Logo FASP Group

Haushaltsnahe Dienstleistungen - Auswirkungen für den Hausverwalter: 4. Teil

Haushaltsnahe Dienstleistungen - Auswirkungen für den Hausverwalter: 4. Teil

Haushaltsnahe Dienstleistungen - Haftung Hausverwalter

Soweit der Hausverwalter seine Pflichten nicht erfüllt, also die einzelnen Wohnungseigentümer nicht in die Lage versetzt, die Aufwendungen steuerlich geltend zu machen, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Die denkbaren Pflichtverletzungen sind vielschichtig, sei es, weil

  1. der Hausverwalter auf die Ausweisung der separaten Lohnkosten nicht hingewirkt hat,
  2. die Zahlung nicht durch Überweisung sondern in Bar vorgenommen hat oder
  3. der Hausverwalter den Wohnungseigentümern nicht die erforderliche Bescheinigung übermittelt hat.

In all diesen Fällen kommt eine Haftung für den Hausverwalter in Betracht. Bei einer Steuerbelastung von 30 % bezogen auf die abzugsfähigen 600 € könnte bei jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein Schaden in Höhe bis zu 180 € entstehen. Diesen Schaden hätte der Hausverwalter im Falle seines Verschuldens dann zu ersetzen.

Achtung: Eine Haftung könnte insbesondere auch für Altfälle in Betracht kommen. Soweit der Hausverwalter in den Jahren ab 2003 die o. g. Voraussetzungen nicht geschaffen hat, sollte er schnellstmöglich alle Wohnungseigentümer informieren und diese befragen, ob sie eine Bescheinigung brauchen, soweit die Jahresabrechnung nicht mehr geändert werden kann oder soll.

Nach dem BMF-Schreiben gilt die Steuerbegünstigung nämlich auch für alle noch offenen Fälle. Für die Altfälle aus den Jahren 2003 – 2005 und auch für das Jahr 2006 hat das BMF dem Hausverwalter die Möglichkeit eröffnet, bezüglich der Aufteilung zwischen Material und Arbeitsaufwand eine Schätzung vorzunehmen. Erst ab 2007 hat er die strengen Aufteilungsvorschriften durch getrennte Rechnungsnachweise zu gewährleisten.


Weiterlesen:

  im Buch zurückblättern <<---

Kontakt:


Rechtsanwalt Peter Hesse studierte Rechtswissenschaften in Potsdam. Er ist seit 2006 Partner bei Brennecke & Partner sowie Gründer und Geschäftsführer des Standortes Potsdam.

Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.

Brennecke & Partner Potsdam

Bertinistraße 12-13
14469 Potsdam
Tel: 0331 - 620 30 30
Fax: 0331 - 620 30 33
Mail: kontakt@fasp.de 

 kostenlos anrufen
 

Persönliches

Während seines Studium und des Referendariats am Landgericht Potsdam war Rechtsanwalt Peter Hesse als Leistungssportler in der 1. und 2. Bundesliga in der Sportart Ringen tätig.

Rechtsanwalt Peter Hesse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 

und Autor eines Blog´s zu Themen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts.

Besondere Angebote:

 "Wer kauft schon gern die Katze im Sack"

"Unterstützung von Führungskräften und Mitarbeitern im Mietrecht - Beratungsflatrates"

"Unterstützung von Führungskräften und Mitarbeitern im WEG-Recht - Beratungsflatrate"

 

Sprachkenntnisse

  • Englisch

Tätigkeitsbereiche

Rechtsanwalt Peter Hesse ist überwiegend tätig in den Bereichen

  • Immobilienrecht - hier insbesondere Wohnungseigentumsrecht, (gewerbliches) Miet- und Maklerrecht
  • Arbeitsrecht
  • Vertragsrecht

Darüber hinaus liegen seine Interessen im Bereich des

Rechtsanwalt Peter Hesse ist Mitglied im

  • BWE - Bund der Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., 1. Vorsitzender im Kreisverband Potsdam
  • DAV - Deutscher Anwaltsverein e.V.
  • Potsdamer Anwaltsverein e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im DAV
  • Präsidiumsmitglied Ringerclub "RC Germania" Potsdam e.V.
  • Präsidiumsmitglied Ringerverband Brandenburg e.V.

Veröffentlichungen

Normen: § 35a EStG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosWEG-RechtVerwaltungVerwalterHaftung