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Grundzüge des Franchiserechts - Teil 2: Abgrenzung des Franchisevertrags zu anderen Absatzmittlerverträgen

4. Abgrenzung des Franchisevertrags zu anderen Absatzmittlerverträgen

a.)
Allen Absatzmittlungs- oder Vertriebsverträgen gemeinsam ist die längerfristige Zusammenarbeit zwischen dem Hersteller oder Verteiler von Waren mit dem jeweiligen Absatzmittler, um das Produkt kostengünstig und mit vermindertem Risiko abzusetzen, dabei gleichzeitig Marktanteile zu gewinnen und erhalten.
b.)
Unterschieden werden die einzelnen Vertragstypen nach Maß der Einbindung in die Vertriebsstruktur und Intensität der Verhaltensabstimmung.
Bei einem Belieferungsvertrag wird die anhaltende Kontinuität der Vertragsbeziehungen angestrebt. Die Händler sind unabhängig und nicht an Weisungen durch das liefernde Unternehmen gebunden.
Die wesentliche Pflicht des Absatzmittlers im Fachhändlervertrag ist die Absatzförderung. Durch den Fachhändler erfolgt der selektive Vertrieb meist beratungsbedürftiger oder problemorientierter Güter. Der Fachhändler wird durch das liefernde Unternehmen autorisiert, wobei der Fachhändler wiederum selbst vertieftes Produktwissen zur Verfügung stellt. Der Mittler ist weitgehend frei von Weisungen des Lieferanten, in Betracht kommen allenfalls produktbezogene Weisungen.
Das Element der Geschäftsbesorgung ist im Fall des Vertragshändlers stark betont. Der Händler ist an bestimmte Weisungen beim Absatz der Güter gebunden. Er wird als ähnlich schutzbedürftig wie der Handelsvertreter gesehen, daher erfolgt eine weitgehend entsprechende Anwendung der Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Der Kommissionsagent wiederum ist gekennzeichnet durch seine doppelte Funktion. Zum einen erfolgt der Verkauf für fremde Rechnung im eigenen Namen, zum anderen unterliegt der Kommissionsagent der Geschäftsförderungspflicht, sowie einem weiten Weisungsrecht seines Geschäftsherrn. Das Innenverhältnis wird daher weitgehend nach Handelsvertreterrecht abgewickelt.
Der Handelsvertreter ist selbständiger Kaufmann. Sowohl die Geschäftsvermittlung als auch der Geschäftsabschluss wird jedoch in fremdem Namen für fremde Rechnung abgewickelt. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses nimmt der Handelsvertreter dabei die Interessen für den Auftraggeber wahr. Das Unternehmen kann dem Handelsvertreter insoweit Weisungen erteilen. Aus diesem Grund besteht eine enge Bindung und Abhängigkeit zwischen Handelsvertreter und Unternehmen. Deshalb schützt das HGB den Handelsvertreter.
Im Franchiserecht ist der Franchisenehmer als ,,verlängerter Arm`` für den Franchisegeber in das Konzept eingebunden. Der Franchisenehmer verliert Teile seiner Selbständigkeit, kann jedoch Ersparnisse bei Werbung, Marketing usw. für sich verbuchen. Desweiteren hat er Anspruch auf Schulung und Ausbildung. Gleichzeitig kann ihm der Franchisegeber Weisungen erteilen. Ebenso unterliegt der Franchisenehmer dem Kontrollrecht des Franchisegeber. Durch die zu entrichtende Franchisegebühr werden Geschäftsrisiken abgemildert.
c.)
Zu den Merkmalen des Franchise-Vertriebssystems (= Franchisesystem) zählen die dezentralen Vertriebsstellen, d.h., die Regulierung des Vertriebs wird nicht durch den Franchisegeber, sondern durch den Franchisenehmer vor Ort gesteuert. Gekennzeichnet ist das Franchisesystem weiter von den jeweiligen Leistungsbeiträgen von Franchisenehmer und Franchisegeber.
Letzterer leistet das Erstellen von Beschaffungs-, Absatz- und Organisationskonzepten, den Betriebsaufbau, die Ausbildung und Schulung der Franchisenehmer, sowie deren laufende aktive Unterstützung und die ständige Weiterentwicklung des Systems. Der Franchisenehmer dagegen leistet seinen Beitrag zusammengesetzt aus Arbeitseinsatz und Kapitaleinsatz, sowie der Übermittlung von Marktinformationen und Erfolgsinformationen an die Systemzentrale zur professionellen Auswertung.
Weiteres Merkmal des Franchisesystems ist das einheitliche Auftreten auf dem Markt und die straffe Organisation durch die vertikale Vertriebsstruktur. Der Franchisenehmer erhält das vom Franchisegeber erstellte und bewährte Geschäftskonzept, das seinen Erfolg sichert. Obwohl der Franchisenehmer unternehmerisch selbständig ist, hat der Franchisegeber richtlinienähnliche Kompetenz, wodurch das systemkonforme Verhalten aller Beteiligten ermöglicht wird.
Durch die vertragsrechtliche und markenspezifische Bindung der Partner, diegrundsätzlich auf längere Zusammenarbeit ausgerichtet ist, wird dem Franchisegeber die längerfristige Planung des gesamten Systems ermöglicht. Die lange Vertragslaufzeit ermöglicht andererseits dem Franchisenehmer die nachhaltige Existenzsicherung und die Rückgewinnung des anfänglichen Kapitaleinsatzes.
d.)
Im Direktvergleich von Franchisevertrag und Lizenzsystem zeigt sich, dass der Lizenzgeber nur einen sehr begrenzten Einfluss auf den Lizenznehmer hat. Durch die Lizenz werden lediglich die Rechte zur Nutzung von gewerblichen Schutzrechten überlassen (z.B. Überlassung einer als Warenzeichen geschützte Marke). Reine Lizenzsysteme werden ohne eigenes Dienstleistungs- und Marketingkonzept überlassen.

Es kann aber auch gemischte Lizenzsysteme geben, durch die kleinere Marketingkonzepte angeboten werden, die aber meist weniger konsequent in der Durchsetzung sind. Die angebotenen Leistungen sind (im Gegensatz zum Franchisesystem) nicht für alle verpflichtend.


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Stand: Mai 2026



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