Handelsvertreterausgleich – Teil 29 – Ausgleich im Autowaschgeschäft

12 Ausgleichsanspruch im Autowaschgeschäft

12.1 Allgemeines zur Handelsvertretung bei der Autowäsche

Für das Waschstrassengeschäft gilt dasselbe wie für das Tankstellen-Shopgeschäft: Das Bestehen des Ausgleichsanspruchs hängt maßgeblich davon ab, ob es als Eigen- oder Handelsvertretergeschäft geführt ist (Fußnote).
Im Tankstellenmarkt finden sich unterschiedliche Konzepte, um das Waschgeschäft bei gesellschaftseigenen Tankstellen zu regeln ((Fußnote): Teilweise wird die komplette Waschanlage verpachtet, oftmals wird die Räumlichkeit der Waschhalle verpachtet und der Betreiber muss die Anlage kaufen oder leasen. Überwiegend führen die Tankstellenbetreiber das Waschgeschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, also als Eigengeschäft.

12.2 Waschstrasse als Eigengeschäft des Tankstellenpächters

Ebenso wie im Shopgeschäft (Fußnote) ist § 89b HGB nicht unmittelbar auf das Waschstrassengeschäft anwendbar. Eine analoge Anwendung des § 89b HGB ist hier denkbar.
Dazu müssen die Tankstellenbetreiber wiederum ähnlich wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert sein. Dafür spricht die Verpflichtung zum Bezug der Waschstrassenchemie von der Tankstellengesellschaft, ein vorgeschriebenes Waschprogramm und elektronische Kontrollmechanismen (Fußnote). Gegen eine Eingliederung spricht ein fehlendes Wettbewerbsverbot und eine fehlende Teilnahme an Marketingaktionen (Fußnote)
Zusätzlich muss eine vertragliche Verpflichtung zu Übertragung des Kundenstamms bestehen (Fußnote). Auch hier erachtet der BGH die Übertragung der Kunden ohne vertragliche Verpflichtung und Notwendigkeit als lediglich faktische Kontinuität, sodass ein Ausgleich in der Regel ausscheidet (Fußnote). Ist das Geschäftsverhältnis indes so konstruiert, dass zu dessen Erfüllung die Übertragung von Kundenadressen an das Unternehmen zwingend erforderlich ist, dürfte dies als Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur Kundenübertragung anzusehen sein.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Handelsvertreterausgleich für Tankstellenpächter“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-026-7.


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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