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Im Urwald der Datenschutzregelungen: Was darf der Arbeitgeber? Teil 2


Herausgeber / Autor(-en):
Ann Sohns
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses bestimmt sind beispielsweise Daten, die der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Pflichten, aber auch zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Arbeitnehmer vernünftigerweise benötigt. Gestattet sind auch Maßnahmen zur Kontrolle, ob der Arbeitnehmer den geschuldeten Pflichten nachkommt. So darf der Arbeitgeber neben den Daten über die Person des Betroffenen (Name, Alter, Beruf etc.) auch solche über dessen Qualifikation und Einsatzfähigkeit speichern und nutzen. Es dürfen alle Stammdaten gespeichert werden, die für den zukünftigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung werden können (z.B. auch Familienstand für künftig notwendige Sozialauswahl).

Erforderlich sind Datenerhebungen, die für das Arbeitsverhältnis als geboten und nicht nur als „nützlich“ zu bewerten sind. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn von mehreren gleichermaßen wirksamen Maßnahmen die den Arbeitnehmer stärker belastende gewählt wird. Auch insoweit gilt das Gebot der Datensparsamkeit.

Immer wieder diskutiert wird das als „Fragerecht“ bezeichnete Datenerhebungsrecht des Arbeitgebers gegenüber Bewerbern und Arbeitnehmern. Maßgebend ist hier der Bezug zum konkreten Arbeitsverhältnis. So sind eventuelle Vorstrafen nur relevant, wenn sie Bezug zu der vom Arbeitnehmer zu übernehmenden Tätigkeit haben. Gleiches gilt für die Nachfrage nach gesundheitlichen Handicaps. Das zuletzt bezogene Gehalt hat den Arbeitgeber nur dann zu interessieren, wenn die Information für die Einstellungsentscheidung bzw. die auszuhandelnden vertraglichen Konditionen von Belang ist. Private Telefonnummern der Mitarbeiter sind in der Regel für das Arbeitsverhältnis nicht relevant und daher nur in solchen Fällen zu speichern, in denen dienstliche Interessen bestehen, z.B. bei Rufbereitschaft. Unzulässig ist die Erhebung oder Verwendung von Daten, die zu einer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz untersagten Diskriminierung führen würde. Da die Schwangerschaft einer Bewerberin bei der Einstellungsentscheidung wegen der damit verbundenen unzulässigen geschlechtsbezogenen Diskriminierung keine Rolle spielen darf, ist auch das Erheben des Datums vor Abschluss des Arbeitsvertrages unzulässig. Gleiches muss für die Ableistung der Wehrpflicht gelten. In jedem Falle hat der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob der Bewerber Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hat. Aufgrund des Diskriminierungsverbots ist auch die Frage nach der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder das Verlangen nach Bekanntgabe der Namen von betriebsangehörigen Gewerkschaftsmitgliedern zum Nachweis des Zugangsrechts der Gewerkschaft unzulässig.

Erhoben werden dürfen Daten über Tatsachen, die die Verwirklichung des Vertragszwecks gefährden könnten, also auch tatsächliche oder vermeintliche Verletzungen der dem Vertragspartner obliegenden Verpflichtungen. So entspricht es z.B. dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, durch Erhebung von Daten über Krankentage festzustellen, inwieweit das Austauschverhältnis zwischen Arbeitsleistung gegen Lohnzahlung durch Krankheits- und Fehlzeiten gestört ist. Die erheblich intensiver in die Rechte des Arbeitnehmers eingreifende Krankenkontrolle, die ggf. unter Einsatz von Detektiven erfolgt, ist erst dann zulässig, wenn ein konkreter Verdacht für unberechtigtes Fehlen besteht.

