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Haftung bei Zahlung an Gesellschafter nach § 15b Abs. 5 InsO

1. Haftung bei Zahlung an Gesellschafter nach § 15b Abs. 5 InsO

Ein weiterer Haftungsanspruch findet sich in § 15b Abs. 5 InsO. Der Geschäftsführer kann persönlich zur Haftung gezogen werden, wenn er eine Zahlung an einen Gesellschafter tätigt, die daraufhin zu Zahlungsunfähigkeit der GmbH führt.

1.1 Allgemeines

§ 15b Abs. 4 InsO bezieht sich direkt auf das Zahlungsverbot nach § 15b Abs. 1 InsO. Zu diesem Zahlungsverbot soll ein weiteres Verbot hinzukommen, das Zahlungen von der Gesellschaft an einen Gesellschafter umfasst. So ist es nach § 15b Abs. 5 InsO verboten, Zahlungen an Gesellschafter zu tätigen, wenn diese Zahlungen zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führen. Damit soll schon vor Eintritt der Insolvenzreife ein Verbot geschaffen werden, wodurch Illiquidität der Gesellschaft verhindert werden soll. Es muss daher erkennbar sein, dass es in Folge der Zahlung zu Zahlungsunfähigkeit kommt. Im Falle eines Insolvenzverfahrens werden die Gläubiger der Gesellschaft zuerst befriedigt, eine Auszahlung an die Gesellschafter findet erst nach der Befriedigung aller Gläubiger statt. In der Praxis ist in einer insolventen GmbH jedoch nicht ausreichend Gesellschaftsvermögen vorhanden, um alle Gläubiger zu befriedigen und die Gesellschafter gehen leer aus. Um diesen Vorrang der Gläubigerstellung zu schützen, sollen die Gläubiger durch verbotene Zahlungen nicht nur während der Insolvenzreife, sondern schon zuvor, geschützt werden.

1.2 Zeitlicher Anwendungsbereich

Das Zahlungsverbot nach § 15b Abs. 5 InsO wirkt schon vor Eintritt der

Zahlungsunfähigkeit. Somit kann Gläubigerschutz zeitlich vor dem Zahlungsverbot und der Erstattungspflicht nach §§ 15b Abs. 1, 4 InsO gewährt werden. Die Vorschrift bezieht sich lediglich auf Zahlungsunfähigkeit und nicht auf Überschulden. Eine Zahlung an einen Gesellschafter, die bei Vorliegen von Überschuldung getätigt wird und zu Zahlungsunfähigkeit ist von beiden Zahlungsverboten erfasst. Somit kann eine Anspruchskonkurrenz zwischen dem Erstattungsanspruch aus §§ 15b Abs. 1, 4 InsO und § 15b Abs. 5 InsO bestehen.

Das Zahlungsverbot soll den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und nicht die Vertiefung von bereits vorliegender Zahlungsunfähigkeit verhindern. Ist Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, findet § 15b Abs. 5 InsO somit keine Anwendung. Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sind bereits von § 15b Abs. 4 erfasst und schließen dabei Zahlungen an Gesellschafter mit ein (Zitat).

1.3 Zahlungsbegriff

Zahlungen im Sinne des. § 15b Abs. 5 InsO sind weit auszulegen. Durch den direkten Verweis auf §§ 15b Abs. 1, Abs. 4 InsO ist daher in der Vorschrift vom gleichen Zahlungsbegriff auszugehen. Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung der Ansprüche muss trotzdem teilweise eine Differenzierung vorgenommen werden. Während § 15b Abs. 4 InsO Haftung auslöst, sofern die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubigergesamtheit eingeschränkt werden, ziel § 15b Abs. 5 InsO lediglich auf den Erhalt der Zahlungsfähigkeit der GmbH ab. Eingeschränkt wird die weite Auslegung des Zahlungsbegriffs nach §§ 15b Abs. 1, Abs. 5 InsO dadurch, dass durch die Zahlung Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO auslösen muss. Die Zahlungsfähigkeit bemisst sich an den liquiden Mitteln. Ob Mittel liquide verwertbar sind, richtet sich nach der Prognose der Zahlungsfähigkeit. Diese erfasst alle Vermögensgegenstände der Gesellschaft, die innerhalb von einer dreiwöchigen Frist

liquide verwertbar sind. Somit sind Zahlungen von Vermögensgegenständen, die nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist liquide verwertbar sind, nicht vom Zahlungsverbot erfasst (Zitat).

1.3.1 Bilanzielle Betrachtungsweise

Anders als bei dem Kapitalerhaltungsgrundsatz § 30 GmbHG findet keine bilanzielle Betrachtungsweise statt. Danach ist es den Gesellschaftern nicht gestattet, das zur Erhaltung des Stammkapitals benötigte Vermögen der GmbH ausgezahlt zu bekommen.

Zahlungen, die nicht zur Schmälerung der Aktiva führen, können dem Verbot nach § 15b Abs. 5 InsO unterliegen, sofern sie der Gesellschaft Liquidität kosten, unabhängig ihrer bilanziellen Betrachtungsweise.

1.3.1.1 Bestellung von Sicherheiten

Die Bestellung von Sicherheiten zugunsten des Gesellschafters kann ebenfalls eine Zahlung darstellen. Wird durch die Bestellung der Sicherheit der GmbH die Möglichkeit genommen den bestellten Gegenstand liquide zu verwerten, kann dies die Zahlungsfähigkeit beeinträchtigen. Bereits die Bestellung und nicht erst die Inanspruchnahme der Sicherheit genügt.

1.3.1.2 Gewährung von Darlehen

Bei einer Darlehensgewährung an einen Gesellschafter verhält es sich ähnlich. Durch die Gewährung des Darlehens liegt keine Zahlung vor, sofern der Rückgewährungsanspruch direkt liquide verwertbar ist. Dadurch wird die Zahlungsfähigkeit der GmbH nicht eingeschränkt.

1.3.1.3 Cash Pool

Zahlt die Gesellschaft in einen Cash Pool ein, liegt keine Zahlung vor, wenn die Gesellschaft jederzeit auf die Zahlungsmittel in diesem Cash Pool zugreifen kann (Zitat).

Beispiel

A ist der Gesellschafter der A-GmbH. Er lässt sich von seiner GmbH ein Darlehen gewähren. Um im Falle einer Krisensituation die A-GmbH nicht zu belasten, lässt er die Möglichkeit offen, dass die Gesellschaft jederzeit das Darlehen zurückfordern kann.

  • Es handelt sich bei dem Darlehen nicht um eine Zahlung im Sinne des § 15b Abs. 5 InsO. Dadurch, dass die A-GmbH jederzeit auf das Darlehen zurückgreifen kann, wird die Zahlungsfähigkeit der A-GmbH nicht beeinträchtigt. Beim Ermitteln der Zahlungsunfähigkeit werden fällige Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen mit dem in diesem Zeitraum liquidierbaren Gesellschaftsvermögen entgegengestellt. Da die A-GmbH jederzeit das Darlehen zurückfordern kann, ändert es nichts an der Zahlungsfähigkeit.

 

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