Insolvenzgerichtsstand von Personen ohne Wohnsitz

Ein Insolvenzantrag muss beim örtlich zuständigen Gericht eingereicht werden. Dies gilt für Eigenanträge genau so wie für Gläubigeranträge. Bei Personen ohne Wohnsitz kann sich die Bestimmung des Insolvenzgerichtsstands unter Umständen schwierig gestalten. Für das Insolvenzverfahren ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 InsO örtlich ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand werden in den §§ 13 - 19 ZPO bestimmt, welche über § 4 InsO auf das Insolvenzverfahren entsprechende Anwendung finden. Der allgemeine Gerichtsstand wohnsitzloser Personen ist in § 16 ZPO geregelt. Dort heißt es, dass der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, durch den Aufenthaltsort im Inland und wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt wird. Nach § 4 InsO i. V. m. § 16 ZPO wird somit der allgemeine und damit der Insolvenzgerichtsstand eines Schuldners, der ohne festen Wohnsitz ist, zunächst durch seinen Aufenthaltsort im Inland bestimmt. Wird der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen Gläubiger gestellt, genügt es nicht, dass dem antragstellenden Gläubiger der Wohnsitz des Schuldners lediglich unbekannt ist. Vielmehr ist immer das Vorliegen gänzlicher Wohnsitzlosigkeit des Schuldners erforderlich. Das bedeutet, dass der Schuldner nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland keinen Wohnsitz haben darf, denn auch ein ausländischer Wohnsitz schließt die Anwendung von § 16 ZPO aus. Ob ein solcher Wohnsitz im Ausland besteht, richtet sich in der Regel nach dem entsprechend geltenden ausländischen Recht. Sollte der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland begründen, ist dort der Insolvenzantrag zu stellen. Der Aufenthaltsort ist der Ort, an dem sich der Schuldner, wenn auch nur vorübergehend oder unfreiwillig, aufhält. Der Aufenthalt in einem Frauenhaus oder einer Justizvollzugsanstalt genügt ebenso wie ein mehrmonatiger Klinikaufenthalt. Ist sowohl der Wohnsitz als auch der inländische Aufenthaltsort des wohnsitzlosen Schuldners unbekannt, so wird die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts durch seinen letzten Wohnsitz bestimmt. Unerheblich ist hierbei, ob ein ausländischer Aufenthaltsort bekannt ist. Wird der Aufenthaltsort des Schuldners erst nachträglich bekannt, so führt dies nicht zu einer Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts, bei dem das Verfahren als Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes anhängig geworden ist.


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Stand: Juli 2006


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 3 Abs. 1 S. 1 InsO, §§ 13 - 19 ZPO, § 4 InsO, § 16 ZPO

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