Handelsvertreterausgleich – Teil 29 – Ausgleich im Autowaschgeschäft
12 Ausgleichsanspruch im Autowaschgeschäft
12.1 Allgemeines zur Handelsvertretung bei der Autowäsche
Für das Waschstrassengeschäft gilt dasselbe wie für das Tankstellen-Shopgeschäft: Das Bestehen des Ausgleichsanspruchs hängt maßgeblich davon ab, ob es als Eigen- oder Handelsvertretergeschäft geführt ist (Fußnote).
Im Tankstellenmarkt finden sich unterschiedliche Konzepte, um das Waschgeschäft bei gesellschaftseigenen Tankstellen zu regeln ((Fußnote): Teilweise wird die komplette Waschanlage verpachtet, oftmals wird die Räumlichkeit der Waschhalle verpachtet und der Betreiber muss die Anlage kaufen oder leasen. Überwiegend führen die Tankstellenbetreiber das Waschgeschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, also als Eigengeschäft.
12.2 Waschstrasse als Eigengeschäft des Tankstellenpächters
Ebenso wie im Shopgeschäft (Fußnote) ist § 89b HGB nicht unmittelbar auf das Waschstrassengeschäft anwendbar. Eine analoge Anwendung des § 89b HGB ist hier denkbar.
Dazu müssen die Tankstellenbetreiber wiederum ähnlich wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert sein. Dafür spricht die Verpflichtung zum Bezug der Waschstrassenchemie von der Tankstellengesellschaft, ein vorgeschriebenes Waschprogramm und elektronische Kontrollmechanismen (Fußnote). Gegen eine Eingliederung spricht ein fehlendes Wettbewerbsverbot und eine fehlende Teilnahme an Marketingaktionen (Fußnote)
Zusätzlich muss eine vertragliche Verpflichtung zu Übertragung des Kundenstamms bestehen (Fußnote). Auch hier erachtet der BGH die Übertragung der Kunden ohne vertragliche Verpflichtung und Notwendigkeit als lediglich faktische Kontinuität, sodass ein Ausgleich in der Regel ausscheidet (Fußnote). Ist das Geschäftsverhältnis indes so konstruiert, dass zu dessen Erfüllung die Übertragung von Kundenadressen an das Unternehmen zwingend erforderlich ist, dürfte dies als Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur Kundenübertragung anzusehen sein.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Handelsvertreterausgleich für Tankstellenpächter“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-026-7.
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Stand: September 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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