Grundsätze für die Erteilung eines „Waffenscheins“, Teil 1

Wer eine Waffe oder den Waffen gleichgestellten Dinge erwerben und benutzen will, bedarf dazu einer Erlaubnis. Das gilt auch für Sportschützen und Personen in Schützengesellschaften.

Die Erlaubnis darf grundsätzlich nur Personen erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nur unter engen Voraussetzungen ist auch eine Erlaubniserteilung an Minderjährige möglich.

Der Antragsteller muss außerdem zunächst gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Waffengesetzes (Fußnote) ein Bedürfnis nachweisen, eine Waffe führen zu dürfen. Nach § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.

Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

An dieser Hürde scheiterte z.B. ein Privatdetektiv, der vorbrachte, er sei im Jahr 1997 mit einem Baseballschläger angegriffen worden und nur die mitgeführte Schusswaffe habe ihn vor schlimmeren Folgen bewahrt. Als Detektiv bearbeite er gefahrgeneigte Aufträge und könne somit Aggressionen der von ihm observierten Zielpersonen ausgesetzt sein, da seine Ermittlungstätigkeit häufig mit unangenehmen Folgen bis hin zu Schädigungen durch die betreffenden Zielpersonen verbunden sei.

Dies sah jedoch die zuständige Behörde und mit ihr auch das Verwaltungsgericht (Fußnote) vollkommen anders. Auch ein Privatdetektiv sei nicht mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet: Das Mitführen von Schusswaffen oder Munition sich eigne sich nicht dafür, diese allgemeine Gefährdung zu mindern. Ein Bedürfnis ergebe sich weder aus der Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Privatdetektive noch aus individuellen Gegebenheiten, etwa wegen eines besonders gefährdungsträchtigen Auftraggeberkreises. Nur wenn ein Detektiv tatsächlich nachweist, dass er wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist, liegt ein Bedürfnis für einen Waffenschein vor.

Die Tätigkeit eines Detektivs setzt also grundsätzlich nicht das Führen einer Schusswaffe voraus, zumal im Laufe der Verschärfung des Waffenrechts in den vergangenen Jahren auch an die konkrete Darlegung eines persönlichen aktuellen waffenrechtlichen Bedürfnisses immer höhere Anforderungen gestellt wurden.

Notwendig ist auch ein Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG in Vermindung mit § 7 WaffG. Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

Die erforderliche Sachkunde bezieht sich auf eine Vielzahl von Themen wie Umgang, Transport und Aufbewahrung von Schusswaffen (Fußnote), Not- und Seenotsignalmittel, Ballistik, Handhabung von Schusswaffen, waffenkundliche Begriffe und Schiessstandaufsicht. Das Bundesverwaltungsamt hat auf seiner Homepage den umfangreichen Fragenkatalog veröffentlicht (Fußnote).

Die Zuständigkeit für die Abnahme der Sachkundeprüfung ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Thüringen ist es z.B. das Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar, in NRW die Kreispolizeibehörden, in Hamburg ebenfalls die Polizei, in Schleswig-Holstein die Landkreise.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2010


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Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Normen: § 4 WaffG, § 8 WaffG, § 7 WaffG

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