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Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 12 - Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern

2.2.3.2 Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern, § 135 Absatz 3 InsO

Vor der Modernisierung war die Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern unter der Bezeichnung der eigenkapital-ersetzenden Nutzungsüberlassung im § 32 Abs. 3 GmbHG a.F. geregelt. Diese sind nunmehr im § 135 Abs. 3 InsO verortet worden.

Gebrauchsüberlassungen sind beispielsweise Miete, Pacht, Leasing oder Lizenzen.

Wenn ein in die Insolvenz geratenes Unternehmen seine gesamten Produktionsanlagen von einem Mitgesellschafter gemietet hat, kann der vermietende Gesellschafter die Anlagen nicht unter Berufung auf das Aussonderungsrecht herausfordern.
Ließe man dies zu, so wäre ein Sanierungsversuch des Insolvenzverwalters unmöglich, da das Unternehmen ohne diese Anlagen wirtschaftlich handlungsunfähig ist. Um diese Situation zu vermeiden, gibt für diese Fälle eine Aussonderungssperre. Der Gesellschafter kann dann den Herausforderungsanspruch für die Dauer eines Jahres ab Verfahrenseröffnung nicht geltend machen.

Die im § 135 Abs. 3 geregelte Aussonderungssperre gilt dem Wortlaut nach nur für Gesellschafter, die ihrem Unternehmen einen Gegenstand zum Gebrauch überlassen haben. Allerdings werden zu den originären Gesellschaftern auch die Personen gezählt, die einem Gesellschafter gleichgestellt sind. Dazu braucht es nur einen Zurechnungszusammenhang, der z.B. schon aufgrund einer familiären Bindung zu einem Gesellschafter bestehen kann.
Bei der Bestimmung des maßgeblichen Personenkreises ist Vorsicht geboten und fachliche Beratung angebracht, da vereinzelt die Ansicht vertreten wird, dass die Sperre auch für tatsächliche Nicht-Gesellschafter gelten solle22.

Weiterhin muss es sich um einen Gegenstand handeln, dessen Gebrauch oder Ausübung für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung ist.
Dabei kann es sich sowohl um bewegliche als auch unbewegliche Gegenstände, wie Grundstücke, handeln. Wichtig ist lediglich, dass der Gebrauch der Gegenstände von erheblicher Bedeutung für die Fortführung des Unternehmens ist. Das bedeutet sogleich, dass der Betrieb weitergeführt und nicht eingestellt wird. Wenn nun ohne die Nutzung des Gegenstandes der Betriebsablauf tatsächlich oder wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wäre, liegt hierin die erhebliche Bedeutung. Es reicht aus, wenn der betreffende Gegenstand nur der Fortführung des Unternehmens dient oder das Fehlen mehr als nur geringfügig stört. Sogar wenn der Gegenstand nicht zum gleichen Preis von anderer Seite beschafft werden kann, z.B. bei ermäßigten Leasingraten, liegt hierin schon die erhebliche Bedeutung für das Unternehmen23.

Beispiel:
Die A-GmbH, ein Autohaus, hält 15 % der Gesellschaftsanteile der B-GmbH und hat mit dieser einen Leasingvertrag über fünfundzwanzig Kraftfahrzeuge geschlossen. Die B-GmbH wird insolvent und benötigt die Fahrzeuge weiterhin im Rahmen des Außendienstes.
Hier besteht ein Aussonderungsverbot für die A-GmbH.

Der Insolvenzverwalter kann, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, für die Dauer von einem Jahr ab Verfahrenseröffnung die Aussonderungssperre verhängen und die Gegenstände innerhalb dieser Zeit nutzen.
Er hat hierfür dem betreffenden Gesellschafter einen Ausgleich hierfür zu leisten. Diesen Ausgleichsanspruch gab es im „alten“ Kapitalersatzrecht nicht.
Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach den durchschnittlich im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Zahlungen. Hat der Gesellschafter den Gegenstand der Gesellschaft unentgeltlich überlassen, besteht kein Ausgleichsanspruch.

Überhöhte Entgelte finden keinen Eingang in die Berechnung. Der Anspruch orientiert sich an markt- bzw. ortsüblichen Entgelten, wie z.B. einem Mietspiegel.

Der Ausgleichsanspruch des Gesellschafters ist eine Masseverbindlichkeit, die genau wie die Vergütung des Insolvenzverwalters, aus der vorhandenen Masse des Unternehmens gezahlt wird24.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


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Stand: Mai 2026



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