Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 11 – Anfechtung von Darlehensrückzahlungen
2.2.3 § 135 InsO
2.2.3.1 Anfechtung von Darlehensrückzahlungen, § 135 Absatz 1 InsO
Die Anfechtbarkeit der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen oder einer gleichgestellten Forderung im letzten Jahr von einem Insolvenzantrag gemäß § 135 InsO ist mittlerweile kein Geheimnis mehr. Der Gesetzgeber hat sich hier für eine einfache Fristenregelung unabhängig vom Vorliegen einer Krise oder Kenntnis davon entschieden. Jegliche Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen innerhalb der Jahresfrist ist anfechtbar18.
Es folgen die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 135 Abs. 1 InsO. Zunächst müssen die Voraussetzungen von § 129 InsO, Rechtshandlung und eine Gläubigerbenachteiligung vorliegen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt regelmäßig vor, wenn durch die Rückzahlung die Insolvenzmasse verringert wird. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, wenn trotz der Darlehens-rückzahlung die Insolvenzmasse ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Dies wird allerdings in der Praxis nur selten der Fall sein. Die Voraussetzungen von § 129 InsO sind im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen meist unproblematisch, sodass hierauf nicht weiter eingegangen wird. Grundsätzlich ist daher eine Anwendung von § 135 InsO möglich. Zunächst gilt § 135 Abs. 1 InsO für den darlehensgebenden Gesellschafter. Doch auch dem Gesellschafter gleichgestellte Dritte, wie z.B. ein Treugeber, unterliegen dieser Norm. Ebenso gilt sie für Darlehensgeber, die nachträglich Gesellschafter werden19.
Weiterhin muss ein Gesellschafterdarlehen oder eine gleichgestellte Forderung vorliegen.
Zu den Darlehen zählen neben den Gelddarlehen auch Sachdarlehen. Einem Darlehen gleichgestellte Forderungen sind hauptsächlich gestundete oder stehen gelassene Forderungen20.
Danach ist zu unterscheiden, ob für die Gesellschafterforderung eine Sicherung oder Befriedigung gewährt worden ist.
Im Fall der Sicherung einer Gesellschaftsforderung besteht die Anfechtungsmöglichkeit bis zu zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag des Insolvenzverfahrens.
Wird dem Gesellschafter Befriedigung gewährt, z.B. durch Rückzahlung der Darlehenssumme, so ist diese Rückzahlung anfechtbar, wenn diese im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag an den Gesellschafter gezahlt wurde21.
Beispiel:
Der Geschäftsführende Gesellschafter G zahlt sich sein Monatsgehalt für Januar nicht aus. Erst im Februar zahlt er sich das ihm zustehende Januargehalt aus und lässt das Februargehalt wieder stehen. Diese Praxis führt er bis in den Dezember fort. Im Januar des nächsten Jahres wird die Insolvenz über die Gesellschaft des G eröffnet.
Der Insolvenzverwalter kann nun nach § 135 Abs. 1 InsO die im letzten Jahr stehen gelassenen Gehaltszahlungen des G anfechten.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Stand: Mai 2026
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