GmbH: Verjährung der Einlageforderung
In den meisten Insolvenzverfahren sehen sich Gesellschafter der Forderung des Insolvenzverwalters ihrer GmbH gegenüber:
Sie sollen nachweisen, dass sie die Stammeinlage bezahlt haben.
Das ist häufig nicht möglich, weil die Belege für die Einzahlung der Einlage nicht aufbewahrt wurden. Dann verlangt der Insolvenzverwalter die Nachzahlung der Einlage, und zwar auch dann, wenn die Gründung der GmbH schon lange zurückliegt.
Der Anspruch der GmbH auf Erbringung der Einlage unterliegt der Verjährung. Früher galt für Bareinlagen allerdings die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Inzwischen hat der Gesetzgeber geregelt (durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. 12. 2004), dass die GmbH Ansprüche auf die Einlage nur binnen 10 Jahren ab Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister geltend machen kann.
Dies gilt gem. § 19 Abs. 6 GmbHG für Bareinlagen, gem. § 9 Abs. 2 GmbHG für die Nachforderung auf überbewertete Sacheinlagen, gem. § 55 Abs. 4 für die Kapitalerhöhung. Das hört sich für den Gesellschafter zunächst beruhigend an.
Allerdings: Die Sache hat den Haken, dass allgemein die Auffassung vertreten wird, dass der Anspruch der GmbH auf Bareinlage erst zu verjähren beginnt, wenn die Einlage fällig geworden ist.
Für Bareinlagen beginnt die Verjährung daher nicht, bevor die GmbH sie von dem Gesellschafter eingefordert hat. Das gleiche gilt im Falle einer verdeckten Sacheinlage.
Eine solche ist gegeben, wenn der Gesellschafter zwar bar gründet und auch seine Einlage leistet, dann aber zeitnah nach der Gründung seiner Gesellschaft Gegenstände verkauft. Dies wird durch die Rechtsprechung als Umgehung der strengen Sacheinlagevorschriften gewertet. Dies führt dazu, dass der GmbH-Gesellschafter ist die Einlage nochmals bar einzuzahlen hat.
Außerdem besteht erheblicher Streit, wie Alt-Einlageforderungen verjährungsmäßig zu behandeln sind, also Forderungen, die vor dem 15.12.2004 entstanden sind. Für diese galten zunächst die alten Vorschriften (also 30 Jahre Verjährungsfrist), dann für kurze Zeit die dreijährige allgemeine Regelverjährung und dann ab 15.12.2004 die zehnjährige Verjährung. Höchstrichterliche Entscheidungen zu allen denkbaren Konstellationen existieren noch nicht, so dass hier in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob die Forderung der GmbH ihrem Gesellschafter gegenüber auf Zahlung der Einlage verjährt ist.
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Stand: August 2026

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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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