In der Praxis bedeutsam ist auch die Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber das Arbeitsverhalten der Beschäftigten beim Einsatz von Medien am Arbeitsplatz kontrollieren darf. Bei der Telefondatenerfassung ist die Kosten- und Wirtschaftlichkeitskontrolle und der Schutz vor Missbrauch (z.B. unerlaubtes Führen von Privatgesprächen) als legitime Zweckbestimmung anerkannt. Eine darüber hinausgehende Zusammenführung der Daten zu „Profilen des Arbeitsverhaltens“ ist jedoch unzulässig. Die Kontrolle des dienstlichen Email-Verkehrs, der grundsätzlich wie dienstlicher Briefverkehr behandelt werden kann, ist ebenfalls zulässig. Aber Vorsicht: Gestattet der Arbeitgeber die Nutzung der betrieblichen Telekommunikation (Telefon, Email, Internet) auch für private Zwecke, unterliegt er insoweit den bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Telekommunikationsgesetztes bzw. des Telemediengesetzes (insbesondere Fernmeldegeheimnis).

Bei der Videoüberwachung von Arbeitnehmern ist das Kontrollinteresse des Arbeitgebers mit dem Persönlichkeitsrechtsschutz des Arbeitnehmers abzuwägen. Eine heimliche Überwachung ist jedenfalls nur zur Aufdeckung von Straftaten gerechtfertigt.

Eine besondere Problematik ergibt sich durch das Einstellen von Personaldaten in das Internet. Trotz der grundsätzlichen Vertraulichkeit von Personaldaten ist die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten in herkömmlicher Form (Briefbögen, Prospekten, (Vorlesungs-)Verzeichnissen, Werkszeitungen etc.) zulässig, wenn dies in der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses liegt oder infolge gesetzlicher Publikationspflicht (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) erforderlich ist. Ansonsten wird die Erforderlichkeit einer weltweiten Verbreitung der Daten an jedermann selten zu begründen sein. Dann bedarf die Maßnahme der Einwilligung des Betroffenen. Bei der Abbildung von Mitarbeitern ist im Hinblick auf ihr Recht am eigenen Bild generell eine Einwilligung erforderlich.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Herausgeber / Autor(-en):
Ann Sohns
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Guido-Friedrich Weiler schult Arbeitgeber und Betriebsräte in Fragen des Betriebsverfassungsrechts, des Insolvenzarbeitsrechts sowie des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen fortzubilden.
Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Interne Revision oder Compliance geht. Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung und steht als Interviewpartner diversen Rundfunksendern zur Verfügung (WDR, RPR 1).
Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Guido-Friedrich Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftrager bem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim


Ferner ist Herr Weiler Referent für

  • Management Circle
  • Haub & Partner
  • IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • W.A.F. Betriebsrätefortbildung


Rechtsanwalt Guido-Friedrich bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zum Thema

  • Arbeitsrecht für Betriebsräte
  • Betriebsverfassungsrecht für Vorstände und Betriebsräte
  • Arbeitsrecht in der Insolvenz
  • Arbeitnehmerdatenschutz
  • Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen
  • Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten durch interne Revision
  • Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und Videokameras
  • Bring Your Own Device (BYOD) – Herausforderungen für Arbeitgeber
  • Emailarchivierung

Weitere Vorträge und Seminare von Guido Weiler:

  • Haftung des GmbH-Geschäftsführers
  • Die Reform des Insolvenzrechts durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (§ 15 FAO)
  • Bilanzmanipulationen erkennen und Rechtsfolgen ableiten (§ 15 FAO)
  • Recht für Revisoren
  • 12. 11. 2015 - Security Conference Dortmund -azeti Networks, ForeScout, Sophos
  • Persönliche Haftung des Risikomanagers
  • Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem

  • Aufhebungsverträge
  • Abwicklungsverträge
  • Kündigungen
  • Kündigungsschutzansprüche
  • Abfindungen
  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema:

  • Arbeitsvertragsgestaltung: Gestaltungsmöglichkeiten und Fallen
  • Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
  • Telearbeit aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und IT-rechtlicher Sicht
  • Minijobs rechtssicher gestalten

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:  
Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0711-896601-24

 

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
  • Stock Options und Phantom Stocks
  • Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis

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