Haftpflichtversicherung: Begriff des Schadensereignisses - zeitliche Grenzen des Versicherungsschutzes
Kommt es zu einem Schaden, stellt sich die Frage, ob die Haftpflichtversicherung die Regulierung des - nach Beendigung des Versicherungsvertrages auftretenden - Schadens übernimmt, d.h., ob der Schaden innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist. Zur Beantwortung muss § 1 Nr. 1 AHB (Allgemeine Haftpflichtbedingungen) herangezogen werden. Danach muss der Schaden, für welchen die Versicherung zahlen soll, während der Zeit des Versicherungsschutzes eingetreten sein.
§ 1 Nr. 1 AHB geht vom Begriff des ,,Schadensereignisses`` aus. Dieser ist von erheblicher Bedeutung, wenn die Versicherung beendet wurde, und sich die Schadensfolgen bzw. der eigentliche Schaden erst nach Beendigung zeigen. Hiervon betroffen sind alle Fälle der sog. Nachhaftung, wenn z.B. der Versicherungsvertrag aufgrund Insolvenz (vom Insolvenzverwalter) gekündigt wurde, der Betriebsinhaber die Versicherung gekündigt hat, oder das Versicherungsverhältnis aufgrund sonstiger Gründe beendet wurde.
Der Begriff ,,Schadensereignis`` wird von vielen Gerichten durch Auslegung des Versicherungsvertrages und der vereinbarten Allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen ermittelt. Hierbei legt die Rechtsprechung das ,,Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers`` zu Grunde. Danach wird davon ausgegangen, dass ein Versicherungsnehmer unter Schadensereignis sein - für den später eingetretenen Schaden ursächliches - Verhalten versteht. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer die zum Schaden führende Handlung oder Unterlassung während der Laufzeit des Vertrages (,,Verursachungstheorie``) begangen hat (so z.B. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.07.2004, Az.: 12 U 117/04 und OLG Nürnberg VersR 2000, S. 1490).
Demgegenüber vertreten einige Gerichte die sog. ,,Ereignistheorie``. Danach ist ein Schaden nur dann von der Versicherung zu ersetzen, wenn bei Eintritt des Schadens noch Versicherungsschutz besteht (so OLG München, Urt. v. 08.04.2003, Az.: 25 U 4991/02). D.h., wurde die Versicherung zwischen der Verursachung des Schadens und dem Eintritt des Schadens beendet, besteht kein Anspruch auf Regulierung des Schadens mehr.
In Anbetracht dieser - widersprüchlichen - Entscheidungen und der häufig existenziellen Bedeutung des Versicherungsschutzes sollte bei Eintritt eines Schadens immer geprüft werden, ob die Ursache für den Schaden noch während des laufenden Versicherungsvertrages gesetzt wurde. Keinesfalls sollte man sich voreilig mit dem Einwand der Versicherungen, dass nach der ,,Ereignistheorie`` ein Versicherungsschutz ausgeschlossen sei, abfinden. Vielmehr muß anhand des Vertrages und der eingreifenden Versicherungsbedingungen - ggf. mit anwaltlichem Beistand - geprüft werden, ob nicht (doch) ein zu regulierender Schaden vorliegt.
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Stand: August 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Beruflicher Hintergrund
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