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Grundlagen der Berufung: Teil 2 Berufungsgrund 1: Die Rechtsverletzung

Das Zivilprozessrecht regelt sehr streng, unter welchen Umständen das Urteil des Erstgerichts keinen Bestand haben kann.

Die unterlegene Partei kann sich gegen das Urteil des Eingangsgerichts mit der Behauptung wehren, dass dieses kausal auf einer Rechtsverletzung beruhe.

Der Anwalt, der die Berufungsaussichten prüft, muss daher prüfen, welche gesetzlichen Regelungen eine Rechtsverletzung begründen können, wann diese Regelungen verletzt sind und ob gerade der Verstoß gegen diese Regelung zu dem unbefriedigenden Urteil geführt hat.

Normen, gegen die das erstinstanzliche Urteil verstoßen haben kann, können folgenden Bereichen entstammen:

- Rechtsvorschriften (Gesetze, Rechtsverordnunen, europäische Verordnungen und Richtlinien, völkerrechtliche Verträge, Gewohnheitsrecht, aber auch Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen und ausländisches Recht. Privatrechtliche Satzungen sind als Rechtsvorschriften zu beachten, soweit sie sich auf eine Vielzahl von Personen und Fällen auswirken. Ebenso sind Allgemeine Geschäftsbedingungen wie Normen zu behandeln).

- Denkgesetze und Erfahrungssätze – bleiben sie bei der Anwendung und Auslegung der Normen unbeachtet, ist dies ein Fehler der Rechtsanwendung und kann eine Rechtsverletzung begründen.

§ 546 ZPO definiert, dass eine Rechtsverletzung dann vorliegt, wenn eine der vorbezeichneten Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Zum Beispiel kann das Gericht eine Rechtsvorschrift übersehen haben, die eigentlich anwendbar wäre oder es hat sie als unanwendbar eingestuft, obwohl sie zutrifft. Eine Rechtsverletzung liegt aber auch dann vor, wenn das Gericht sein Urteil auf eine noch nicht gültige oder nicht mehr bestehende Regelung stützt.

Denkbar ist auch, dass das Gericht den Sachverhalt, des es seinem Urteil zugrundelegt, nur teilweise bei seiner rechtlichen Würdigung heranzieht oder ihn falsch unter die anwendbaren Rechtsnormen subsumiert hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn – zunächst einmal richtig festgestellte - Inhalte von Verträgen falsch ausgelegt werden.

Legt ein Gericht eine Rechtsnorm falsch aus, handelt es sich ebenfalls um eine Rechtsverletzung. Insbesondere die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch das Erstgericht sind Fehlerquellen, die der Berufungsanwalt zu prüfen hat. Hierbei ist besonderes Augenmerk zu legen darauf, ob das Gericht Begriffe wie „Treu und Glauben“ oder „wichtiger Grund“ oder auch „alsbaldige Zustellung“ richtig interpretiert hat.

Ein interessanter Ansatzpunkt für die Überprüfung sind auch Rechtsvorschriften, die dem Gericht einen Ermessenspielraum einräumen. Hier kann das Gericht nicht nur die Norm falsch auslegen. Es kann auch die Ermessensvoraussetzungen, -grenzen und -kriterien verkennen und missachten. Da dies in der Berufung überprüfbar ist, ist ein Urteil schon dann falsch, wenn das Urteil die Ermessensausübung tragenden Erwägungen des Gerichts nicht darstellt. Übt das Gericht allerdings sein Ermessen korrekt aus und begründet dies auch, kann das Urteil nicht damit angegriffen werden, dass auch eine andere Ermessensentscheidung zulässig gewesen wäre.

Für den Erfolg der Berufung genügt es nicht, dass das Erstgericht bei der Urteilsfindung das Recht verletzt hat. Erforderlich ist außerdem noch, dass die Rechtsverletzung unmittelbar zu dem falschen Urteil geführt hat. Hätte das Gericht dasselbe Ergebnis auch bei korrekter Rechtsanwendung gefunden, hat das Ersturteil Bestand.

Hat das erstinstanzliche Gericht prozessuale Verfahrensfehler begangen, hat das Berufungsgericht die Möglichkeit, diese zu beheben; z. B. indem es das Verfahren fehlerfrei wiederholt und z. B. den fehlerhaft nicht gehörten Zeugen anhört oder Hinweise erteilt, die das erstinstanzliche Gericht versäumt hat.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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