Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 26 - Tschechische Republik (Tschechien) Teil 4
6.2.7. Übersicht einiger wichtiger Fristen
- der Schuldner, der ein Unternehmer ist, kann binnen 7 Tagen ab der Einreichung des Insolvenzantrages, und falls es sich um einen Antrag des Gläubigers handelt, binnen 15 Tagen ab seiner Zustellung beim Insolvenzgericht ein Moratorium zu beantragen1
- den Antrag auf Restschuldbefreiung muss der Schuldner gleichzeitig mit seinem Insolvenzantrag oder binnen 30 Tagen ab der Zustellung des Gläubigerantrages stellen; sonst wird der Antrag abgelehnt und es wird über den Konkurs entschieden2
- die Nichtvervollständigung des Insolvenzantrages während der vom Gericht hierzu gesetzten Frist hat die Antragsablehnung zur Folge
- die Forderungsanmeldungen müssen spätestens bis zum Ablauf der in dem Beschluss über die Zahlungsunfähigkeit gesetzten Frist geltend gemacht werden, sonst werden sie im Insolvenzverfahren nicht befriedigt3
- Gläubiger nicht titulierter Forderungen, die der Insolvenzverwalter bestritten hat, können ihr Recht mittels einer Klage auf Feststellung innerhalb von 30 Tagen ab dem Prüfungsverfahren geltend machen.4
6.2.8. Das Institut des Moratoriums
Das Institut des Moratoriums gewährt dem Schuldner einen zeitbegrenzten Schutz (maximal 4 Monate) vor seinen Gläubigern und vor dem möglichen Beschluss über seine Insolvenz. Während des Moratoriums ist es nicht möglich, den Beschluss über die Insolvenz zu erklären (§ 120 TIG).
Die Absicht des Gesetzgebers ist, dem Schuldner einen Zeitraum zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder für das Erreichen des Abkommens mit den Gläubigern zu gewähren.
6.2.8.1. Antrag auf Moratorium
Ein Schuldner, der Unternehmer ist, kann binnen 7 Tagen von der Einreichung des Insolvenzantrages dem Insolvenzgericht ein Moratorium beantragen. Dieses Recht steht nicht den juristischen Personen, die sich in Liquidation befinden, zu (§ 115 TIG). Zum Antrag auf die Erklärung des Moratoriums muss eine schriftliche Erklärung der Gläubigermehrheit über die Zustimmung zur Moratoriumserklärung beigefügt werden (das Gericht entscheidet über das Moratorium und die Berufung ist nicht möglich – so muss der nicht einverstandene Gläubiger diesen Beschluss akzeptieren).
6.2.8.2.Sonderrechte im Rahmen eines Moratoriums
Dem Schuldner stehen bestimmte Sonderrechte zu. Die Verpflichtungen, die unmittelbar mit der Aufrechterhaltung des Betriebs zusammenhängen und die in den letzten 30 Tagen vor der Erklärung des Moratoriums oder nachher entstanden sind, können vorrangig vor den schon fälligen Verpflichtungen seitens des Schuldners befriedigt werden (§ 122 Abs. 1 TIG). Verträge über Energie- und Rohstofflieferung, ebenso wie andere Verträge über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die zum Tage der Erklärung des Moratoriums bereits seit mindestens 3 Monate bestanden, kann der Vertragspartner während der Dauer des Moratoriums nicht kündigen (§ 122 Abs. 2 TIG).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.
1 http://insolvencni-zakon.justice.cz/obecne-info-prevence- upadku/kratke-lhuty.html.
2 http://insolvencni-zakon.justice.cz/obecne-info-prevence- upadku/kratke-lhuty.html.
3 http://insolvencni-zakon.justice.cz/obecne-info-prevence- upadku/kratke-lhuty.html.
4 ttp://insolvencni-zakon.justice.cz/obecne-info-prevence- upadku/kratke-lhuty.html.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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