Grundlagen der Berufung: Teil 2 Berufungsgrund 2: Neue Tatsachenfeststellung

Nach § 529 ZPO kann der Berufungskläger außerdem auch geltend machen, dass die festgestellten Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Der danach zunächst nahe liegende Angriff, dass das Erstgericht schon aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen ein anderes Urteil hätte fällen müssen, ist allerdings kein Fall des Berufungsgrunds der ,,fehlerhaften Tatsachenfeststellung``; vielmehr handelt es sich um eine Rechtsverletzung – das Gericht kennt alle Tatsachen und wendet das Recht hierauf falsch an.

Der erste Anwendungsfall dieses Berufungsgrunds ist also, dass berechtigte Zweifel daran bestehen, dass das Gericht den Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt hat. Aufgrund dieser Zweifel sind neue Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die dann Grundlage einer anderen Entscheidung sein können.

Der zweite Anwendungsfall ist, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden, die eine vom Ersturteil abweichende Entscheidung rechtfertigen.

Dieses neue Vorbringen ist allerdings nur in engen Grenzen zulässig, worauf unten noch näher einzugehen ist.

a) Erster Anwendungsfall: Konkrete Zweifel an der Sachverhaltsfestellung

Grundsätzlich ist das Berufungsgericht daran gebunden, welchen Sachverhalt das Erstgericht anhand des Vortrags beider Parteien und durch die Beweisaufnahme festgestellt und seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Wenn der Berufungsanwalt mit konkreten Anhaltspunkten begründen kann, dass diese Feststellungen zweifelhaft sind, ist die Berufung begründet – allerdings natürlich nur dann, wenn er mit seinen Ausführungen das Berufungsgericht davon überzeugt, dass die konkreten Anhaltspunkte tatsächlich gegeben sind.

Zur Darlegung der konkreten Anhaltspunkte genügt es nicht, theoretisch die Unrichtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen zu erwägen oder zu vermuten. Vielmehr muss der Berufungsanwalt sich auf Verfahrensfehler stützen, die dem Erstgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Zu rügen ist also konkret, dass das Erstgericht die Regeln zur mündlichen Verhandlung missachtet oder die Prozessleitung unzureichend ausgeübt,  Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht beachtet oder unberechtigt präkluidert, Beweise nicht oder falsch aufgenommen, Beweise oder Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht oder falsch gewürdigt hat.

Diese Fehler sind nicht pauschal zu behaupten, sondern unter Bezugnahme auf die Sitzungsprotokolle, den Akteninhalt und / oder das Urteil zu belegen.

Die Berufung kann auch auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden: Schwierig für den Berufungsanwalt ist hierbei allerdings, dass er nicht ohne weiteres neuen Sachvortrag bringen kann, von dem in der ersten Instanz noch nicht die Rede war. Dies hängt damit zusammen, dass die Zivilprozessordnung ausdrücklich vorschreibt, dass schon in der ersten Instanz sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen sind. Der Rechtsstreit soll möglichst schon in erster Instanz umfassend zu verhandelt werden.

Hat das Erstgericht allerdings Umstände mißachtet, die es von amtswegen (also nicht nur bei entsprechendem Parteivortrag) zu berücksichtigen hat, ist dies ein konkreter Anhaltspunkt für die Berufung begründende Zweifel an der richtigen Tatsachenfeststellung.

Die vorgenannte Darlegungen müssen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen. Hiervon ist bereits dann auszugehen, wenn infolge der dargelegten konkreten Anhaltspunkten nicht nur rein theoretisch ausgeschlossen werden kann, dass die Feststellungen des Vorgerichts unrichtig oder lückenhaft sind.

Ist diese Annahme gerechtfertigt, muss der Berufungsanwalt außerdem noch darlegen, dass deswegen das Berufungsgericht selbst Tatsachen erheben muss. Hierbei wird darauf abgestellt, ob es für dieses nahe liegt und nicht nur theoretisch denkbar ist, dass dem Urteil mit der Tatsachenerhebung ein Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann, der vollständiger und richtiger ist.

b) Zweiter Anwendungsfall: Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

Das Einführen neuer Tatsachenbehauptungen, neuer Beweismittel sowie sonstiger Argumente zugunsten der bisher unterlegenen Partei kann ebenfalls die Berufung begründen. Wie bereits oben ausgeführt, ist dies allerdings nur begrenzt zulässig.

Hat das Erstgericht Gesichtspunkte übersehen oder für unerheblich gehalten, darf hierzu weiter (neu) vorgetragen werden, um Lücken zu schließen, die das Gericht nicht aufgeklärt hat.

Das gleiche gilt, wenn Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht vorgebracht wurden, weil das Gericht seine Prozessleitungspflichten verletzt hat. Ebenfalls eingebracht werden dürfen Argumente, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung neu entstanden sind. Argumente, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden, sind nur zu berücksichtigen, wenn es nicht auf Nachlässigkeit beruht, dass diese nicht bereits erstinstanzlich vorgetragen wurden.

Nachlässigkeit liegt dann vor, wenn der Partei das Tatsachen- und Beweismaterial und dessen Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits bis zum Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Außerdem muss die Partei auch in der Lage gewesen sein, das Material im ersten Rechtzug einzubringen. Dies ist natürlich nur dann der Fall, wenn das Material bereits damals zur Verfügung stand oder man es sich hätte beschaffen können.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Stand: Februar 2005


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