Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 28 – Besteuerungsverfahren: Personenkreis
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
11 Besteuerungsverfahren
Nach § 18 Abs. 1 UStG hat ein Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine USt-Voranmeldung, in der er die USt selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz dem Finanzamt auf elektronischem Weg zu übermitteln. Übermittelt der Unternehmer seine Voranmeldung nicht oder mit unzutreffend berechnetem Steuerbetrag, so kann das Finanzamt den Vorauszahlungsbetrag festsetzen.
Die USt-Vorauszahlung wird grundsätzlich auch gem. § 18 Abs. 1 S. 4 UStG mit Ablauf der Voranmeldungsfrist fällig. Geht der geschuldete USt-Betrag nicht mit Ablauf des Fälligkeitstages beim Finanzamt ein, fallen grundsätzlich Säumniszuschläge nach § 240 AO an.
11.1 Personenkreis
Insbesondere sind zur Abgabe von USt-Voranmeldungen folgende Personen verpflichtet:
- Unternehmer, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern haben
- Unternehmer, die ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit neu aufgenommen haben, wenn sie bei Aufnahme ihrer Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz zzgl. USt von mehr als 50.000 Euro rechnen konnten (vgl. § 19 UStG)
- Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG anwenden, insbesondere wenn sie für die Umsätze von Sägewerkserzeugnissen, Getränken oder alkoholischen Flüssigkeiten (z.B. Wein) USt zu entrichten haben
- Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuern für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb) zu entrichten haben: Dabei handelt es sich um den in § 1a Abs. 3 UStG aufgezählten Personenkreis, der beim Überschreiten der Erwerbsschwelle (12.500 Euro) und bei Ausübung der Option die Erwerbsteuer schuldet (§ 18 Abs. 4a UStG).
- Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2a UStG: In diesen Fällen sind die Voranmeldungen nur für Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Zu beachten ist, dass für die USt für Personen, die keine Unternehmer sind, dasjenige Finanzamt zuständig ist, das auch nach §§ 19, 20 AO für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist (§ 21 Abs. 2 AO).
- Durch § 18 Abs. 4b UStG werden zur Abgabe von Steuererklärungen auch Nichtunternehmer verpflichtet, die Steuern nach § 6a Abs. 4 S. 2 UStG oder § 14c Abs. 2 UStG schulden.
- Privatpersonen sind beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge gem. § 16 Abs. 5a UStG (Fahrzeugeinzelbesteuerung) steuererklärungspflichtig (§ 18 Abs. 5a UStG). Der Fahrzeugerwerber hat als Privatperson dabei die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen. Da in diesen Fällen die Steuer am Tag des Erwerbs entsteht (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG), ist der Erwerber spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf dieses Tages verpflichtet, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
11.2 Voranmeldezeitraum
§ 18 Abs. 2 UStG enthält Regelungen über das Voranmeldungsverfahren. Das Kalendervierteljahr ist als Regelvoranmeldungszeitraum vorgesehen. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, so ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Der Unternehmer kann gem. § 18 Abs. 2a UStG den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich im vorangegangenen Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7.500 Euro ergeben hat.
11.3 Jahreserklärung
Da die USt eine Veranlagungssteuer ist, hat der Unternehmer gem. § 16 Abs. 1 S. 2 UStG eine Jahreserklärung abzugeben. Hierin berechnet der Unternehmer wie auch in der Voranmeldung seine Steuerschuld selbst, bezogen jedoch auf das gesamte Jahr. Bei Abweichungen zur Summe der Vorauszahlungen zugunsten des Finanzamts ist eine Abschlusszahlung in Höhe des Differenzbetrages innerhalb eines Monats nach Eingang der Jahreserklärung beim Finanzamt fällig (§ 18 Abs. 4 UStG).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.

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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017