Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 03 - England und Wales Teil 1
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Eva Otépková wissenschaftliche Mitarbeiterin
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II. Überblick über die Insolvenzverfahren in einigen europäischen Ländern
1. England und Wales
1.1. Einleitung
1.1.1. Insolvency Act 1986
Das englische und walisische Insolvenzrecht wurde ursprünglich im Bankruptcy Act von 1914 und später im Insolvency Act von 1976 geregelt. Im Jahre 1986 wurden beide Gesetze durch den Insolvency Act 1986 abgelöst. Dieses Gesetz gilt für England und Wales, die anderen Gebiete wie Schottland und Nordirland sind ausgenommen (beide sind von England und Wales unabhängige Rechtsgebiete). Die Vorschriften des Insolvency Act 1986 erfassen sowohl Unternehmensinsolvenzen als auch Privatinsolvenzverfahren.1
1.1.2. Ziel des Gesetzes
Den Zweck, den das englische und walisische Insolvenzrecht verfolgt, ist mit demjenigen des deutschen oder tschechischen zu vergleichen – die gerechte Verteilung der Vermögenswerte, den Schutz vor „Ewigkeitshaftung“ und gleichzeitig des ehrlichen, aber nicht erfolgreichen Schuldners.2
1.2. Insolvenzverfahren
1.2.1. Unternehmensinsolvenzverfahren
Falls ein Unternehmen insolvent oder beinahe insolvent ist, kann dies verschiedene Folgen haben:
1.2.1.1. Administration (Insolvenzplanverfahren)
Der Enterprise Act 2002, der am 1.4. 2004 in Kraft trat und durch den der Insolvency Act 1986 tiefgreifend geändert wurde, hat ein vereinfachtes dreistufiges Ziel des Insolvenzplanverfahrens eingeführt.3 Dieses Verfahren soll vor allem dazu dienen, die Rettung des Unternehmens zu gewährleisten und für die Gläubiger ein besseres Ergebnis als bei einer Abwicklung zu erzielen. Kann dieses Ziel nicht erreicht werden, so ist - auf der zweiten Stufe - die Rettung von Teilen des Unternehmens anzustreben. Kann auch dieses Ziel nicht erreicht werden, so ist in der dritten Stufe die Verwertung von Vermögensteilen zu verfolgen, um einen oder mehrere gesicherte und bevorrechtigte Gläubiger auszuzahlen.4
1.2.1.1.1. Administrator
Das Insolvenzplanverfahren wird mittels eines Administrators durchgeführt, wobei die Beteiligung des Gerichtes an der Durchführung der „administration“ verringert werden soll. Beispielsweise kann der Administrator ohne Gerichtsbeteiligung entweder durch das Unternehmen oder durch den Inhaber bestimmt werden.
Eine „administration“ kann aufgrund der durch den Enterprise Act eingeführten Veränderungen nun als solche unter bestimmten Umständen beendet werden. Sofern das weitere Insolvenzverfahren nicht mehr notwendig ist.
1.2.1.2. Administrative Receivership (Zwangsverwaltung)
Diese Verfahrensform können die gesicherten Gläubiger nutzen. Der Inhaber eines Globalpfandrechts (floating charge) bestellt einen Zwangsverwalter, dessen Hauptaufgabe es ist, diejenigen Vermögensgegenstände zur Befriedigung des gesicherten Gläubigers zu verwerten, die von der Sicherheit erfasst werden.5 Diese Art von Pfandrecht verleiht dem Inhaber keine unmittelbaren dinglichen Rechte an den verpfändeten Vermögenswerten. Das Unternehmen kann frei über die verpfändeten Vermögenswerte verfügen, bis der Sicherungsfall eintritt.6
1.2.1.3. Liquidation (Abwicklung)
Die Verwertung und die Verteilung des Vermögens kann in drei Formen folgen:
a) Zwangsabwicklung (zumeist betrifft die Unternehmen, die ihre Verbindlichkeiten nicht begleichen können)7,
b) freiwillige Abwicklung,
c) Abwicklung unter Kontrolle der Gläubiger,
d) freiwillige Abwicklung auf Veranlassung der Gesellschafter (bei ausreichender Liquidität des Unternehmens)8.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.
1 Hergenröder, C., Alsmann, Ch.: Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht: Das Privatinsolvenzrecht auf der britischen Insel, 2007, S. 340.
2 Hergenröder, C., Alsmann, Ch.: Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht: Das Privatinsolvenzrecht auf der britischen Insel, 2007, S. 340.
3 http://ec.europa.eu/civiljustice/bankruptcy/bankruptcy_eng_de.htm.
4 http://ec.europa.eu/civiljustice/bankruptcy/bankruptcy_eng_de.htm.
6 http://ec.europa.eu/civiljustice/bankruptcy/bankruptcy_eng_de.htm.
7 http://ec.europa.eu/civiljustice/bankruptcy/bankruptcy_eng_de.htm.
8 http://ec.europa.eu/civiljustice/bankruptcy/bankruptcy_eng_de.htm.

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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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Beruflicher Hintergrund
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- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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