Haushaltsnahe Dienstleistungen - Auswirkungen für den Hausverwalter: 4. Teil
Haushaltsnahe Dienstleistungen - Auswirkungen für den Hausverwalter: 4. Teil
Haushaltsnahe Dienstleistungen - Haftung Hausverwalter
Soweit der Hausverwalter seine Pflichten nicht erfüllt, also die einzelnen Wohnungseigentümer nicht in die Lage versetzt, die Aufwendungen steuerlich geltend zu machen, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Die denkbaren Pflichtverletzungen sind vielschichtig, sei es, weil
- der Hausverwalter auf die Ausweisung der separaten Lohnkosten nicht hingewirkt hat,
- die Zahlung nicht durch Überweisung sondern in Bar vorgenommen hat oder
- der Hausverwalter den Wohnungseigentümern nicht die erforderliche Bescheinigung übermittelt hat.
In all diesen Fällen kommt eine Haftung für den Hausverwalter in Betracht. Bei einer Steuerbelastung von 30 % bezogen auf die abzugsfähigen 600 € könnte bei jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein Schaden in Höhe bis zu 180 € entstehen. Diesen Schaden hätte der Hausverwalter im Falle seines Verschuldens dann zu ersetzen.
Achtung: Eine Haftung könnte insbesondere auch für Altfälle in Betracht kommen. Soweit der Hausverwalter in den Jahren ab 2003 die o. g. Voraussetzungen nicht geschaffen hat, sollte er schnellstmöglich alle Wohnungseigentümer informieren und diese befragen, ob sie eine Bescheinigung brauchen, soweit die Jahresabrechnung nicht mehr geändert werden kann oder soll.
Nach dem BMF-Schreiben gilt die Steuerbegünstigung nämlich auch für alle noch offenen Fälle. Für die Altfälle aus den Jahren 2003 – 2005 und auch für das Jahr 2006 hat das BMF dem Hausverwalter die Möglichkeit eröffnet, bezüglich der Aufteilung zwischen Material und Arbeitsaufwand eine Schätzung vorzunehmen. Erst ab 2007 hat er die strengen Aufteilungsvorschriften durch getrennte Rechnungsnachweise zu gewährleisten.
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Kontakt: kontakt@fasp.deStand: Dezember 2025