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Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 24 - Tschechische Republik (Tschechien) Teil 2

6.2.3. Antrag

Gemäß § 97 Abs.1 TIG kann das Insolvenzverfahren nur auf Antrag eröffnet werden. Eine Eröffnung von Amts wegen scheidet aus. Antragberechtigt sind die Gläubiger oder der Schuldner. Im Falle einer drohenden Insolvenz kann der Antrag nur vom Schuldner eingereicht werden. Der Schuldner, der eine juristische Person ist oder als Unternehmer eine natürliche Person ist, ist verpflichtet, den Insolvenzantrag unverzüglich, nachdem er über seine Zahlungsunfähigkeit erfährt, einzureichen (§ 98 TIG). Das Insolvenzgericht ist laut § 134 TIG verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen ab der Einreichung des Antrages, die erforderlichen Entscheidungen in der Sache zu treffen.1

Wenn der Antrag vom Schuldner gestellt wird, muss dieser noch eine Begründung enthalten, warum der Schuldner zahlungsunfähig ist. Dies muss noch mit entscheidenden Tatsachen, die die Insolvenz des Schuldners glaubhaft machen sowie mit den Beweisen, auf die sich der Antragsteller beruft, untermauert werden (Liste des gesamten Vermögens, Schulden, Verpflichtungen und andere vom Gesetz geforderte Anforderungen). Weiter kann der Schuldner in seinem Antrag vorschlagen, wie die Insolvenz seiner Ansicht nach abgewickelt werden könnte (§ 103 Abs.2 TIG).

Ein Schuldner, der die Restschuldbefreiung fordert, ist dagegen verpflichtet, mit dem Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleichzeitig auch den Antrag auf die Restschuldbefreiung zu verbinden.2 Wird der Antrag seitens des Gläubigers gestellt, muss er ebenso eine Begründung beinhalten, die darlegt, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.

6.2.4. Eröffnung des Verfahrens

Die Eröffnung des Verfahrens bedeutet nicht zwingend, dass der Schuldner wirklich zahlungsunfähig ist, da zwischen dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens und dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Insolvenz unterschieden wird. Daher kann bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Insolvenz oder zur Ablehnung des Insolvenzantrages aufgrund des Mangels an (Vermögens-)Masse nicht beurteilt werden, ob sich der Schuldner in einer ungünstigen ökonomischen Lage befindet oder nicht.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird durch eine gerichtliche Bekanntmachung, spätestens 2 Stunden nach der Einreichung des Insolvenzantrages, veröffentlicht (§ 101 TIG).

Wird durch die Bescheinigung oder die Beweisaufnahme festgestellt, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, erlässt das Insolvenzgericht einen Beschluss über die Insolvenz (§ 136 TIG). Diese Entscheidung wird gleichzeitig mit dem Beschluss über die Form der Insolvenzlösung verbunden.

6.2.4.1. Insolvenzregister

„Das tschechische Insolvenzregister stellt den Grundstein der Reform dar, da er die Aufgabe eines Informators und gleichzeitig auch die Aufgabe eines Zustellers erfüllt.“3 In diesem sollten bereits innerhalb von zwei Stunden nach Eingang des Antrags bei Gericht die Tatsache der Verfahrenseröffnung und andere insolvenzrelevante Entscheidungen veröffentlicht werden.4 Das Insolvenzregister dient nicht nur als Informationssystem, sondern zugleich als Zustellungsinstrument. Die meisten gerichtlichen Urteile werden in Form einer Veröffentlichung zugestellt. Das Register ist der Öffentlichkeit zugänglich.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

1 http://ec.europa.eu/civiljustice/bankruptcy/bankruptcy_cze_cs.htm.

2 http://www.insolvencnizakon.cz/obecne-info-prevence- upadku/insolvencni-rizeni-navrh.html.

3 http://insolvencni-zakon.justice.cz/obecne-info-prevence- upadku/kratke-lhuty.html.

4 http://www.bauindustrie.de/europa/artikel/Insolvenzrecht.pdf.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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