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Gesonderter Erstattungsanspruch des Gesellschafters


Dem Gesellschafter steht gemäß § 110 HGB ein Erstattungsanspruch gegenüber der Gesellschaft zu, wenn er für diese ein Sonderopfer erbringt. § 110 [Ersatz für Aufwendungen und Verluste] (1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatze verpflichtet. (2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

1) Grundsatz

Dieser gegen die Gesellschaft gerichtete Anspruch ist ein auf Aufwendungsersatz gerichteter Anspruch. Es geht um den Ausgleich dafür, dass der betroffene Gesellschafter ein Sonderopfer im Interesse der Gesellschaft erbracht hat. Unter Aufwendungen sind Auslagen des Gesellschafters, die Übernahme von Verbindlichkeiten und die Tilgung von Gesellschaftsschulden durch ihn zu verstehen. Kennzeichnend ist, dass das Vermögensopfer bewusst und aus freien Stücken von dem Gesellschafter erbracht worden ist. Soweit es an einer derartigen Freiwilligkeit fehlt, kann es sich allerdings noch um einen nach § 110 zu ersetzenden Verlust handeln. Ob der Gesellschafter freiwillig handelt, richtet sich allein nach seinem Verhältnis zu der Gesellschaft, in deren Interesse er das Vermögensopfer bringt: Ist er kraft Gesellschaftsvertrages oder aufgrund einer getroffenen Abrede verpflichtet zu handeln, so scheidet § 110 als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch aus. Vielmehr richtet es sich dann nach den jeweiligen Rechtsbeziehungen, ob und in welchem Umfang die Gesellschaft Ersatz zu leisten hat. Es wäre bereits an dieser Stelle zu überlegen, ob eine auf die Gesellschaft abgestimmte Regelung entsprechend der Zielrichtung des § 110 HGB im Gesellschaftsvertrag verankert werden sollte. Wir beraten Sie gern bei dieser Entscheidung. Wenn der Gesellschafter auch zur Erfüllung einer ihn treffenden Pflicht zahlt, nimmt dies seinem Handeln nicht den Charakter der Freiwilligkeit. Denn es kommt insofern allein auf das Innenverhältnis an, nämlich auf die Frage, ob dem Gesellschafter durch die Bezahlung der Gesellschaftsschuld ein Sonderopfer abverlangt wird.

2) Das Sonderopfer zur Rettung der KG

Entschließen sich zum Beispiel die Kommanditisten einer KG, die erhaltenen Ausschüttungen teilweise zurückzuerstatten, um damit die Liquidität der Gesellschaft zu verbessern und eine Insolvenz abzuwenden, dann stellt dieses ein Sonderopfer gegenüber der KG dar (Fußnote). Dieses könnte insofern fraglich sein, als dass die Gesellschafter gleichzeitig mit der Zahlung ihre insolvenzrechtliche Inanspruchnahme vermeiden wollen. Denn die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt wieder auf, wenn die KG ihm seine Einlage ganz oder teilweise zurückgezahlt hat (Fußnote). Gleiches gilt, wenn der Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obwohl sie zur Auffüllung seiner durch Verluste geminderten Hafteinlage hätte verwendet werden müssen (Fußnote). Diese auch noch fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft bestehende Haftung wird von den Insolvenzverwaltern regelmäßig gegenüber den Gesellschaftern geltend gemacht. Nun führt der Einsatz der Kommanditisten in der Form einer Liquiditätsrückführung nicht selten zur Rettung der Gesellschaft. Nach der Rettung stellt sich dann die Frage, auf welcher Grundlage die Gesellschafter ihre zurückgezahlten Ausschüttungen wieder herausverlangen können. Hier hilft der § 110 HGB und führt insbesondere zu einem Sonderrecht gegenüber den Gesellschaftern, die sich der Unterstützung der Gesellschaft gegenüber verweigerten und daher keine Sonderopfer erbrachten.

3) Tipp

Zur Absicherung der Qualifizierung der Zahlung als Sonderopfer empfiehlt es sich, dieses entsprechend in dem Gesellschafterbeschluss über die Rückführung von Ausschüttungen zu vermerken. Gleichfalls kann an dieser Stelle bei einem späteren Überschuss die entsprechende Bevorzugung der leistenden Gesellschafter festgestellt werden, wenn sich hierfür die erforderlichen Mehrheiten finden. Dieses könnte einer späteren Auseinandersetzung der Gesellschafter vorbeugen. Schließlich wäre zu überlegen, eine entsprechende Regelung bereits in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Die Rechtsanwälte von FASP bilden gerne für sie das erforderliche Beratungsteam, um Sie bei der Gestaltung der Gesellschaftsverträge zu unterstützen oder Sie bei der Vorbereitung entsprechender Gesellschafterversammlungen zu begleiten.



Kontakt:


Stand: Juli 2026


Portrait Rechtsanwältin Dr.-Maren Augustin

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.

Brennecke & Partner Hamburg

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20095 Hamburg
Tel.: 040 650 620 100
Fax: 040 650 620 101
Mail: kontakt@fasp.de

Persönliches

Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.

Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.

Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.

Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.

Sprachkenntnisse

  • Englisch
  • Französisch (Grundkenntnisse)

Tätigkeitsbereiche

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:

      • Insolvenzrecht

      • Arbeitsrecht

      • Gesellschaftsrecht

Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen

  • Internationales Recht
  • Völkerrecht

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist Mitglied

  • der Rechtsanwaltskammer Hamburg
  • des Norddeutschen Insolvenzforum e.V.
  • bei Xing in den Gruppen "Insolvenzrecht", „Arbeitsrecht“, „DHV Speyer Alumni“

Veröffentlichungen

  • Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71

  • Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6

  • Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9

  • Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4

  • 40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu

  • Insolvenzanfechtung

  • Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung

  • Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden

  • Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4
Gericht / Az.: BGH v. 20.6.2005 - II ZR 252/03
Normen: § 110 HGB; § 172 HGB

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