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Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 07 – Grundsätzliches zum Eigenkapitalersatzrecht

2. Kapitel - Eigenkapitalersatzrecht

Das Eigenkapitalersatzrecht ist durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen - kurz MoMiG - abgeschafft worden. Dennoch wirken sich einige im Rahmen dieses Rechtsinstitutes entwickelte Grundsätze fort. Dieses Kapitel befasst sich mit den wesentlichen Änderungen und den Fortwirkungen des nunmehr „alten“ Kapitalersatzrechtes.

2.1 Grundsätzliches zum Eigenkapitalersatzrecht

Was mit Eigenkapitalersatzrecht gemeint ist, lässt sich vielleicht am Einfachsten anhand eines Beispiels nachvollziehen:

Gewährte ein Gesellschafter seinem Unternehmen in der Krise anstelle von Eigenkapital ein Darlehen oder übernahm er für ebendieses eine Bürgschaft, so wurden diese Leistungen so behandelt, als hätte der Gesellschafter der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt.

Der Gesetzgeber bezweckte damit, dass der Gesellschafter eines in der Krise befindlichen Unternehmens entweder dem angeschlagenen Unternehmen neues Eigenkapital zufließen lies oder das Unternehmen liquidierte12.

Solange sich nun das Unternehmen in Krise befand, durfte eine Rückzahlung des Darlehens an den Gesellschafter nicht erfolgen.
In den Fällen, in denen dieses Unternehmen in die Insolvenz ging, zog der Insolvenzverwalter das eigenkapitalersetzende Darlehen zur Insolvenzmasse hinzu. Schmerzlich für den Gesellschafter wirkte sich danach dessen nachrangige Stelle bezüglich der Darlehensrückforderung bei der Masseverteilung --> 1.2 ff aus.
Weiterhin konnte der Insolvenzverwalter auch die aus dem Darlehen stammenden Zinszahlungen an den Gesellschafter anfechten und somit zurückfordern.

Mit Inkrafttreten des MoMiG sind diese Regelungen zu den eigenkapitalersetzenden Darlehen zum 1. November 2008 neu geregelt worden und gelten nun nur noch für sogenannte „Altfälle“ --> 2.3 weiter.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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