nicht betroffen, sie werden von dem Teil des Vermögens befriedigt, das durch die Sicherungsrechte (Verpfändung, Bürgschaft, Zurückbehaltungsrecht, Vertragsstrafe usw.) gesichert wurde. Das ganze Verfahren unterliegt der Kontrolle des Insolvenzverwalters, das bedeutet, dass er die Erfüllung des Schuldenbereinigungsplans kontrolliert.

6.3.3.2. Versagung der Restschuldbefreiung

Das Insolvenzgericht kann den Antrag auf Restschuldbefreiung aus mehreren Gründen zurückweisen, zum Beispiel wenn feststeht, dass der Schuldner eine unredliche Absicht verfolgt (§ 395 TIG). Ebenso kann eine Restschuldbefreiung seitens des Gerichts aufgehoben werden und gleichzeitig entschieden werden, dass die Zahlungsunfähigkeit mittels eines Konkurses gelöst wird (§ 418 TIG). Dies könnte zum Beispiel dann folgen, wenn der Schuldner seine wesentliche Pflichten nach der genehmigten Restschuldbefreiung nicht ordentlich erfüllt oder klar wird, dass den wesentlichen Teil des Schuldenbereinigungsplans nicht nachkommen kann.


6.3.3.3. Erteilung der Restschuldbefreiung

Falls der Schuldner rechtzeitig und ordentlich die Bedingungen der Restschuldbefreiung erfüllt, wird er seitens des Gerichts aufgrund seines Antrages vom Rest seiner unbezahlten Verpflichtungen befreit (§ 414). Diese Befreiung betrifft nicht neue Verpflichtungen des Schuldners, die erst nach der Genehmigung der Restschuldbefreiung entstanden sind.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

 


 

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Stand: März 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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