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Zugriffsmöglichkeiten auf übertragene Hausgrundstücke


Der Gläubigerzugriff auf das an die Ehefrau übertragene Hausgrundstück

BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02 Überträgt ein Ehegatte ein Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau und behält er sich dabei das Recht vor, das Grundstück jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückzuverlangen, kann ein späterer Gläubiger des Ehemannes unter umständen dieses Recht pfänden und selbst geltend machen.

Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Ehemann und Ehefrau hatten durch notariellen Ehe- und Übergabevertrag den Zugewinnausgleich im Hinblick auf sein Geschäftsvermögen für den Fall ausschlossen, dass die Ehe und der vereinbarte Güterstand auf andere Weise als durch den Tod beendet wird. Des Weiteren übertrug der Ehemann das Eigentum an dem von den Eheleuten bewohnten Hausgrundstück. Er behielt sich jedoch ein lebenslanges Nießbrauchsrecht sowie das Recht vor, jederzeit und ohne Angabe von Gründen von der Ehefrau oder ihren Rechtsnachfolgern die Rückübertragung und Rückauflassung des Hausgrundstücks zu verlangen. Nachdem durch die Gläubiger des Ehemannes ergebnislos die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, ließen diese das Recht des Ehemanns auf Rückübertragung und Rückauflassung des Hausgrundstücks pfänden und zur Einziehung überweisen. Im weiteren Verlauf verlangten die Gläubiger des Ehemannes die Auflassungserklärung der Ehefrau. Der BGH stellte fest, dass die Pfändung eines Rückübertragungsanspruchs nicht ohne weiteres auch das Recht zur Rückübertragung beinhaltet. Im vorliegenden Fall wurde jedoch anders entschieden, da dem Ehemann ein jederzeitiges und bedingungsloses Rückübertragungsrecht zustand. Dadurch hat er das Grundstück nicht vollständig oder zumindest nicht endgültig veräußert und einen Vermögenswert behalten, der auch pfändbar ist. Mit gleichem Argument wurde auch die Pfändungsbeschränkung für ehebezogene Zuwendungen gemäß § 852 Abs. 2 ZPO versagt, weil die Zuwendung des Hausgrundstücks nicht auf Dauer der funktionierenden Ehe angelegt sondern jederzeit aus beliebigen Gründen rückforderbar war.

Diese Entscheidung des BGH ist für Gläubiger und Schuldner von gleicher Bedeutung, da sie zeigt, dass der Zugriff auf ein Grundstück nach der Übertragung auf den Ehegatten nicht in allen Gestaltungsvarianten ausgeschlossen ist.

Besonders auch im Falle der Insolvenz des Ehegatten ist bei obiger Gestaltung damit zu rechnen, dass der Insolvenzverwalter das Rückübertragungsrecht geltend machen wird. Eine derartige Gestaltung ist daher nicht Insolvenzfest.



Kontakt:


Stand: Juli 2026


Portrait Rechtsanwältin Dr.-Maren Augustin

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.

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Persönliches

Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.

Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.

Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.

Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.

Sprachkenntnisse

  • Englisch
  • Französisch (Grundkenntnisse)

Tätigkeitsbereiche

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:

      • Insolvenzrecht

      • Arbeitsrecht

      • Gesellschaftsrecht

Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen

  • Internationales Recht
  • Völkerrecht

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist Mitglied

  • der Rechtsanwaltskammer Hamburg
  • des Norddeutschen Insolvenzforum e.V.
  • bei Xing in den Gruppen "Insolvenzrecht", „Arbeitsrecht“, „DHV Speyer Alumni“

Veröffentlichungen

  • Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71

  • Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6

  • Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9

  • Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4

  • 40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu

  • Insolvenzanfechtung

  • Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung

  • Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden

  • Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4
Gericht / Az.: BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02 BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02 BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02 BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02

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