Haftungsfragen im Transportrecht (Teil 3)

Haftungsfragen im Transportrecht (Fußnote)

Fortsetzung von: Teil 2


Die Incoterms 2000 besitzen keine Gesetzeskraft, werden aber von den jeweiligen nationalen Gerichten anerkannt. Die Klauseln müssen ausdrücklich zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbart werden und obwohl sie nur für den Kaufvertrag gelten, wirken sie sich auch auf die jeweiligen Beförderungs- oder Versicherungsverträge aus.

Die insgesamt 13 Klauseln beinhalten eine Vielzahl von Rechten und Pflichten der jeweiligen Vertragsparteien, insbesondere im Hinblick darauf, wer die einzelnen Kosten zu tragen hat und wer das finanzielle Risiko eines Verlusts oder Beschädigung der Waren trägt. Die Klauseln sind in insgesamt vier Gruppen eingeteilt (Fußnote), wobei die Pflichten des Käufers von Gruppe zu Gruppe zunehmen, während sich die Verantwortung des Käufers entsprechend verringert.

Aus Platzgründen soll an dieser Stelle nur ein grober Überblick über einzelne Klauseln gegeben werden, welche die Vertragsparteien für ihren Kaufvertrag vereinbaren können.

a. Die Klauseln der erste Gruppe (Fußnote) beinhalten Regelungen, wonach der Verkäufer lediglich verpflichtet ist, die Ware verpackt und gekennzeichnet auf seinem Gelände oder einem anderen vereinbarten Ort dem Käufer zur Verfügung zu stellen, ohne jedoch auch zur Verladung der Ware verpflichtet zu sein. Hat der Verkäufer hier also das seinerseits Erforderliche getan und die Ware für den Käufer ausgesondert, trägt ab diesem Zeitpunkt nun der Käufer das finanzielle Risiko.

b. Vereinbaren die Parteien Klauseln der zweiten Gruppe (Fußnote), ist der Verkäufer regelmäßig verpflichtet, die Ware bis zu dem vereinbarten Verladeort zu befördern und diese auf seine Kosten für den Export frei zu machen. Der Käufer trägt dabei die Verantwortung für den Haupttransport, die Durchfuhr durch dritte Staaten und die Einfuhr in das Bestimmungsland.

c. Die Klauseln der dritten Gruppe (Fußnote) enthalten Bestimmungen, wonach der Verkäufer den Beförderungsvertrag auf eigene Kosten abzuschließen hat, ohne jedoch dabei auch die Haftung für Verlust oder Beschädigung der Ware oder zusätzliche Kosten, die aufgrund von Ereignissen nach dem Abtransport entstehen, zu übernehmen. Die Transportgefahr geht hier also bereits mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransportes auf den Käufer über.

d. Haben die Vertragsparteien die Anwendung von Klauseln der vierten Gruppe (Fußnote) vereinbart, trägt der Verkäufer alle Kosten und auch alle Risiken bis zum Eintreffen der Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort.

Den Vertragsparteien steht somit eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung, wie die einzelnen Rechte, Pflichten und Risiken verteilt werden können. In der Praxis kommt es außerdem regelmäßig vor, dass die Parteien einzelne Klauseln verändern oder mit Zusätzen versehen, um dadurch eine noch eindeutigere Regelung zu schaffen. Hier kann es allerdings zu neuen Problemen kommen, insbesondere dann, wenn es im Streitfall keine allgemeingültige Bedeutung der Veränderung oder Zusätze gibt und die Partei, welche entsprechende Bedeutung behauptet, dies dann beweisen muss. Daher empfiehlt sich auch hier, die einzelnen Regelungen möglichst eindeutig zu formulieren.

Beschädigungen oder Verluste von Waren während eines Transportes können nicht vollständig vermieden werden. Durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen lassen sich allerdings im Vorfeld die einzelnen Rechte und Pflichten genau regeln und auch die Risiken entsprechend verteilen. Dadurch bekommen die Beteiligten nicht nur einen genauen Überblick darüber, was zur Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Pflichten notwendig ist, sondern können auch die einzelnen Risiken kalkulieren und entsprechend absichern.


 

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Stand: April 2008


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Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
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In Bezug auf Haftungsfragen im IT-Recht berät und vertritt Rechtsanwalt Schindele Geschäftsführer und IT-Techniker unter anderem in den Bereichen

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  • IT-Projekte (z.B. Projektplanung, Pflichtenheft, Gewährleistung, Mängel, Quellcodehinterlegung etc.)
  • IT-Vertragsgestaltung (z.B. AGB, IT-Kaufvertrag, IT-Werkvertrag, IT-Dienstvertrag, Softwarelizenzvertrag, Service-Level-Agreements, Softwareerstellungsvertrag, Softwarepflegevertrag, Webseitenerstellungsvertrag, Webhostingvertrag, Domainkaufvertrag etc.) 
  • Datensicherheit (z.B. Backupstrategien, Datenaufbewahrungsstrategien, Haftung für Datenverluste, IT-Security bei Hardware, Software und Planung etc.)

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für IT-Recht, IT-Haftungsrecht und Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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  • Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei IT-Projekten
  • IT-Projekte rechtssicher planen, durchführen, abschliessen
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