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In § 19 UStG ist die Besteuerung der Kleinunternehmer geregelt. Dies sind Unternehmer, die zwar steuerpflichtige Umsätze ausführen, aus Vereinfachungsgründen wird die dabei entstandene USt jedoch nicht erhoben (Nichterhebungsfall).
Abhängig von der Umsatzgröße entscheidet sich, ob ein Unternehmer ein Nichterhebungsfall ist. Er wird dann wie ein Privatmann behandelt.
Dies bedeutet, dass der Unternehmer:
Wegen dieser Folgen muss bereits zu Beginn des Kalenderjahres feststehen, ob ein Unternehmer als Nichterhebungsfall eingestuft wird oder nicht.
Voraussetzung einer Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ist, dass der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Umsatz einschließlich der darauf entfallenen Steuer
Bei dem Vorjahresumsatz muss es sich also um den tatsächlichen Umsatz handeln, während der Umsatz des laufenden Jahres auf einer sachgerechten Schätzung des Unternehmers beruht. Ein Überschreiten der erwarteten Umsatzgrenze von 50.000 Euro ist unschädlich, solange der Unternehmer nicht bereits zu Beginn des Jahres Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Grenze hatte.
Der Unternehmer hat nach § 19 Abs. 2 UStG die Optionsmöglichkeit, auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zu verzichten. Er unterliegt dann der Regelbesteuerung und hat die gleichen Rechte wie jeder andere Unternehmer.
Beispiel
Herr Schmidt aus Karlsruhe hat 2015 einen Bruttoumsatz in Höhe von 16.500 € erzielt. Im laufenden Kalenderjahr 2016 wird der Bruttoumsatz voraussichtlich 42.000 € betragen.
Neben den bisher behandelten Umsatzarten sieht das UStG noch zwei weitere steuerbare Tatbestände vor:
Infolge der Verwirklichung des EU-Binnenmarktes kann bei Warenbewegungen von einem EU-Land in das Inland begrifflich nicht mehr von einer "Einfuhr" gesprochen werden. Aus diesem Grunde wurde der Tatbestand des "innergemeinschaftlichen Erwerbs" neu geschaffen, der inhaltlich aber noch weitgehend dem der Einfuhr entspricht. Der Einfuhr steht begrifflich die gesondert geregelte Ausfuhrlieferung gegenüber.
Die Einfuhr von Gegenständen aus dem sog. Drittlandsgebiet, also dem Nicht-EU-Gebiet, in das Inland (oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg) unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG der EUSt. Die Verwaltung der EUSt obliegt nicht den Finanzämtern, sondern gemäß § 21 UStG den Zollbehörden.
Einfuhr ist das Verbringen von körperlichen Gegenständen aus dem Drittland in das Inland (Entscheidend ist die Warenbewegung).
Folge dieser Regelung ist, dass jede Leistung, die ein Endverbraucher im Inland empfängt, der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Allerdings wird von § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG nur die Einfuhr von (körperlichen) Gegenständen erfasst. Letztlich verfolgt die EUSt einen Wettbewerbsaspekt, der dem sog. Bestimmungslandprinzip entspricht (Gegenteil: Ursprungslandprinzip).
Das Bestimmungslandprinzip sorgt dafür, dass auch aus dem Drittlandsgebiet eingeführte Ware - ebenso wie inländische Ware - mit inländischer USt belastet wird, im Verhältnis mehrerer Staaten zueinander also immer nur mit der USt des Endverbrauchsstaates. Beim Grenzübertritt des geleisteten Gegenstandes wird dieser von der USt des Ursprungslandes entlastet (durch Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung) und mit der USt des Bestimmungslandes belastet (durch Steuerbarkeit der Einfuhrlieferung).
Der Tatbestand der Einfuhr kann sowohl von Unternehmern, als auch von Nichtunternehmern
erfüllt werden. Nur der Unternehmer kann aber die entrichtete EUSt nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als VSt abziehen, wenn der Gegenstand für das Unternehmen eingeführt wurde. Dies gilt auch für einen ausländischen Unternehmer.
Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer stellt dafür beim Bundeszentralamt für Steuern einen Antrag auf Vergütung der gezahlten EUSt oder der im Inland von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellten USt.
Wer Schuldner der EUSt ist, hängt von den Lieferbedingungen ab:
Übernimmt der Lieferer aus dem Drittlandsgebiet die EUSt hat er das Gut quasi für sich in das Zollgebiet der EU eingeführt. Dabei wurde der Gegenstand von Nicht-Gemeinschaftsware in Gemeinschaftsware umgewandelt und diese ist im Gemeinschaftsgebiet der EU dann frei verwendbar. Hierauf wird wiederum das USt-Recht des jeweiligen Mitgliedstaates anwendbar (in diesem Fall also § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Die Sonderregelung des § 3 Abs. 8 UStG betrifft den Ort der Lieferung und ist damit im Rahmen der Prüfung der Steuerbarkeit einer Lieferung zu beachten.
Abweichend von den Regelungen in § 3 Abs. 6 und 7 UStG wird der Lieferort einer Beförderungs- oder Versendungslieferung über § 3 Abs. 8 UStG fiktiv in das Einfuhrland verlegt, wenn der Gegenstand der Lieferung bei einer Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer an den Abnehmer aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden EUSt ist. Es muss sich also handeln um:
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, befindet sich der Lieferort also dort, wo die Beförderung/Versendung endet. Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so findet § 3 Abs. 8 UStG keine Anwendung. In diesen Fällen bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 und 7 UStG. Unabhängig von den vereinbarten Lieferkonditionen ist maßgeblich, wer nach zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der EUSt ist.[1]
Sinn der Regelung des § 3 Abs. 8 UStG ist es, die Einfuhr im Einfuhrland mit der USt zu belasten, die für Lieferungen im Einfuhrland selbst in Betracht kommt. Damit wird ein unbelasteter Verbrauch im Einfuhrland verhindert und es bleibt die Konkurrenzfähigkeit der im Einfuhrland selbst erzeugten Produkte erhalten. Entrichtet der Lieferer die Steuer für die Einfuhr des Gegenstandes, so wird diese Steuer unter Umständen von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage als dem tatsächlichen Veräußerungsentgelt erhoben. Durch die - fiktive - Verlegung des Ortes der Lieferung in das Einfuhrland wird erreicht, dass der Umsatz mit der Steuer belastet wird, mit der auch eine Lieferung im Inland belastet wäre.
Eine Anwendung des § 3 Abs. 8 UStG ist deshalb dann ausgeschlossen, wenn der Liefergegenstand durch den Abnehmer befördert oder versendet, also abgeholt wird, denn in diesem Fall schuldet immer der Abnehmer die EUSt.
Die Regelung wirkt sich bei solchen Umsätzen aus, bei denen der Abnehmer nicht zum VSt-Abzug berechtigt ist, da sich die vom Lieferer gezahlte EUSt auch auf den Kaufpreis niederschlägt. Für diese Abnehmer kann es daher günstiger sein für die eingeführte Ware selbst die EUSt zu entrichten (Lieferkondition: unverzollt und unversteuert).
[1] A 3.13 Abs. 1 UStAE.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.
Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:
Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.
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