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Handelsvertreterausgleich – Teil 30 – Autowäsche als Handelsvertreter

12.3 Autowäsche als Handelsvertretergeschäft

Betreibt der Tankstellenpächter das Autowaschgeschäft als Handelsvertreter für den Unternehmer (Fußnote), ist § 89b HGB unmittelbar anwendbar. Auch hier ist der Handelsvertreterausgleich getrennt vom Kraftstoffgeschäft zu ermitteln.
Der BGH überträgt einige Wertungen vom Kraftstoffgeschäft (Fußnote):

  • Grundlage der Berechnung ist die Provision in voller Höhe
  • Es ist von einer Abwanderungsquote von 20 % pro Jahr auszugehen

Die Stammkundeneigenschaft wird bei der Autowäsche teilweise anders bewertet. Zunächst ließ der BGH eine Schätzung aufgrund der MAFO-Studie zu (Fußnote). Stammkunde war danach, wer innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen hat und voraussichtlich weitere abschließen wird. In Bezug auf die MAFO-Studie nahm der BGH einen Stammkundenanteil von 80 % an.
Weiter konkretisierte der BGH den Stammkundenbegriff der Waschkunden nicht. Es ist daher höchstrichterlich ungeklärt, ob die Zahl von vier Geschäften pro Jahr aus dem Kraftstoffgeschäft auf das Waschgeschäft übertragen werden kann (Fußnote). Das OLG München (Fußnote) nahm im Waschgeschäft ein ortsgebundenes Verbraucherverhalten an und stufte den Stammkundenanteil daher höher ein als beim Kraftstoffgeschäft. Ob dies stets der Fall ist und ob der hohe Stammkundenanteil, den der BGH im Urteil aus 2003 annahm, so übertragbar ist, wurde höchstrichterlich (noch) nicht entschieden.

Der BGH (Fußnote) selbst schränkte den Ausgleichsanspruch im Waschgeschäft ein, indem er im Waschgeschäft einen hohen Verwaltungsanteil (Fußnote) annahm und diesen anspruchsmindernd in der Billigkeit berücksichtigte.

Im Einzelfall sind somit zur Errechnung der Handelsvertreterprovision für Betreiber von Autowaschanlagen dieselben Kriterien wie im Kraftstoffgeschäft zugrunde zu legen. Die Bewertung der Merkmale erfolgt jedoch anhand des konkreten Geschäfts, sodass die Umstände der Geschäftsart (v.a. Umfang der verwaltenden Tätigkeit und Betriebskosten) zu berücksichtigen sind.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Handelsvertreterausgleich für Tankstellenpächter“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-026-7.


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Stand: September 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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