Gründungskosten sparen – Notarkosten reduzieren
Um eine GmbH zu gründen, muss man zum Notar – § 2 GmbH-Gesetz schreibt die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags vor. Außerdem muss die Anmeldung des Geschäftsführers zum Handelsregister notariell beglaubigt werden (Fußnote). Um einen GmbH-Geschäftsführer zu bestellen (Fußnote), genügt dagegen ein Beschluss aller Gesellschafter auf einer Gesellschafterversammlung. Dieser Beschluss muss weder vor dem Notar erfolgen noch muss das Versammlungsprotokoll durch einen Notar beglaubigt werden. Es genügt völlig, wenn der Beschluss schriftlich festgehalten und von den Gesellschaftern unterzeichnet wird. Wird die Beschlussfassung über die Berufung des Geschäftsführers nicht in die Gründungsurkunde mitaufgenommen, fällt hierfür beim Notar auch keine Gebühr an.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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