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Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 19 - Slowakische Republik (Slowakei) Teil 4

4.3. Formen der Insolvenzlösung

4.3.1. Konkurs (§11 ff. KRG)

Während der Insolvenz („Konkurs“) wird das Vermögen des Schuldners verwertet und der Ertrag nach den Regeln an die Gläubiger verteilt.

4.3.1.1. Eröffnung des Konkursverfahrens

Über die Eröffnung des Konkursverfahrens erlässt das Insolvenzgericht einen Beschluss und veröffentlicht ihn im Handelsblatt. Ab Veröffentlichung dieses Beschlusses wird das Konkursverfahren eröffnet (§ 14 Abs.3 KRG). Stellt das Insolvenzgericht während des Konkursverfahrens fest, dass das Schuldnervermögen nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken, wird das Konkursverfahren mangels Masse eingestellt (§ 20 Abs.1 KRG). Im Eröffnungsbeschluss ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter und fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer gesetzlichen Frist beim Insolvenzverwalter und gleichzeitig auch bei Gericht anzumelden (§ 22 Abs.1 KRG). Mit der Erklärung des Konkurses gehen alle Rechte des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten oder darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 44 KRG).

4.3.1.2. Insolvenzmasse

Gemäß § 67 KRG gehört zu der Insolvenzmasse:

  • das Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehörte,
  • das Vermögen, das der Schuldner während des Konkurses erlangte,
  • das Vermögen, das die Schuldnerverbindlichkeiten sichert,
  • anderes Vermögen, falls dies das Gesetz bestimmt.

Im Laufe des Konkursverfahrens sichert der Insolvenzverwalter das gesamte Vermögen des Schuldners. Außerdem ist der Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzverwalter innerhalb von 15 Tagen ab der Konkurseröffnung sein Vermögensverzeichnis vorzulegen. Danach wird das gesamte Schuldnervermögen verwertet.

4.3.1.3. Ablauf des Konkursverfahrens

Der Insolvenzverwalter entscheidet gemäß § 92 KRG über die Art der Verwertung des Vermögens, wobei das Gesetz folgende Möglichkeiten anbietet:

  • ein öffentlicher Handelswettbewerb,
  • Verkauf des Vermögens mittels eines Versteigerers,
  • Verkauf des Vermögens mittels eines Wertpapierhändlers,
  • öffentliche Versteigerung,
  • Verkauf des Vermögens in einer anderen Form.

Sicherungsgläubiger werden aus dem Erlös der Veräußerung der Absonderungsmasse nach Abzug der Forderungen gegenüber dieser Masse befriedigt, wobei ein eventuell unbefriedigter Teil eine ungesicherte Forderung darstellt.1 Neu ist, dass künftig der Verwalter unverzüglich nach Verwertung je eines Viertels des Absonderungsvermögens und nach Beendigung sämtlicher Gerichtsverfahren in Bezug auf die besicherte Forderung die Verteilung des Veräußerungserlöses vorzubereiten hat.2

4.3.1.4. Vereinfachter Konkurs

Ist der Schuldner eine natürliche Person und gleichzeitig kein Unternehmer, ordnet das Gericht einen vereinfachten Konkurs an (§106 KRG). Das Gericht kann einen vereinfachten Konkurs auch dann anordnen, wenn mindestens zwei von folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • die Insolvenzmasse ist nicht größer als 5 Millionen Slowakischen Kronen (Anfang 2009 sind das ca. 166.000.- Euro),
  • der Umsatz, den der Schuldner während der letzten Buchhaltungsperiode vor der Konkurseröffnung erreichte, ist nicht größer als 10 Millionen Slowakischen Kronen (Anfang 2009 entsprechend ca. 332.000.- Euro),
  • der Schuldner hat nicht mehr als 50 Gläubiger.

4.3.2. Restrukturierung (§ 108 ff. KRG)

Der Sinn der Restrukturierung besteht darin, dass die Gläubigerbefriedigung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Unternehmens erzielt wird.

4.3.2.1. Restrukturierungsgutachten

Ist der Schuldner insolvent oder von einer Insolvenz bedroht, kann er den Insolvenzverwalter mit Ausarbeitung eines Restrukturierungsgutachtens beauftragen. In dem Restrukturierungsgutachten soll der Insolvenzverwalter feststellen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Restrukturierung gegeben sind (§ 108 KRG). Der Insolvenzverwalter beschäftigt sich mit finanzieller und geschäftlicher Lage des Schuldners und kann nach den festgestellten Angaben die Restrukturierung empfehlen oder ablehnen. Das Gutachten muss der Insolvenzverwalter objektiv und mit fachlicher Sorgfalt ausarbeiten.

4.3.2.1.1. Voraussetzungen für die Durchführung einer Restrukturierung

Empfiehlt der Insolvenzverwalter eine Restrukturierung, schlägt er gleichzeitig die mögliche Form ihrer Durchführung vor. Gemäß § 109 Abs. 3 KRG kann der Insolvenzverwalter die Restrukturierung empfehlen, wenn

  • der Schuldner eine unternehmerische Tätigkeit ausübt,
  • dem Schuldner eine Insolvenz droht oder sich in einer Insolvenz befindet,
  • man begründet annehmen kann, das der wesentliche Teil des Unternehmensbetriebs aufrechterhalten bleibt und
  • dass die Gläubiger im Falle einer Restrukturierung im größeren Maße als bei einem Konkurs befriedigt werden.

4.3.2.2. Eröffnung des Restrukturierungsverfahrens

Den Antrag auf Restrukturierung kann der Schuldner oder der Gläubiger bei Gericht stellen. Innerhalb von 15 Tagen entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung eines Restrukturierungsverfahrens oder es lehnt es durch einen gerichtlichen Beschluss ab (§ 113 KRG). Über die Eröffnung des Restrukturierungsverfahrens erlässt das Insolvenzgericht einen Beschluss und veröffentlicht ihn im Handelsblatt.
Die unternehmerischen Tätigkeiten des Schuldners unterliegen der Kontrolle des Insolvenzverwalters. Der Schuldner ist verpflichtet, alles zu unterlassen, wodurch er sein Vermögen verringern oder wesentlich verändern könnte.

4.3.2.3. Restrukturierungsplan

Im Laufe des Restrukturierungsverfahrens muss ein Restrukturierungsplan vorgelegt werden (seitens des Schuldners oder des Gläubigers). Gemäß § 143 KRG muss der Restrukturierungsplan innerhalb von 90 Tagen ab der Genehmigung der Restrukturierung der Gläubigerversammlung vorgelegt werden. Genehmigt die Gläubigerversammlung den Plan, wird er zunächst der Versammlung zur weiteren Abstimmung vorgelegt. Zuletzt wird der Plan dem Insolvenzgericht vorgelegt; über die Genehmigung des Planes erlässt das Gericht einen Beschluss.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

1 http://www.austriantrade.sk/ahst/Daten/Insol2006.pdf.

2 http://www.austriantrade.sk/ahst/Daten/Insol2006.pdf.


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Stand: Mai 2026



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