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Grundzüge des Haftungsrechts nach der Schuldrechtsreform

Die Schuldrechtsreform hat unter anderem auch erheblichen Einfluss auf die zukünftige Gestaltung des Haftungsrechts bzw. der Haftungsausschlüsse bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fußnote). Eine entscheidende Änderung ist die Abschaffung der Haftungsbegrenzung auf grobes Verschulden, welche nach dem bis zum 01.01.2002 geltenden AGBG (Fußnote) möglich war. Nach dem neuen § 309 Nr. 7 lit. a BGB haftet nun der Verwender der AGB auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen. Wichtige in diesem Rahmen geschützte Rechtsgüter des Kunden, die verletzt werden können, sind Leben, Körper und Gesundheit. Der Verwender von AGB ist in diesem Bereich ebenfalls haftbar, wenn die Schäden durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss ist hier nicht möglich. Ferner ist gem. § 309 Nr. 7 lit. b BGB der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden in AGB unwirksam, soweit diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auch seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Hiervon umfasst werden alle schuldhaften Leistungsstörungen sowie auch der Bereich der Schlechtleistung im Kaufrecht. Darüber hinaus kann sich der Verkäufer dann nicht auf Haftungsausschlüsse gegenüber dem Käufer berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (Fußnote). Ferner ist es unzulässig Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen (Fußnote). Dies führt dazu, dass lediglich im Bereich ,,sonstiger Schäden`` in Zukunft ein Begrenzung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit zulässig ist. Hierunter fällt der Bereich des Verzuges. In diesen Fällen unterliegt eine Haftungsbegrenzung nach neuem Recht weniger strengen Anforderungen als dies noch vor der Modernisierung des Schuldrechts der Fall war. Der Verkäufer/Verwender der AGB kann nunmehr seine Haftung für Schadensersatz neben der Leistung auf einen vom Einzelfall abhängigen Prozentbetrag des Wertes der Lieferung beschränken, sofern nicht Fälle des Verschuldens oder grober Fahrlässigkeit vorliegen. Haftungsausschlüsse bzw. -begrenzungen erlangen hier also insbesondere Bedeutung in Fällen sog. höherer Gewalt, wie dies z.B. bei Terminverschiebungen infolge Streik und Aussperrung der Fall sein kann. Ferner sind Haftungsbegrenzungen möglich soweit eine Lieferung überhaupt nicht mehr ausgeführt werden kann. Auch hier lässt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers neben bzw. statt der ursprünglichen Leistung sowie auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf einen bestimmten Anteil des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann, begrenzen. Dies gilt jedoch ebenfalls nur dann, wenn der Verkäufer/Verwender der AGB nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Diese Regelungen gelten hinsichtlich der Verwendung von AGB gegenüber Verbrauchern. Gegenüber Unternehmern, d.h. im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die aufgeführten zulässigen Haftungsbegrenzungen entsprechend (Fußnote).


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Stand: Mai 2026



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