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Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 23 - Tschechische Republik (Tschechien) Teil 1

6. Tschechische Republik (Tschechien)

6.1. Einleitung

6.1.1. Gesetz über die Insolvenz und die Formen ihrer Lösung

In Tschechien trat am 1. Januar 2008 ein neues Insolvenzgesetz in Kraft (im folgenden TIG). Es stellt die erste umfassende Regelung des tschechischen Insolvenzrechts dar, da das frühere Gesetz nur die Möglichkeit des Verkaufs des Schuldnervermögens kannte. Der Konkurs kam dann oft zu spät, die Gläubiger hatten keinen Einfluss auf die Wahl der Konkurslösung, sie konnten die Wahl des Konkursverwalters nicht beeinflussen, zu den einzelnen Informationen hatten sie nur einen geringeren Zugang.
Insolvenzverfahren in der Tschechischen Republik gehörten zu den längsten und problematischsten in Europa. Das neue Gesetz soll das gesamte Verfahren beschleunigen und effektiver machen, denn es schafft Raum für ein differenziertes Herangehen, beseitigt einige Verfahrensstufen und Institutionen, die eine Insolvenzverschleppung ermöglichten.1 Als eines der modernsten Insolvenzgesetze in Europa sollte es den Wirtschaftsalltag in der Tschechischen Republik erheblich verbessern.2

6.1.2. Ziel des Gesetzes

Das Ziel des neuen tschechischen Insolvenzgesetzes besteht unter anderem darin, dass das Schuldnervermögen nicht verkauft wird, sondern dass die Schulden fortlaufend befriedigt werden. Diese Form der Gläubigerbefriedigung kann manchmal günstiger als die Zwangsvollstreckung sein. Das gesamte Vermögen des Schuldners wird blockiert, um die angemeldeten Gläubiger zu befriedigen. Hierzu werden die Forderungen der Gläubiger, je nach der Art und Höhe, in verschiedene Gruppen eingeteilt. Das Unternehmen sollte ferner als eine einheitliche Gesellschaft weiter funktionieren, damit sich sein Wert erhöhen könnte.

6.1.3. Verfahrensgrundsätze

Das tschechische Insolvenzverfahren beruht auf bestimmten Verfahrensgrundsätzen, die im § 5 beispielhaft aufgezählt sind. Das Insolvenzverfahren muss beispielsweise so geführt werden, dass kein Teilnehmer ungerecht behandelt wird und dass eine möglichst schnellste und sparsamste Befriedigung erreicht wird. Den Gläubigern, die grundsätzlich gleiche oder ähnliche Stellung haben, stehen im Insolvenzverfahren die gleichen Rechte zu (Gleichbehandlungsgrundsatz von diesen Gläubigern) . Weiter sind die Gläubiger verpflichtet, die Befriedigung ihrer Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens zu unterlassen.

6.2. Insolvenzverfahren

6.2.1. Der Begriff „Insolvenz“

Das tschechische Insolvenzgesetz kennt zwei Definitionen der Insolvenz (§ 3 TIG). Falls man kein Unternehmer und gleichzeitig eine natürliche Person ist, ist nur die Variante der Zahlungsunfähigkeit möglich:

  • der Schuldner hat mindestens 2 Gläubiger
  • die Geldforderungen oder andere Vermögensrechte seitens der Gläubiger (Zahlungspflichten) sind um mehr als 30 Tage nach der Fälligkeit offen
  • es ist offenbar, dass der Schuldner in der Zukunft nicht in der Lage sein wird, sie zu erfüllen.
  • der Schuldner ist nicht mehr in der Lage, seinen Zahlungspflichten nachzukommen, § 3 Abs. 1 TIG (z.B. wenn er die Zahlungen des wesentlichen Teils seiner Zahlungspflichten eingestellt hat)

Eine Überschuldung liegt vor, wenn alle Schulden das gesamte Vermögen einer juristischen Person oder eines Unternehmers als natürliche Person übersteigen (§ 3 Abs. 3 TIG).

6.2.2. Insolvenzschuldner

Das Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jedes Schuldners (natürliche sowie juristische Personen) eröffnet werden. Der Begriff „juristische Person“ wird in § 18 Abs.2 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert. Danach sind juristische Personen

  • Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen (vorwiegend handelt es sich um die Gesellschaften des Privatrechts),
  • Zweckvereinigungen des Eigentums,
  • Einheiten der Gebietsselbstverwaltung,
  • andere Subjekte, die das Gesetz bestimmt.

Das TIG nennt in § 6 TIG Ausnahmen hierzu, zum Beispiel den Staat, die Tschechische Nationalbank oder die Universitäten.
Für das tschechische Insolvenzverfahren werden laut § 7 TIG die Regelungen der tschechischen ZPO entsprechend angewendet.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

1 http://www.peterkapartners.com/publ_clanky/Art012007- Bedeutendste_in_2007.pdf.

2 http://www.bauindustrie.de/europa/artikel/Insolvenzrecht.pdf.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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