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Insolvenzanfechtung - Teil 1 - Einführung

Einführung in das Recht der Insolvenzanfechtung

Die Insolvenz eines Unternehmens ist in aller Regel kein plötzliches Ereignis, sondern ein langwieriger, schleichender Prozess. Die Unternehmensspitze wird meistens frühzeitig die drohende Insolvenz bemerken. Oft ist die Versuchung groß, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Firmengelder oder auch eigenes Vermögen bei Seite zu schaffen. Die Erfahrung zeigt auch, dass häufig einige Gläubiger über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens besonders gut unterrichtet sind. In diesen Fällen wird nicht selten versucht, die noch ausstehenden Forderungen rechtzeitig vollständig einzuziehen. Ein ungehinderter Ablauf würde dazu führen, dass die meisten Gläubiger bei der späteren Verteilung der Insolvenzmasse kaum befriedigt werden könnten. Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung geschaffen. Die Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 – 147 Insolvenzordnung (InsO) ist ein Rechtsinstitut eigener Art und steht nur dem Insolvenzverwalter zu. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung ist ungerechtfertigte Bevorzugungen einzelner Gläubiger vor der Stellung des Insolvenzantrages rückgängig zu machen. Früheres Schuldnervermögen kann dann wieder in die Insolvenzmasse zurückgeführt werden.

Achtung:
Die Insolvenzanfechtung ist von Anfechtungsmöglichkeiten nach anderen Rechtsvorschriften strikt zu trennen und darf mit diesen nicht verwechselt werden.

So vernichtet z.B. die Anfechtung nach den §§ 119 ff BGB die Willenserklärung des Erklärenden von Anfang an. Die Insolvenzanfechtung lässt das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft hingegen völlig unberührt. Die Insolvenzanfechtung bewirkt lediglich, dass aus dem Rechtsgeschäft keine Rechte zum Nachteil der Insolvenzmasse verwirklicht werden.

Auch eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz darf nicht mit der Insolvenzanfechtung verwechselt werden. Zwar haben beide teilweise identische Voraussetzungen, die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz soll aber nur den einzelnen Gläubiger schützen.

Die Anfechtungsrechte in der Insolvenzordnung dienen dagegen dem Schutz aller Gläubiger - sie sollen eine Gläubigergleichbehandlung ermöglichen.

Im übrigen ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Insolvenzanfechtung vorrangig.


Kontakt:


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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