Haftungsrecht: Wer jemanden grundlos mit Pfefferspray angreift, muss Schmerzensgeld zahlen

| Wird jemand grundlos in die Flucht geschlagen und verletzt sich dabei, liegt ein sogenannter Herausforderungsfall vor, der einen Schmerzensgeldanspruch nach sich ziehen kann. |

Der Beklagte ist Eigentümer eines mehrgeschossigen Büro- und Geschäftshauses. In dem Haus hat der Kläger Räume für seine Firma angemietet. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es bereits mehrfach zu Streitigkeiten wegen des Mietverhältnisses. Der Beklagte hatte daraufhin dem Mieter gegenüber ein Hausverbot für das gesamte Gebäude ausgesprochen. Einige Tage später trafen die beiden Männer erneut aufeinander. Dabei sprühte der Vermieter Pfefferspray in Richtung des Klägers. Am Folgetag traf der Kläger wiederum auf seinen Vermieter, als er gerade das Gebäude verlassen wollte. Aus Angst vor ihm lief er in Richtung der Straße. Dabei fiel er über die Bordsteinkante und stürzte auf die Fahrbahn. Er zog sich zwei Schürfwunden an der linken Hand und eine Schürfwunde am linken Oberarm zu. Zudem prellte er sich die linke Hüfte. Deshalb verlangte er von dem Vermieter 2.500 EUR Schmerzensgeld. Dieser weigerte sich zu zahlen. Er ist der Meinung, er sei berechtigt gewesen, das Hausverbot durchzusetzen. Außerdem trage der Kläger ein Mitverschulden.

Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter sprach ihm Schmerzensgeld wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu, jedoch nur in Höhe von 800 EUR.

In dem Gerichtstermin wurde eine Videoaufzeichnung in Augenschein genommen. Wegen des Vorfalls am Vortag hatte der Kläger eine Videoaufzeichnung gestartet, bevor er das Gebäude verlassen hatte. Dazu stellt das Gericht Folgendes fest: Es ist unzweifelhaft zu erkennen, dass der Beklagte dem Kläger vor dem Gebäude auflauerte, ohne weitere Vorwarnung wild auf ihn zu stürmte, dabei laut „jetzt aber“ schrie und den Kläger in Richtung zur Straße verfolgte. Zur Überzeugung des Gerichts steht damit fest, dass der Beklagte den Kläger durch den Angriff mit anschließender Verfolgung zur Flucht veranlasste. Das Stolpern des Klägers sei durch die Verfolgung des Beklagten herausgefordert worden. Dies zumal der Beklagte auch noch ein Pfefferspray in der Hand gehalten habe. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das Hausverbot zu verhängen. Bei vermieteten Räumen sei alleine der Mieter Hausrechtsinhaber.

Das Gericht erachtete für die erlittenen Verletzungen des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 EUR als angemessen. Dabei hat es berücksichtigt, dass es sich nur um leichte und oberflächliche Schürfungen gehandelt hat. Die Hüftprellung hat sich in einem großen Bluterguss mit nicht unerheblichen Schmerzen über einen längeren Zeitraum hinweg manifestiert. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht ersichtlich.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 22.12.2016, 173 C 15615/16, Abruf-Nr. 193878 unter www.iww.de.


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Stand: 06-2017


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