Heilmittelwerbung – Teil 36 – Ordnungswidrigkeiten

9.2 Ordnungswidrigkeiten, § 15 HWG

In § 15 HWG sind die Ordnungswidrigkeiten geregelt. Abs.1 listet die einzelnen Tatbestände auf, bei deren Vorliegen eine Ordnungswidrigkeit iSd § 15 HWG vorliegt. Abs.2 regelt den fahrlässigen Verstoß gegen § 3 HWG und Abs.3 die Höhe des Bußgeldes.

9.2.1 Die einzelnen Tatbestände

Gem. § 15 Abs.1 HWG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 3a eine Werbung für ein Arzneimittel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt und das nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist oder als zugelassen gilt (Nr.1)

  • eine Werbung betreibt, die die nach § 4 vorgeschriebenen Angaben nicht enthält oder entgegen § 5 mit der Angabe von Anwendungsgebieten wirbt. Die Regelung bezüglich § 4 HWG erfasst nur das Weglassen der zwingend vorgeschriebenen Angaben. Werden die Angaben falsch gemacht, liegt kein Verstoß gegen § 15 Abs.1 Nr.2 HWG vor. Die falschen Angaben könnten den Verbraucher aber in die Irre führen und deshalb gegen § 3 HWG verstoßen (Nr.2), (Fußnote)

  • in einer nach § 6 unzulässigen Weise mit Gutachten, Zeugnissen oder Bezugnahmen auf Veröffentlichungen wirbt (Nr.3) 

  • entgegen § 7 Abs.1 und 3 eine mit Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben verbundene Werbung betreibt (Nr.4) 

  • entgegen § 7 Abs.1 als Angehöriger der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt (Nr.4a) 

  • entgegen § 8 S.1 oder S.2 Teleshopping oder eine dort genannte Werbung betreibt (Nr.5)

  • entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt (Nr.6)

  • entgegen § 10 für die dort bezeichneten Arzneimittel wirbt (Nr.7)

  • auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb der Fachkreise wirbt (Nr.8)

  • entgegen § 12 eine Werbung betreibt, die sich auf die in der Anlage zu § 12 aufgeführten Krankheiten oder Leiden bezieht (Nr.9)

  • eine nach § 13 unzulässige Werbung betreibt (Nr.10)

Nach § 15 Abs.2 HWG handelt ferner ordnungswidrig, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung nach § 3 HWG zuwiderhandelt.
Der innere Tatbestand des Abs.1 ist erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Zu berücksichtigen ist, dass das HWG dem Schutz der Volksgesundheit dient. Deshalb sind an die Sorgfaltspflichten des für die Heilmittel Werbenden hohe Anforderungen zu stellen (Fußnote). Abs.2 erfasst nur fahrlässige Verstoße gegen § 3 HWG (Fußnote). Unterliegt der Täter einem Irrtum, sind § 11 OWiG anzuwenden. Er entspricht den §§ 16,17 StGB (Fußnote). § 11 Abs. 1 OWiG regelt den Tatbestandsirrtum und § 11 Abs.2 OWiG den Verbotsirrtum (Fußnote).
Die Verjährungsfrist beträgt beim vorsätzlichen Handeln nach § 31 Abs.2 Nr.3 OWiG drei Jahre und bei fahrlässigen Handeln zwei Jahre, vgl. § 31 Abs.2 Nr.2 OWiG (Fußnote).

9.2.2 Bußgeldrahmen

§ 15 Abs.3 HWG regelt den Bußgeldrahmen. Danach kann die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro und die Ordnungswidrigkeit nach Abs.2 mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Der Mindestbetrag der Geldbuße beträgt nach § 178 Abs.1 OWiG 5 Euro. Bei der Bemessung des konkreten Bußgeldes sind nach § 17 Abs.3 und 4 OWiG folgende Umstände zu berücksichtigen (Fußnote):

  • Bedeutung der Ordnungswidrigkeit
  • der den Täter treffender Vorwurf
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters
  • der wirtschaftliche Vorteil, der aus dem Verstoß gezogen wurde

9.3 Einziehung von Werbematerial

Begeht der Werbende eine Straftat nach § 14 OWG oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 HWG, können gem. § 16 S.1 HWG Werbematerial und sonstige Gegenstände eingezogen werden. § 16 S.2 HWG stellt klar, dass § 74a StGB und § 23 OWiG anzuwenden sind.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.


 

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