Handelsrecht

1. Ansprüche wegen der unberechtigten Kündigung eines Vertrags über den Vertrieb von Waren (Fußnote) in Jugoslawien bzw. Serbien/Montenegro unterliegen jugoslawischem Recht.

2. Ein nach deutschem Recht als Vertragshändlervertrag zu qualifizierendes Rechtsverhältnis ist bei Anwendung jugoslawischen Rechts als Vertrag sui generis in Form eines Dauerschuldverhältnisses zu werten, der Ausgleichsansprüche wie im deutschen Recht analog § 89b HGB nach Beendigung des Rechtsverhältnisses nicht begründet.

3. Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge können nach Art. 358 OblG grundsätzlich jederzeit – auch konkludent – gekündigt werden. Ein Dauerschuldverhältnis endet bei Kündigung nach Art. 358 Abs. 4 OblG in der Regel erst nach Ablauf einer üblichen und angemessenen Frist.

4. Dem Vertragshändler steht bei Kündigung und Nichteinhaltung der Auslauffrist durch den Vertragspartner gem. Art. 262 Abs. 2 OblG ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser umfasst nach Art. 266 Abs. 1 OblG den Ersatz des einfachen Schadens und des entgangenen Gewinns.

5. Bei der Bemessung der angemessenen Auslauffrist und der Schätzung der Höhe des entgangenen Gewinns sind die Vertragsdauer, Art und Umfang der Vertriebstätigkeit, die in begründeter Erwartung der Ausweitung der Vertriebstätigkeit getätigten Investitionen sowie das Nichtvorliegen eines Alleinvertriebsrechts zu berücksichtigen.

EGBGB Art. 3 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Art. 31 Abs. 1
Jugoslawisches Gesetz über die Schuldverhältnisse, (Fußnote) Art. 124, 262 Abs. 1 u. 2, 266,358


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=17004


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Stand: 08.02.2006


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Gericht / Az.: OLG München - LG München I 7 U 3800/04

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