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Grundzüge des Franchiserechts - Teil 1: Begriffe und Vertragstypen

1. Begriffsbestimmung:

Unter dem Begriff des Franchising ist ein vertikal-kooperativ organisiertes Absatzsystem rechtlich selbständiger Unternehmen zu verstehen. Zwischen Franchisegeber und jeweiligem Franchisenehmer besteht ein vertraglich vereinbartes Dauerschuldverhältnis, aufgrund dessen es dem Franchisenehmer gestattet ist, bestimmte Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen unter Nutzung der durch den Franchisegeber gewährten Schutzrechten zu vertreiben.
Das Franchise-System ist gekennzeichnet durch das einheitliche Auftreten der Partner auf dem Markt und deren arbeitsteiligem Leistungsprogramm.
Der Franchisegeber liefert mittels seines Franchisepaketes ein Beschaffungs-, Absatz- und Organisationskonzept und gewährt dem Franchisenehmer die Nutzungsrechte im Hinblick auf Schutzrechte. Er verspricht die Ausbildung für den Franchisenehmer und verpflichtet sich gleichzeitig zur aktiven betrieblichen Unterstützung für den Franchisenehmer, sowie zur ständigen Weiterentwicklung am Franchisekonzept.
Im Gegenzug liefert der Franchisenehmer, der in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig wird, Arbeit, Kapital und Information. Er wird vom Franchisegeber verpflichtet, das Leistungspaket gegen (direktes oder indirektes) Entgelt zu nutzen.

2. Franchisevertrag und Vertragstyp:

Bei einem Der Franchisevertrag – Gestaltung und Prüfung können verschiedene Franchise-Grundtypen unterschieden werden: das Vertriebs-Franchise, Dienstleistungs-Franchise und das Produkt-Franchise (industrielles Franchise) .
In der Praxis treten diese in der Reinform selten auf, häufiger sind Mischtypen, d.h., eine Verbindung und Überlagerung der einzelnen Vertragstypen.
Beim Vertriebs-Franchise ist der Vertrieb eines Erzeugnisses oder eines Inbegriffs von Gütern Gegenstand des Franchisesystems.
Das Franchise ist nicht auf ein einzelnes Produkt oder die Warengruppe begrenzt, sondern umfasst das gesamte Leistungspaket, das den Franchisenehmer-Betrieb prägt. Sowohl in Konzeption und Organisation der Unternehmensführung als auch in Ausstattung des Geschäftslokals und bezüglich Werbung unterliegt der Franchisenehmer engen Bindungen durch den Franchisegeber.
Als typisches Beispiel für das Vertriebs-Franchising kann ,,Eismann`` angeführt werden.
Beim Dienstleistungs-Franchise erbringt der Franchisenehmer unter der Geschäftsbezeichnung, dem Handelsnamen oder dem Warenzeichen des Franchisegebers nach dessen Richtlinien Dienstleistungen verschiedener Art. Typisches Beispiel für ein solches Franchisesystem ist ,,McDonald`s``.
Das Produkt-Franchise (bzw. industrielles Franchise) ist der streng vertikal gegliederter Vertrieb eines Produktes.
Die Herstellung einer Ware erfolgt durch den Franchisenehmer nach Rezept und/oder Anweisung durch den Franchisegeber. Auch der Vertrieb dieser selbst hergestellten Erzeugnisse erfolgt durch den Franchisenehmer.
,,Coca-Cola`` ist typischer Vertreter für dieses Franchisesystem.
Darüber hinaus gibt es weitere Sonderformen des Franchise, die hier jedoch nur beispielhaft genannt werden.
Unterschieden werden kann zwischen dem sogenannten Abteilungs-Franchise, den Shop-in-Shops, dem Investitions-Franchise und dem Konversions-Franchise, sowie dem Master-Franchise.

3. Franchisevertrag - Rechtsnatur

Zur Frage, welche Rechtsnatur ein Franchisevertrag hat, gibt es unterschiedliche Theorieansätze.

Von der herrschenden Meinung wird der Franchisevertrag als eine Kombination von Elementen aus Geschäftsbesorgungsvertrag , Dienstvertrag und Lizenzvertrag gesehen. Die jeweiligen Bestandteile im konkreten Franchisevertrag sind dabei je nach Gestaltung von Franchisevertrag und Gegenstand der Franchise unterschiedlich stark ausgeprägt.


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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
  • Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
  • Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
  • Der Aufbau von Franchisesystemen
  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
  • Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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