Insolvenzanfechtung - Teil 1 - Einführung

Einführung in das Recht der Insolvenzanfechtung

Die Insolvenz eines Unternehmens ist in aller Regel kein plötzliches Ereignis, sondern ein langwieriger, schleichender Prozess. Die Unternehmensspitze wird meistens frühzeitig die drohende Insolvenz bemerken. Oft ist die Versuchung groß, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Firmengelder oder auch eigenes Vermögen bei Seite zu schaffen. Die Erfahrung zeigt auch, dass häufig einige Gläubiger über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens besonders gut unterrichtet sind. In diesen Fällen wird nicht selten versucht, die noch ausstehenden Forderungen rechtzeitig vollständig einzuziehen. Ein ungehinderter Ablauf würde dazu führen, dass die meisten Gläubiger bei der späteren Verteilung der Insolvenzmasse kaum befriedigt werden könnten. Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung geschaffen. Die Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 – 147 Insolvenzordnung (InsO) ist ein Rechtsinstitut eigener Art und steht nur dem Insolvenzverwalter zu. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung ist ungerechtfertigte Bevorzugungen einzelner Gläubiger vor der Stellung des Insolvenzantrages rückgängig zu machen. Früheres Schuldnervermögen kann dann wieder in die Insolvenzmasse zurückgeführt werden.

Achtung:
Die Insolvenzanfechtung ist von Anfechtungsmöglichkeiten nach anderen Rechtsvorschriften strikt zu trennen und darf mit diesen nicht verwechselt werden.

So vernichtet z.B. die Anfechtung nach den §§ 119 ff BGB die Willenserklärung des Erklärenden von Anfang an. Die Insolvenzanfechtung lässt das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft hingegen völlig unberührt. Die Insolvenzanfechtung bewirkt lediglich, dass aus dem Rechtsgeschäft keine Rechte zum Nachteil der Insolvenzmasse verwirklicht werden.

Auch eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz darf nicht mit der Insolvenzanfechtung verwechselt werden. Zwar haben beide teilweise identische Voraussetzungen, die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz soll aber nur den einzelnen Gläubiger schützen.

Die Anfechtungsrechte in der Insolvenzordnung dienen dagegen dem Schutz aller Gläubiger - sie sollen eine Gläubigergleichbehandlung ermöglichen.

Im übrigen ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Insolvenzanfechtung vorrangig.


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Stand: September 2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Telefon: 0721-20396-28

 


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